Erster Teil
Das Fischereirecht
Abschnitt l Das
Fischereirecht in Binnengewässern §§ l-10
Abschnitt 2 Der
Fischereipachtvertrag §§ 11 u. 12
Abschnitt 3 Die
Fischereierlaubnis §§ 13-15
Abschnitt 4 Die
Fischerei in Küstengewässern §§ 16 u. 17
Zweiter Teil
Der Fischereibezirk
Abschnitt l Entstehung.
Gestaltung §§ 18-20
Abschnitt 2 Verpachtung
der Fischerei in Fischereibezirken §§ 21 u. 22
Dritter Teil
Die Fischereigenossenschaft
Abschnitt l Allgemeines
§§ 23-25
Abschnitt 2 Satzung.
Organe §§ 26 u. 27
Abschnitt 3 Vorstand
§§ 28 u. 29
Abschnitt 4 Mitgliederversammlung
§§ 30-34
Abschnitt 5 Finanzwesen
§§ 35 u. 36
Abschnitt 6 Aufsicht
§§ 37-39
Vierter Teil
Schutz der Fischbestände und der Fischerei
Abschnitt l Schutz der Fischbestände und der
natürlichen Lebensgemeinschaften §§ 40-44
Abschnitt 2 Fischseuchen
§§ 45 u. 46
Abschnitt 3 Schutz
der Fischerei §§ 47-52
Abschnitt 4 Erlass
von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei § 53
Abschnitt 5 Vereinigungen
von Sportfischern § 54
Fünfter Teil
Überwachung der Fischerei
Abschnitt l Fischereiaufsicht
§§ 55 u. 56
Abschnitt 2 Fischereierlaubnisschein,
Fischereischein §§ 57-59
Abschnitt 3 Fischereikundlicher
Dienst § 60
Abschnitt 4 Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten §§ 61 u. 62
Sechster Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen §§63-74
Anlage 1 Die
folgenden Gewässer gelten als Küstengewässer im Sinne
dieses Gesetzes
Anlage 2 Folgende Gewässer bilden einen Fischereibezirk
Anhang 1
Ausführungsbestimmungen zum Nds. Fischg.
Anhang 2
Mustersatzungen für Fischereigenossenschaften
Anhang 3
Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung)
Erster Abschnitt Geltungsbereich
Zweiter Abschnitt Artenschutz, Mindestmaße, Schonzeiten
Dritter Abschnitt Fanggeräte, Absperrvorrichtungen, Kennzeichnung
Vierter Abschnitt Elektrofischerei
Fünfter Abschnitt Besondere Bestimmungen zum Schutz der Fischbestände
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Anhang 4
Voraussetzungen für den Erwerb des Elektrofischerscheins
Anhang 5
Niedersächsische
Küstenfischereiordnung (Nds. KüFischO)
Mieders. GVBI. Nr. 7/1978. ausgegeben am 6. 2. 1978
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Der Niedersächsische Landtag
hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erster
Teil
Das Fischereirecht
Abschnitt l
Das Fischereirecht in Binnengewässern
§ l
(1) Das Fischereirecht in einem oberirdischen Gewässer (Binnengewässer) ist
die ausschließliche Befugnis, in diesem Gewässer Fische und Krebse der
fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten zu hegen, zu fangen und sich
anzueignen.
(2) Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu. Es ist
untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer
dinglicher Rechte sein.
(3) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so erstreckt sich das Recht zum
Fischfang für die Dauer der Ausuferung auch auf die überfluteten Grundstücke
mit Ausnahme der im Überflutungsgebiet gelegenen anderen Gewässer innerhalb
ihres Bettes.
§ 2
(1) Fischereirechte, die nach dem bisherigen Recht einem anderen als dem
jeweiligen Eigentümer des Gewässers zustehen (selbständige Fischereirechte),
bestehen als Belastungen des Gewässereigentums fort. Die Bestimmungen des
bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche
Dienstbarkeiten sowie das Reallastengesetz sind vorbehaltlich des Absatzes 2
auf selbständige Fischereirechte -entsprechend anzuwenden.
(2) Ein selbständiges Fischereirecht, das nicht dem jeweiligen Eigentümer eines
Grundstücks zusteht, geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben oder,
falls Berechtigter eine juristische Person ist, bei deren Auflösung auf ihre
Rechtsnachfolger über; geht es auf mehrere Erben des Berechtigten über, so
können diese vereinbaren, daß das Recht einem von ihnen allein zusteht.
§ 3
(1) Selbständige Fischereirechte sind auf Antrag in das Wasserbuch einzutragen;
der Berechtigte hat sein Recht glaubhaft zu machen. Besteht Streit über ein
selbständiges Fischereirecht, so kann die Wasserbuchbehörde die Eintragung
davon abhängig machen, dass ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, aus dem
sich das Recht des Antragstellers ergibt.
(2) Die Eintragung eines selbständigen Fischereirechts in das Wasserbuch hat
vorbehaltlich des Absatzes 3 keine rechtliche Wirkung. § 134 Abs. 3 und 4 des
Niedersächsischen Wassergesetzes ist anzuwenden.
(3) Die Löschung eines selbständigen Fischereirechts im Wasserbuch kann nur
verlangen, wer ein rechtskräftiges Urteil gegen den Berechtigten erlangt hat,
daß das Recht nicht besteht.
(4) Ein selbständiges Fischereirecht erlischt, soweit es nicht schon nach
bisherigem Recht wegen fehlender Eintragung erloschen ist. mit Ablauf des
dritten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Kalenderjahres, wenn es
bis zu diesem Zeitpunkt nicht in das Wasserbuch oder in das Grundbuch
eingetragen worden ist. Ist ein Rechtsstreit über ein selbständiges
Fischereirecht, dessen Eintragung in das Wasserbuch beantragt worden ist, am
Stichtag noch nicht beendet, so erlischt das Recht, wenn es nicht innerhalb von
drei Monaten nach Beendigung des Rechtsstreits in das Wasserbuch eingetragen
wird.
§ 4
(1) Ein selbständiges Fischereirecht erlischt,
1. wenn es durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird,
2. wenn es auf den Eigentümer des Gewässers übergeht,
3. wenn das Gewässer beseitigt oder in Rohre gefasst wird.
(2) Wird ein Gewässer beseitigt oder in Rohre gefasst, so erlischt ein
selbständiges Fischereirecht mit dem in der Planfeststellung oder
Plangenehmigung (§ 98 des Niedersächsischen Wassergesetzes) bestimmten
Zeitpunkt, ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, mit dem Beginn des Ausbaues. Der
Ausbauunternehmer ist verpflichtet, das Fischereirecht abzulösen; § 3 Abs. 2
und 3, § 4 und § 6 des Reallastengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 5
(1) Wird durch den Ausbau eines Gewässers nicht nur zeitweise der Ertrag der
Fischerei erheblich gemindert oder ihre Ausübung erheblich erschwert, so kann
der Inhaber eines selbständigen Fischereirechts von der Unanfechtbarkeit der
Planfeststellung oder Plangenehmigung an (§ 98 des Niedersächsischen
Wassergesetzes) von dem Eigentümer des Gewässers verlangen, dass das
Fischereirecht aufgehoben und abgelöst wird. Der Anspruch ist spätestens bis
zum Ablauf des fünften seit Beendigung des Ausbaues beginnenden Kalenderjahres
geltend zu machen. Entschädigungsansprüche, die dem Fischereiberechtigten nach
dem Wasserrecht zustehen, bleiben unberührt.
(2) Erhöht sich der Wert eines selbständigen Fischereirechts durch einen
Gewässerausbau, so kann der Ausbauunternehmer von dem Fischereiberechtigten
Erstattung der Ausbaukosten bis zur Höhe des Wertzuwachses verlangen. Der
Fischereiberechtigte kann verlangen, dass statt des Wertausgleichs sein
Fischereirecht aufgehoben und abgelöst wird.
(3) Wird ein Fischereirecht auf Grund des Absatzes l oder des Absatzes 2
aufgehoben, so richtet sich der Ablösungsbetrag (§ 3 des Reallastengesetzes)
nach dem durchschnittlichen Ertrag der Fischerei vor dem Ausbau.
§ 6
(1) Wird ein fließendes Gewässer ganz oder zum Teil in ein neues Bett verlegt,
so steht dem Inhaber eines selbständigen Fischereirechts das Fischereirecht an
den neuen Gewässerstrecken und, wenn mit ihnen verbundene Altwässer erhalten
bleiben, auch an diesen zu. Mehreren Fischereiberechtigten steht das
Fischereirecht jeweils an den Gewässerstrecken zu, die ihnen in der
Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 98 des Niedersächsischen
Wassergesetzes) zugewiesen sind; fehlt eine besondere Regelung, so steht ihnen
das Fischereirecht an den neuen Gewässerstrecken anteilig zur gesamten Hand
entsprechend dem Verhältnis der Gewässerflächen zu, auf die sich ihre
Fischereirechte vor dem Ausbau erstreckten. Das Fischereirecht an Altwässern,
die infolge des Ausbaues keine Verbindung mit den neuen Gewässerstrecken mehr
besitzen, steht dem Eigentümer zu.
(2) Wird ein fließendes Gewässer dauernd angestaut, so steht dem
Fischereiberechtigten das Fischereirecht auch an den durch den Stau
entstandenen Gewässerteilen zu. § 5 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 7
Steht ein selbständiges Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines
Grundstücks zu und wird dieses geteilt, so besteht das Fischereirecht für den
Teil fort, den die Berechtigten bei der Teilung bestimmen. Eine Bestimmung,
dass das Fischereirecht für mehr als einen Teil des Grundstücks fortbesteht,
ist unwirksam. Im Zweifelsfall gilt folgendes:
1. Gehört das Fischereirecht zu einer Haus- oder Hofstelle, so besteht es für
den Teil fort, auf dem sich die Gebäude befinden.
2. Gehört das Fischereirecht zu einem nicht mit einer Haus- oder Hofstelle
bebauten Grundstück, so besteht es für das größte Teilstück fort; ist ein
größtes Teilstück nicht festzustellen, so erlischt das Recht.
§ 8
(1) Besteht an einem Gewässer ein selbständiges Fischereirecht, das auf den
Fang bestimmter Fischarten, die Benutzung bestimmter Fanggeräte, auf den Bedarf
eines Haushalts oder auf andere Weise beschränkt ist (beschränktes
Fischereirecht), so kann der unbeschränkt Fischereiberechtigte von dem Inhaber
des beschränkten Fischereirechts verlangen, dass dieser ihm einen angemessenen
Anteil der Besatzkosten erstattet. Als angemessen gilt der Betrag, der
üblicherweise für eine entsprechende Fischereierlaubnis zu zahlen ist. Bei
nicht zu einem Fischereibezirk gehörigen Gewässern gilt im Zweifel ein Anteil
von fünf vom Hundert der jeweils aufgewandten Kosten als angemessen. Erstreckt
sich das beschränkte Fischereirecht nicht über das gesamte Gewässer, an dem das
unbeschränkte Fischereirecht besteht, so ist ein dem Flächenverhältnis
entsprechend geringerer Anteil, mindestens jedoch eins vom Hundert der Kosten,
zu erstatten.
(2) Der Inhaber des beschränkten Fischereirechts kann von dem unbeschränkt
Fischereiberechtigten verlangen, dass statt einer Erstattung von Besatzkosten
sein Recht aufgehoben und abgelöst wird. Der unbeschränkt Fischerei berechtigte
kann von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts die Aufhebung und
Ablösung des Rechts verlangen,
1. wenn das Recht innerhalb von zehn Jahren nicht wenigstens in fünf dieser Jahre
ausgeübt worden ist oder
2. der Fortbestand des Rechts die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des
Fischbestandes erschweren würde und deshalb dem unbeschränkt Fischerei
berechtigten bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr
zugemutet werden kann.
(3) Der Anspruch auf Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts kann nur mit
einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres geltend
gemacht werden. Ist auch das unbeschränkte Fischereirecht ein selbständiges
Fischereirecht, so wird das beschränkte Fischereirecht durch Vertrag zwischen
seinem Inhaber und dem unbeschränkt Fischereiberechtigten aufgehoben; das
Reallastengesetz ist entsprechend anzuwenden.
§ 9
(1) Steht ein fließendes Gewässer (Hauptgewässer) mit einem künstlich
entstandenen blind endenden Gewässer in Verbindung, so kann sowohl der
Fischereiberechtigte in dem Hauptgewässer als auch der Fischereiberechtigte in
dem blind endenden Gewässer Einrichtungen zur Sperre des Fischwechsels zwischen
beiden Gewässern anbringen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform. Die §§ 72. 74 und 75 des Niedersächsischen Wassergesetzes bleiben
unberührt.
(2) Lässt sich der Fischwechsel zwischen beiden Gewässern nicht oder nur mit unverhältnismäßigen
Kosten sperren, so kann der Fischereiberechtigte in dem Hauptgewässer von dem
Fischereiberechtigten in dem blind endenden Gewässer verlangen, dass dieser ihm
die Fischerei zu angemessenen Bedingungen verpachtet.
§ 10
(1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die
Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken. Wehre.
Schleusen und sonstigen Wasserbauwerke betreten und die Zuwege befahren, soweit
es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Er ist nicht befugt.
Gebäude, zum unmittelbaren Haus-. Wohn- und Hofbereich gehörende
Grundstücksteile, künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung und
gewerbliche Anlagen, ausgenommen Campingplätze, zu betreten. Gesetzliche und
behördliche Betretungsverbote bleiben unberührt.
(2) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts
betritt oder befährt, hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen
Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Derjenige, der eine
Fischereierlaubnis erteilt, haftet neben dem Inhaber der Erlaubnis
gesamtschuldnerisch für Schäden, die dieser verursacht. Der
Fischereiberechtigte haftet gesamtschuldnerisch auch neben einem
Fischereipächter für Schäden, für die dieser einzustehen hat.
(3) Die Gemeinde kann durch Verfügung verbieten, dass bestimmte Grundstücke und
Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betreten oder befahren worden, soweit
das zu deren Schutz oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung erforderlich ist. Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ist anzuwenden.
(4) Besteht kein ausreichender Zuweg zu einem Gewässer oder ist dieses zur
Ausübung des Fischereirechts nur auf einem unzumutbaren Umweg zu erreichen, so
kann der Fischereiberechtigte verlangen, dass Eigentümer von Ufergrundstücken
die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung
in dem für die Ausübung des Rechts erforderlichen Umfang dulden (Notweg). Die
§§ 917 und 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 2
Der Fischereipachtvertrag
§ 11
(1) Der Fischereiberechtigte kann die Fischerei verpachten.
Die Verpachtung der Fischerei in fließenden Gewässern und in stehenden
Gewässern mit einer Größe über 30 Hektar kann auf einen Teil der Gewässer
beschränkt werden, an denen das Fischereirecht besteht.
(2) Der Fischereipachtvertrag bedarf der Schriftform. Fischereipachtverträge
über eine kürzere Pachtzeit als zwölf Jahre sind unwirksam. Ein laufender
Fischereipachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden.
§ 12
Ist die Fischerei in einem Gewässer verpachtet und wechselt das Fischereirecht
den Inhaber, so gehen Rechte und Pflichten aus der Verpachtung auf den neuen
Fischereiberechtigten über. Ist das Fischereirecht selbständig und wird es
aufgehoben, so gilt mit der Aufhebung das Fischereirecht des
Gewässereigentümers als verpachtet; dieser tritt in Rechte und Pflichten des
Verpächters ein. Die §§ 571 bis 579 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind
entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3
Die Fischereierlaubnis
§ 13
(1) Der unbeschränkt Fischereiberechtigte und der Fischereipächter
können Dritten die nicht ausschließliche Erlaubnis zum Fischfang in dem
Gewässer erteilen, an dem ihr Fischereirecht oder Fischereipachtrecht besteht
(Fischereierlaubnis).
(2) Ist die Fischerei verpachtet, so darf der Fischereiberechtigte keine
Fischereierlaubnis erteilen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform. Die Befugnis des Fischereipächters zur Erteilung von
Fischereierlaubnissen kann hinsichtlich der Zahl der Erlaubnisse und der
zulässigen Fanggeräte vertraglich beschränkt werden.
[3) Der Inhaber eines beschränkten Fischereirechts (§ 8) kann einer natürlichen
Person erlauben, sein Recht an seiner Stelle auszuüben.
§ 14
(1) Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt
1. mit dem Tod des Berechtigten,
2. wenn das Fischereirecht erlischt, auf Grund dessen sie erteilt worden ist,
3. mit Ablauf des Pachtverhältnisses, wenn der Fischereipächter sie erteilt
hat.
(2) Ist eine entgeltliche Fischereierlaubnis nicht auf bestimmte Zeit erteilt,
so kann im Zweifel jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis spätestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats kündigen. Eine
unentgeltliche Fischereierlaubnis, die nicht auf bestimmte Zeit erteilt ist.
kann jederzeit aufgehoben werden.
(3) Ist eine Fischereierlaubnis auf längere Zeit als drei Jahre erteilt, so
kann nach drei Jahren jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis gemäß Absatz 2 Satz
l kündigen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
§ 15
Einem Jugendlichen unter 14 Jahren darf eine Fischereierlaubnis nur zur
Vorbereitung auf die Fischerprüfung und nur zum Fischen unter Aufsicht
geeigneter Personen erteilt werden.
Abschnitt 4
Die Fischerei in Küstengewässern
§ 16
(1) In den Küstengewässern ist der Fisch- und Krebsfang frei.
(2) Küstengewässer sind die Küstengewässer im Sinne des Wasserrechts.
(3) Die in der Anlage l zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer gelten im
Sinne dieses Gesetzes ebenfalls als Küstengewässer. Soweit an ihnen nach dem
bisherigen Recht ein Fischereirecht besteht, bleibt der Berechtigte im
bisherigen Umfang zur Fischerei befugt. Gegen Beeinträchtigungen seines Rechts
stehen ihm die Rechte aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu.
§ 17
(1] Die Muschelfischerei in den Küstengewässern ist nur mit einem
Erlaubnisschein des Fischereiamts für die Küstengewässer zulässig. Der
zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren bei der
Ausstellung der Erlaubnisscheine zu regeln sowie im Interesse der Hege die Zahl
der Erlaubnisscheine zu beschränken und sonstige Beschränkungen der
Muschelfischerei anzuordnen.
(2) Die Anlage von Muschelkulturen in den Küstengewässern bedarf der
Genehmigung des Fischereiamts für die Küstengewässer. Die Genehmigung ist zu
versagen, wenn durch die Anlage die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des
Bundes an den Seewasserstraßen oder der Insel- und Küstenschutz beeinträchtigt
oder der Gemeingebrauch an den Küstengewässern unangemessen behindert würde.
Das Fischereiamt für die Küstengewässer kann dem Unternehmer zur Verhütung
seuchenartiger Erkrankungen der Muscheln und zur Abwehr von Gefahren für die
menschliche Gesundheit Auflagen erteilen.
(3) Gleichzeitig mit der Genehmigung nach Absatz 2 Satz l ist der Bereich der
Muschelkultur durch Allgemeinverfügung in dem erforderlichen Umfang zum
Muschelkulturbezirk zu erklären. Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt
zu geben. Die Lage des Muschelkulturbezirks ist in der Verfügung mit ihren
Koordinaten zu bezeichnen. Außerdem ist der Muschelkulturbezirk in eine
Seekarte einzuzeichnen und diese beim Fischereiamt zu jedermanns Einsicht zu
hinterlegen. In der Allgemeinverfügung kann auf die Seekarte verwiesen werden.
Der Unternehmer hat den Muschelkulturbezirk durch Seezeichen für die
Schifffahrt kenntlich zu machen.
(4) Die Muse he l Werbung innerhalb des Muschelkulturbezirks ist nur dem
Berechtigten und seinen Hilfspersonen gestattet. Dritten ist es verboten,
1. innerhalb des Bezirks den Fischfang auszuüben,
2. den Bezirk mit Fahrzeugen zu überfahren, die an anderer Stelle zur
Muschelwerbung verwandt worden sind.
Zweiter
Teil
Der Fischereibezirk
Abschnitt l
Entstehung, Gestaltung
§ 18
(1) Die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten
Gewässer bilden jeweils einen Fischereibezirk.
(2) Talsperren und andere Stauseen gehören zum Fischereibezirk des angestauten
Gewässers.
§ 19
Bestehen an einem Gewässer innerhalb eines Fischereibezirks mehrere
Fischereirechte, so ist der Fischereibezirk ein gemeinschaftlicher
Fischereibezirk, besteht nur ein Fischereirecht, so ist er ein
Eigenfischereibezirk.
§ 20
(1) Zur besseren Hege und Nutzung der Fischbestände können einem
Fischereibezirk durch Verordnung Nebengewässer angegliedert werden, wenn die
Fischereiberechtigten des Nebengewässers und die Fischereigenossenschaft des
Hauptgewässers der Angliederung zustimmen.
(2) Zuständig für den Erlass von Verordnungen nach Absatz 1 sind die Landkreise
und die kreisfreien Städte. Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet
an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen
Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l
Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.
Abschnitt 2
Verpachtung der Fischerei in Fischereibezirken
§ 21
(1) Wird die Fischerei in einem Fischereibezirk verpachtet,
so bedarf der Pachtvertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch den
Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die großen selbständigen Städte sind für
ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der
Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen
Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird
ausgeschlossen. Erstreckt sich das Gewässer, in dem die Fischerei verpachtet wird,
auf das Gebiet mehrerer Genehmigungsbehörden, so ist diejenige von ihnen
zuständig, zu deren Gebiet der überwiegende Teil des Gewässers gehört.
(2) Der Verpächter hat den Vertrag spätestens einen Monat nach Vertragsabschluß
der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Den Antrag auf Genehmigung des Vertrags
kann außerdem auch der Pächter sowie jeder stellen, zu dessen Gunsten der
Vertrag abgeschlossen wird.
(3) Der Fischereipachtvertrag gilt als genehmigt, wenn die Genehmigungsbehörde
den Vertragsparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Vertrags
einen Bescheid in der Sache erteilt.
(4) Ist der Bund oder das Land Vertragschließender, so bedarf der
Fischereipachtvertrag nicht der Genehmigung nach diesem Gesetz.
§ 22
(1) Die Genehmigung eines Fischereipachtvertrags darf nur versagt werden,
1. wenn der Vertrag gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
2. wenn die Fischerei nur in einem Teil des Fischereibezirks verpachtet wird
und dessen Größe eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Fischbestandes nicht
zulässt.
3. wenn die Person des Pächters auf Grund besonderer Umstände nicht die Gewähr
für eine ausreichende Hege bietet oder
4. wenn ein Berufsfischer (Absatz 2), eine anerkannte Vereinigung von
Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder ein anerkannter Landesfischereiverband (§ 54
Abs. 3) sich verpflichtet, die Fischerei zu den in dem Vertrag vereinbarten
Bedingungen zu pachten, und es dem Verpächterzugemutet werden kann, die
Fischerei an einen anderen Pächter zu verpachten.
(2) Als Berufsfischer gilt nur, wer Fischer oder Teichwirt im Hauptberuf ist.
(3) Statt einer Versagung kann die Genehmigung auch unter Auflagen erteilt
werden. Werden Auflagen nicht erfüllt, so kann die Behörde die Genehmigung
widerrufen.
Dritter Teil
Die Fischereigenossenschaft
Abschnitt l
Allgemeines
§ 23
(1) Die Fischereiberechtigten innerhalb eines
gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft. Die
Mitglieder sind im Verhältnis der Größe der Gewässerflächen, an denen ihre
Rechte bestehen (Teilnahmemaß), an Nutzen und Lasten der Genossenschaft
beteiligt. Die Satzung kann mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder einen anderen
Maßstab bestimmen. Die Inhaber von beschränkten Fischerei- rechten (§ 8)
gehören der Fischereigenossenschaft nicht an.
(2) Steht ein Fischereirecht mehreren gemeinschaftlich zu, so steht ihnen auch
das Mitgliedschaftsrecht gemeinschaftlich zu. Bestehen an einer Gewässerfläche
mehrere Fischereirechte selbständig nebeneinander, so entfällt auf den
einzelnen ein Teilnahmemaß nur in Höhe eines entsprechenden Bruchteils des
Teilnahmemaßes für den gesamten Gewässerteil.
(3) Besteht für einen Fischereibezirk eine Fischereiwirtschafts- oder eine
Fischereischutzgenossenschaft nach bisherigem Recht, so verbleibt es bei dem
bisherigen Teilnahmemaß der Mitglieder.
§ 24
(1) Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts.
(2) Die Fischereigenossenschaft gilt für den gemeinschaftlichen Fischereibezirk
als Fischereiberechtigter. Sie schließt an Stelle ihrer Mitglieder
Pachtverträge für die Fischerei innerhalb ihres Bezirkes ab und erteilt für
diesen Bezirk an Stelle der Mitglieder Fischereierlaubnisse. Gegenüber beschränkt
Fischereiberechtigten stehen ihr die Befugnisse nach § 8 zu. Sie ist nicht
befugt, die Fischerei auf andere Weise als durch Verpachtung oder die Erteilung
von Fischereierlaubnissen zu nutzen.
§ 25
(1) Die Mitglieder der Fischereigenossenschaft sind nur mit deren besonderer
Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer befugt. Jedes Mitglied kann von der
Fischereigenossenschaft verlangen, dass diese ihm den Fischfang mit Handangeln
in dem Gewässerteil erlaubt, auf den sich das Fischereirecht des Mitglieds
erstreckt. Die Satzung kann bestimmen:
1. dass das einzelne Mitglied bis zu drei Fischereierlaubnisse zum Fischfang
mit Handangeln auch für andere Personen verlangen kann,
2. dass dem einzelnen Mitglied auf Verlangen auch die Fischerei mit anderen
Fanggeräten zu erlauben ist.
3. dass das Mitglied für die Fischereierlaubnis einen angemessenen Zuschuss zu
den Kosten des Besatzes zu leisten hat.
(2) Gehört der Fischereigenossenschaft eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern
(§ 54 Abs. 1) oder ein anerkannter Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) als
Inhaber eines Fischereirechts an, so hat die Fischereigenossenschaft im
angemessenen Umfang Fischereierlaubnisse für die Mitglieder zu erteilen. Absatz
l Satz 3 Nr. 3 ist anzuwenden.
(3) Ist die Fischerei in dem Gewässer Verpachtet, so sind die Ansprüche nach
den Absätzen l und 2 gegen den Pächter zu richten. Dieser kann, auch wenn die
Satzung eine Bestimmung nach Absatz l Satz 3 Nr. 3 nicht enthält, verlangen,
dass das Mitglied für die Fischereierlaubnis einen angemessenen Zuschuss zu den
Besatzkosten leistet.
Abschnitt 2
Satzung, Organe
§ 26
(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich zur Regelung ihrer Verhältnisse
eine Satzung zu geben. Diese muss enthalten:
1. den Namen und Sitz der Genossenschaft,
2. Bestimmungen über die Anlage eines Mitgliederverzeichnisses, aus dem das
Teilnahmemaß der einzelnen Mitglieder zu ersehen ist,
3. Bestimmungen über die Organe der Genossenschaft, ihre Zusammensetzung.
Berufung oder Einberufung und ihre Befugnisse.
4. Bestimmungen über die Bekanntmachungen der Genossenschaft.
(2) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Gibt sich die Genossenschaft innerhalb einer von der
Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist keine Satzung, so erlässt diese
die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind durch Aushang oder durch Abdruck in
einer Zeitung oder einem amtlichen Verkündungsblatt bekannt zu machen. Der
Vorstand soll sie außerdem allen Mitgliedern besonders mitteilen, deren
Anschrift der Genossenschaft bekannt ist. Steht ein Mitgliedschaftsrecht
mehreren Personen zu, so genügt die Mitteilung an eine dieser Personen.
§ 27
Organe der Fischereigenossenschaft sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
Abschnitt
3
Vorstand
§ 28
(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, die volljährig und
geschäftsfähig sein müssen. Er wird von der Mitgliederversammlung für sechs
Jahre gewählt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Fischereigenossenschaft. Er hat das
Mitgliederverzeichnis zu führen.
(3) Der Vorstand vertritt die Fischereigenossenschaft gerichtlich und
außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von
Verträgen, durch die Fischereigenossenschaft verpflichtet werden soll, sind nur
sämtliche Mitglieder des Vorstandes gemeinsam befugt, sofern die Satzung nicht
etwas anderes bestimmt.
§ 29
(1) Bis zur Wahl des ersten Vorstandes beruft die Aufsichtsbehörde ein bis
höchstens drei Mitglieder, die die Vorstandsgeschäfte vorläufig wahrzunehmen
haben. Ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Mitglied der
Fischereigenossenschaft, so kann diese mit der vorläufigen Führung der
Vorstandsgeschäfte beauftragt werden.
(2) Der vorläufige Vorstand hat innerhalb eines Jahres nach seiner Berufung
eine Mitgliederversammlung zur Wahl des endgültigen Vorstandes einzuberufen.
Der Ladung zu dieser Mitgliederversammlung ist eine Aufstellung der bekannten
Mitglieder der Fischereigenossenschaft unter Angabe ihres Teilnahmemaßes
beizufügen.
Abschnitt 4
Mitgliederversammlung
§ 30
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand; sie beschließt über
1. die Satzung und Änderungen der Satzung,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die vorzeitige Abberufung des Vorstandes,
4. die Aufnahme von Darlehen,
5. die Verpachtung des Fischereibezirks,
6. die Verwendung von Überschüssen,
7. Beiträge der Mitglieder,
8. sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Angelegenheiten.
(2) Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung in jedem Kalenderjahr
mindestens einmal einberufen. Wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder
es verlangen, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
§31
(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen
Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte
vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Der Ehegatte gilt als
bevollmächtigt, solange das Mitglied der Fischereigenossenschaft nicht
schriftlich etwas anderes mitgeteilt hat. Die Satzung kann bestimmen, dass
jeder Teilnehmer an einer Mitgliederversammlung nur eine bestimmte Höchstzahl
von Mitgliedern vertreten kann.
(2) Jedem Mitglied steht ein Stimmrecht nach Maßgabe seines allgemeinen
Teilnahmemaßes (§ 23) zu.
(3) Steht ein Mitgliedschaftsrecht mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so
können diese nur einheitlich abstimmen. Diejenigen, die an der
Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, müssen die Abstimmung der anwesenden
Mitinhaber des Rechtes auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie ihr nicht
zugestimmt haben.
§ 32
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder oder ihre
Vertreter mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung geladen
worden und in Fischereigenossenschaften mit mehr als vier Mitgliedern
mindestens drei, in kleineren Fischereigenossenschaften mindestens zwei
Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern anwesend sind. Die Satzung kann eine
höhere Teilnehmerzahl für die Beschlussfassung vorschreiben.
(2) Für die Ladung gilt § 26 Abs. 3 entsprechend. Die Satzung kann die Ladung
durch besondere Mitteilung (§ 26 Abs. 3 Satz 2) ausschließen oder auf bestimmte
Fälle beschränken.
§ 33
(1) Zur Wahl des Vorstandes bedarf es der Mehrheit der Stimmrechte der in der
Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Wird diese
Mehrheit nicht erreicht, so ist unverzüglich ein neuer Wahlgang durchzuführen.
In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmrechte auf sich vereinigt.
Die Mitglieder eines aus mehreren Personen bestehenden Vorstandes sind einzeln
und nacheinander zu wählen.
(2) Bei anderen als Vorstandswahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmrechte
auf sich vereinigt. Absatz l Satz 4 gilt entsprechend.
§34
(1) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kommt zustande, wenn die
Mitglieder, die für den Beschluss gestimmt haben, mehr Stimmrechte besitzen als
diejenigen, die gegen ihn gestimmt haben (einfache Mehrheit).
(2) Über die Satzung und über Änderungen der Satzung darf nur abgestimmt
werden, wenn Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln aller Stimmrechte anwesend
oder vertreten sind. Ist dies der Fall, so kommt der Beschluss zustande, wenn
Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte dafür gestimmt haben.
Besitzen die anwesenden und die vertretenen Mitglieder weniger als zwei Drittel
aller Stimmrechte, so ist eine neue Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu ihr
können die Mitglieder schon vor der ersten Versammlung für den Fall geladen
werden, dass in dieser nach Satz l keine Abstimmung stattfinden kann. Die
Ladungen zu beiden Versammlungen können miteinander verbunden werden. Für die
zweite Mitgliederversammlung gilt das Erfordernis des Satzes l nicht. Für die
Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit, Hierauf ist in der Ladung
hinzuweisen.
(3) Zur vorzeitigen Abberufung des Vorstandes oder einzelner
Vorstandsmitglieder bedarf es eines Beschlusses, für den Mitglieder mit mehr
als der Hälfte aller Stimmrechte gestimmt haben.
Abschnitt 5
Finanzwesen
§ 35
(1) Die Einnahmen der Fischereigenossenschaft sind für ihre Ausgaben und für
Rücklagen zu verwenden. Ergeben sich Überschüsse, so sind diese vorbehaltlich
abweichender Beschlüsse der Mitgliederversammlung an die Mitglieder
auszuschütten.
(2) Beschließt die Mitgliederversammlung, Überschüsse nicht an die Mitglieder
nach Maßgabe des Teilnahmemaßes zu verteilen, so kann jedes Mitglied, das dem
Beschluss nicht zugestimmt hat. die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der
Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat seit dem Beschluss
schriftlich erhoben wird.
§ 36
(1) Die Fischereigenossenschaft kann von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung
ihrer Ausgaben erheben. Das Beitragsmaß richtet sich nach dem Teilnahmemaß.
(2) Die Beiträge werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben!
Abschnitt 6
Aufsicht
§37
(1) Die Fischereigenossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Die
Aufsicht beschränkt sich darauf, dass die Maßnahmen der Genossenschaft dem
Gesetz und der Satzung entsprechen.
(2) Aufsichtsbehörde der Fischereigenossenschaft ist der Landkreis oder die
kreisfreie Stadt. Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle
des Landkreises zuständig (§ 11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen
Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l
Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen. Erstreckt
sich ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk über das Gebiet mehrerer
Landkreise, kreisfreier oder großer selbständiger Städte, so bestimmt die
Bezirksregierung die zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 38
(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der
Fischereigenossenschaft unterrichten, Auskünfte verlangen und Einsicht in ihre
Schriften und Rechnungen nehmen.
(2) Die Fischereigenossenschaft hat der Aufsichtsbehörde die Namen und die
Anschriften ihrer Vorstandsmitglieder mitzuteilen.
§ 39
Verletzen die Organe der Fischereigenossenschaft die Pflichten, die ihnen nach
Gesetz und Sat2ung obliegen, oder erfüllen sie aus anderen Gründen ihre Aufgabe
nicht, so hat die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft gegenüber die gleichen
Befugnisse, die die Kommunalaufsichtsbehörden einschließlich der oberen
Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden besitzen.
Vierter Teil
Schutz der Fischbestände und der Fischerei
Abschnitt l
Schutz der Fischbestände und der natürlichen Lebensgemeinschaften
§ 40
(1) Der Fischereiberechtigte (die Fischereigenossenschaft)
hat einen der Größe und Art des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu
erhalten und zu hegen. Im Falle der Verpachtung obliegt diese Pflicht dem
Pächter.
(2) Eine Hegepflicht (Absatz 1) besteht nicht:
1. für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel
abgesperrt sind,
2. für andere Gewässer, solange wegen ihrer Beschaffenheit dem Verpflichteten
eine Hege des Fischbestandes nicht zuzumuten ist.
§41
(1) Soweit es zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Erfüllung
der Hegepflicht (§ 40) erforderlich ist, kann der Landkreis oder die kreisfreie
Stadt dem Fischereiberechtigten (der Fischereigenossenschaft) folgende Auflagen
erteilen:
1. eine bestimmte Menge von Satzfischen bestimmter Arten einzubringen,
2. eine bestimmte Höchstzahl von Fischereierlaubnissen einzuhalten,
3. die Fischerei an einen Berufsfischer (§ 22 Abs. 2), eine anerkannte
Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1). einen anerkannten
Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) oder einen sonstigen geeigneten Dritten zu
verpachten.
Ist die Fischerei verpachtet, so kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt
dem Fischereipächter Auflagen nach Satz l Nrn. l und 2 erteilen. Zur Erteilung
von Auflagen gemäß Satz l und 2 sind die großen selbständigen Städte für ihr
Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der
Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen
Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird
ausgeschlossen.
(2) Eine Auflage nach Absatz l kann auch für Gewässer erteilt werden, die durch
den Abbau von Bodenbestandteilen entstanden sind. § 6 Abs. 2 des
Bodenabbaugesetzes bleibt unberührt.
(3) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann den Fischfang in dem Gewässer
untersagen, solange der Verpflichtete einer Auflage nicht nachkommt. Absatz l
Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§42
(1) Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei auf die natürlichen
Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere auf seltene
Pflanzen- und Tierarten angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Soweit dem Berechtigten dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen und
die Unterhaltung des Gewässers dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann der
Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch Verfügung gegenüber dem
Fischereiberechtigten (der Fischereigenossenschaft), dem Fischereipächter und
jedem, der sonst befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, zur Erfüllung der
Pflichten nach Absatz l
1. die Beseitigung von Unterwasserpflanzen, Röhrichtbeständen und Ufergehölzen
untersagen oder beschränken;
2. das Betreten. Befahren und die sonstige Benutzung bestimmter Grundstücke
untersagen oder beschränken;
3. die Duldung von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen vorschreiben.
Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises
zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die
Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der
Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.
§ 43
(1) Die Bezirksregierung kann für Gewässer erster Ordnung durch Verordnung zu
Schonbezirken erklären:
1. Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind
(Fischschonbezirke).
2. Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische
besonders geeignet sind (Laich- schonbezirke).
3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind
(Winterlager).
Für alle übrigen Gewässer steht diese Befugnis den Landkreisen und den
kreisfreien Städten zu. Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an
Stelle des Landkreises zuständig (§ 11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen
Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l
Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.
(2) In der Verordnung können innerhalb des Schonbezirks der Fischfang auf
bestimmte Zeiten beschränkt und Handlungen, die die Fortpflanzung oder den
Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme
von Pflanzen, Sand, Schlamm, Erde, Kies und Steinen, das Fahren mit
Motorsportbooten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten
werden. Die Belange der Wasserwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen.
Der Abbau gewerbsmäßig nutzbarer Vorkommen von Bodenschätzen darf nicht
untersagt werden.
(3) Der Schonbezirk ist in der Verordnung zu beschreiben. Seine ungefähre
Beschreibung genügt, wenn er in einer Karte dargestellt ist, die einen
Bestandteil der Verordnung bildet. Die Verkündung der Karte kann dadurch
ersetzt werden, dass eine Ausfertigung davon bei dem Landkreis, der kreisfreien
oder der großen selbständigen Stadt, zu deren Gebiet der Schonbezirk gehört, zu
jedermanns Einsicht aufbewahrt und dass in der Verordnung hierauf hingewiesen
wird. Schonbezirke sind durch die Gemeinde mit Schildern zu kennzeichnen. Die
Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind
verpflichtet, die Aufstellung der Schilder zu dulden.
§ 44
(1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden:
1. Sprengstoffe und ähnlich wirkende Stoffe,
2. Mittel und Verfahren, die geeignet sind, die dem Fischereirecht
unterliegenden Tiere zu betäuben oder zu vergiften,
3. Leuchten und Fackeln, die dazu dienen, Tiere anzulocken oder
zusammenzutreiben,
4. Schusswaffen.
5. Speere, Harpunen und Schlingen.
(2) Die Bezirksregierung kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den
Verboten des Absatzes l zulassen: sie kann Ausnahmen von dem Verbot des
Absatzes l Nr. 2 auch für die Regulierung von Fischbeständen, von dem Verbot
des Absatzes l Nr. 3 auch für den Aalfang zulassen.
(3) Die Verwendung von elektrischem Strom zum Fischfang ist nur mit
zugelassenen Geräten und nur soweit zulässig, als sie zur nachhaltigen
Bewirtschaftung der Gewässer oder für wissenschaftliche Untersuchungen
erforderlich ist. Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung das
Nähere zu regeln. In der Verordnung kann die Verwendung elektrischen Stroms zum
Fischfang von einer Genehmigung abhängig gemacht und als Voraussetzung der
Genehmigung die Teilnahme an Lehrgängen und eine ausreichende
Haftpflichtversicherung vorgeschrieben werden.
Abschnitt 2
Fischseuchen
§ 45
(1) Es ist verboten:
1. Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder
krankheitsverdächtig sind, in Gewässer einzubringen;
2. Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtig
sind, zur Zucht oder zum Besatz in den Verkehr zu bringen;
3. aus Teichen oder sonstigen zur Fischhaltung bestimmten Behältern, in denen
eine übertragbare Fischkrankheit verbreitet ist oder Verdacht darauf besteht,
Fische in andere Gewässer abschwimmen oder tote Fische in andere Gewässer
abtreiben zu lassen.
(2) Übertragbare Krankheiten der Fische und Krebse im Sinne dieses Gesetzes
sind die Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), die infektiöse Virus-Septikämie
der Forellen (Forellenseuche), die Pankreas-Nekrose der Forellen und die
Krebspest. Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung dieses
Gesetz auf weitere übertragbare Krankheiten der Fische und Krebse für anwendbar
zu erklären, zu deren Bekämpfung Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich
sind.
(3) Krankheitsverdächtig ist jeder Fisch oder Krebs, an dem sich Erscheinungen
zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Krankheit befürchten lassen.
Außerdem ist krankheitsverdächtig jeder Fisch oder Krebs in einem Teich oder in
einem sonstigen zur Fisch- oder Krebshaltung bestimmten Behälter, solange sich
in diesem oder in anderen Teichen oder Behältern, die mit ihm eine ständige
Wasserverbindung besitzen, erkrankte Fische oder Krebse befinden.
§ 46
(1) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung zum Schutz der
Fisch- und Krebsbestände gegen übertragbare Krankheiten und zu deren Bekämpfung
zu bestimmen,
1. daß Fischereiberechtigte, Fischereigenossenschaften, Fischereipächter und
Fischereiaufseher sowie Tierärzte und Untersuchungsanstalten es der zuständigen
Behörde anzuzeigen haben, wenn der Ausbruch einer Krankheit in einem Gewässer
festgestellt ist oder bestimmte Verdachtserscheinungen aufgetreten sind.
2. dass Fische und Krebse zur Zucht oder zum Besatz nur in den Verkehr gebracht
und in ein Gewässer nur eingebracht werden dürfen, wenn entweder ihr
Zuchtbetrieb einem amtlich überwachten Fischgesundheitsdienst angeschlossen ist
und dessen Zeugnis dafür vorliegt, daß der Bestand gesund ist, oder wenn ein
tierärztliches Zeugnis für die Gesundheit des Bestandes vorliegt.
3. dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Teichen und anderen Behältern,
in denen Fische oder Krebse gehalten werden, bestimmte Maßnahmen, z. B. die
unschädliche Beseitigung verendeter Fische oder Krebse oder die Entseuchung von
Behältern und Geräten, durchzuführen oder bestimmte Maßnahmen zu unterlassen
haben.
(2) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung die Ausstellung
von Gesundheitszeugnissen für Fi schund Krebsbestände zu regeln.
Abschnitt 3
Schutz der Fischerei
§47
Ein fließendes Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen für den
Fischwechsel nicht auf mehr als den halben Querschnitt bei Mittelwasserstand,
vom Ufer aus gemessen, versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen
voneinander so weit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel nicht wesentlich
beeinträchtigen. Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren
Bestimmungen zu treffen. In der Verordnung können Ausnahmen von dem Verbot des
Satzes l für den Aalfang zugelassen werden.
§48
(1) Wer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere bauliche Anlagen (Sperren), die den
Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, in einem
fließenden Gewässer errichtet, muß auf seine Kosten ausreichende Fischwege
anlegen und unterhalten.
(2) Die für die wasserrechtliche Genehmigung der Sperre zuständige Behörde kann
im Einzelfall von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreien.
1. wenn die Sperre nicht auf Dauer errichtet wird oder
2. wenn die Anlage oder Unterhaltung des Fischweges Kosten verursachen würde,
die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen stehen.
Ist durch die Sperre eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten, so hat
derjenige, der die Sperre errichtet hat und von der Verpflichtung zur Anlage
von Fischwegen befreit worden ist, dem Fischereiberechtigten die Kosten der
Beschaffung von Fischbesatz in angemessenem Umfang zu erstatten.
(3) Die Bezirksregierung setzt für Gewässer erster Ordnung durch Verfügung an
den für den Fischweg Unterhaltspflichtigen die Zeiten fest, in denen im
Interesse der Fischerei der Fischweg offen und betriebsfähig zu halten ist. Für
alle übrigen Gewässer obliegt diese Festsetzung den Landkreisen und den
kreisfreien Städten. Die großen selbständigen Städte sind für die Gewässer in
ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen
Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§ 12 Abs. l
Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.
§ 49
(1) In den Fischwegen ist der Fischfang verboten.
(2) In den Zeiten, in denen der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang
auch in den angrenzenden Gewässerstrecken verboten. Wird durch das Verbot der
jährliche Ertrag der Fischerei in diesen Gewässerstrecken erheblich gemindert,
so hat der für den Fischweg Unterhaltungspflichtige dem Fischereiberechtigten
den Ausfall gegenüber den Fangergebnissen zu ersetzen, die zu erwarten wären,
wenn die Sperre nicht bestünde.
(3) Die Bezirksregierung setzt für Gewässer erster Ordnung durch Verfügung an
die Fischereiberechtigten und Fischereipächter die Grenzen der Verbotszone
(Absatz 2) in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung fest.
Für alle übrigen Gewässer obliegt diese Festsetzung den Landkreisen und den
kreisfreien Städten. Die großen selbständigen Städte sind für die Gewässer in
ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der
Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen
Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird
ausgeschlossen.
§ 50
Wird eine Genehmigung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz für die
Errichtung einer Anlage zur Wasserentnahme oder eines Triebwerkes erteilt, so
soll die Wasserbehörde dem Unternehmer auferlegen, durch geeignete
Vorrichtungen das Eindringen von Fischen in den Ein- und Ausfluss zu
verhindern.
§51
(1) Wer ein Gewässer ablässt, hat dem Fischereiberechtigten den Beginn und die
Dauer angemessene Zeit vorher anzuzeigen.
(2) Teilt der Fischereiberechtigte dem Gewässerunterhaltungspflichtigen
schriftlich mit. dass er in dem Gewässer regelmäßig Fischereivorrichtungen
anbringt, so hat der Gewässerunterhaltungspflichtige ihm Beginn und Dauer aller
Arbeiten unter Wasser einschließlich des Mähens angemessene Zeit vorher
anzuzeigen.
§52
Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so dürfen Personen, die zum Fischfang nicht
befugt sind, die Rückkehr der Fische in das Gewässer nicht verhindern.
Abschnitt 4
Erlass von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei
§ 53
(1) Soweit es zum Schutz der Fischbestände, zum
Schutzseltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten oder zur Verhinderung
von Nachteilen für den Fischfang erforderlich ist, wird der zuständige Minister
ermächtigt, durch Verordnung für die Binnengewässer, ausgenommen künstliche
Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt
sind, Bestimmungen zu treffen über:
1. die Schonzeiten der Fische und Krebse,
2. Verbote und Beschränkungen des Fischfangs und die Behandlung ständiger
Fischereivorrichtungen während der Schonzeit,
3. das Größenmaß, das Fische und Krebse für den Fang mindestens haben müssen,
4. die Behandlung, Anlandung, Beförderung, den Verkauf und die Verwertung
untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische und Krebse.
5. das Aussetzen fremder Fisch- und Krebsarten in einem Gewässer,
6. die Art. die Beschaffenheit, die Benutzung und die Verwendungszeiten der
Fischereigeräte.
7. die Art und Zeit der Werbung und Bekämpfung von Wasserpflanzen,
8. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des
Winterlagers der Fische,
9. den Schutz der Fischnährtiere,
10. die Verhinderung von gegenseitigen Störungen beim Fischfang,
11. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge,
Fanggeräte und Fischbehälter.
12. die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in
Gewässer oder in Anlagen oder den Fischwechsel verhindern sollen.
(2) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen nach
Absatz l Nrn. l bis 6 und 9 bis 11 sowie Bestimmungen zum Schutz weiterer Arten
von Meerestieren, die in den Küstengewässern zu Erwerbszwecken gefangen werden,
auch für die Küstengewässer zu treffen.
(3) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen nach
Absatz l Nrn. 2. 5. 6 und 7 auch zum Schutz der natürlichen
Lebensgemeinschaften in Gewässern und an deren Ufern zu treffen.
(4) Bei Regelungen nach Absatz l Nr. 7 sind die Belange der
Gewässerunterhaltung (§ 81 des Niedersächsischen Wassergesetzes) zu
berücksichtigen.
Vereinigungen von Sportfischern
§ 54
(1) Eine Vereinigung von Sportfischern ist auf Antrag durch den Landkreis oder
die kreisfreie Stadt anzuerkennen, wenn sie
1. rechtsfähig ist und ihren Sitz in Niedersachsen hat.
2. gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist, 3. mindestens 30 Mitglieder hat
und ihre Satzung den Beitritt jeder weiteren unbescholtenen Person zulässt,
4. ihre Mitglieder eine Fischerprüfung bei einem anerkannten
Landesfischereiverband ablegen lässt.
5. über hinreichend ausgebildete Gewässerwarte verfügt.
Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises
zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die
Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§ 12 Abs. l Satz 3 der
Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen.
1. wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
2. wenn die Vereinigung bei der Bewirtschaftung von Fischgewässern gröblich
oder wiederholt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder behördlichen
Auflagen auf Grund dieses Gesetzes nicht nachkommt oder
3. wenn die Vereinigung Mitglieder, die beim Fischfang gröblich oder wiederholt
gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, nicht ausschließt.
(3) Ein Verband, in dem sich mehrere Vereinigungen von Sportfischern
zusammengeschlossen haben, ist auf Antrag durch den zuständigen Minister als
Landesfischereiverband anzuerkennen, wenn er
1. die Voraussetzungen des Absatzes l Satz l Nrn. l und 2 erfüllt,
2. nach seiner Tätigkeit und nach der Zahl der Mitglieder der in ihm
zusammengeschlossenen Sportfischervereinigungen überörtliche Bedeutung hat und
3. offene Fischerprüfungen für jedermann abhält, in denen ausreichende
Kenntnisse der Fischarten und ihrer Lebensweise, der Fanggeräte und ihrer
Handhabung, der Behandlung gefangener Fische und der gesetzlichen Vorschriften
über die Fischerei und den Tierschutz nachzuweisen sind.
Die Anerkennung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Verband auch
Berufsfischer als Mitglieder angehören. Für den Widerruf der Anerkennung gilt
Absatz 2 sinngemäß.
(4) Die Landesbehörden sollen in allen grundsätzlichen fischereifachlichen
Fragen Stellungnahmen der anerkannten Landesfischereiverbände einholen.
Fünfter Teil
Überwachung der Fischerei
Abschnitt l
Fischereiaufsicht
§ 55
(1) Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern führt das
Fischereiamt für die Küstengewässer.
(2) Die Aufsicht über die Fischerei in den Binnengewässern führen die
Gemeinden.
§ 56
(1) Soweit es zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht erforderlich ist, bestellen
das Fischereiamt für die Küstengewässer und die Gemeinden eigene
Vollzugsbeamte. Sie können auch ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen.
(2) Die Gemeinden können auch auf Vorschlag der Fischereigenossenschaften,
Fischereiberechtigten und Fischereipächter für deren Gewässer geeignete
Personen, die zu diesen in einem Dienst- oder Mitgliedschaftsverhältnis stehen,
zu Fischereiaufsehern bestellen. Die Bestellung begründet kein Dienstverhältnis
des Fischereiaufsehers zur Gemeinde.
(3) Die Vollzugsbeamten und die Fischereiaufseher sind befugt, jederzeit die
beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in
Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in Gewässern zu durchsuchen.
Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.
Abschnitt 2
Fischereierlaubnisschein, Fischereischein
§57
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter
ist, oder wer als Fischereiberechtigter auf Grund einer Erlaubnis der
Fischereigenossenschaft (§§ 24, 25) den Fischfang ausübt, hat einen
Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten
ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen
(Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit
der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie
den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen.
(2) Ein Fischereierlaubnisschein ist nicht erforderlich:
1. bei Anwesenheit des Berechtigten oder eines Beauftragten des Berechtigten,
2. bei Fischereiwettbewerben und Prüfungen, die von einer anerkannten
Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder einem anerkannten
Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) veranstaltet werden.
§ 58
(1) Der Fischereierlaubnisschein (§ 57) muss folgende Angaben enthalten:
1. den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt, sowie seine
Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten,
2. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers,
3. den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis,
4. die Gewässer oder Gewässerstrecken, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
5. die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben,
dass für die Fischereierlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden sind.
§ 59
(1) Personen mit Haupt Wohnsitz in Niedersachsen, die
1. das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder die
vorgeschriebene Fischerprüfung in einem anderen Bundesland oder die Prüfung als
Berufsfischer abgelegt haben,
hat die Gemeinde ihres Wohnsitzes auf Antrag einen Fischereischein als
Lichtbildausweis auszustellen. Der Fischereischein gilt für unbeschränkte Zeit.
(2) Personen, die mindestens drei Jahre als Küstenfischer tätig waren und das für
die Führung eines Fischereifahrzeugs erforderliche Patent besitzen, kann ein
Fischereischein auch ohne Prüfung ausgestellt werden.
(3) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft stehen,
2. die gröblich oder wiederholt gegen Vorschriften des Fischereirechts oder des
Tierschutzrechts verstoßen haben.
(4) Treten Umstände nachträglich ein, deretwegen der Fischereischein versagt
werden könnte, oder werden sie der Gemeinde nachträglich bekannt, so kann diese
den Fischereischein für ungültig erklären und einziehen.
Abschnitt 3
Fischereikundlicher Dienst
§ 60
(1) Die Verwaltungsbehörden werden bei ihren Aufgaben nach diesem Gesetz
durch den fischereikundlichen Dienst des Landes beraten und unterstützt. Die
Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes haben die Befugnisse nach § 56
Abs. 3. Sie sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung sowie gegen angemessene
Entschädigung aus Teichen, Anlagen und Behältern Fische und Krebse zur
Untersuchung zu entnehmen sowie nach vorheriger Benachrichtigung des
Berechtigten Probefischfänge durchzuführen und dabei gefangene Fische gegen
angemessene Entschädigung zu behalten.
(2) Die mit dem fischereikundlichen Dienst betrauten Behörden können von
Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften, Fischereipächtern,
Gewässereigentümern und den Inhabern einer Fischereierlaubnis die zur
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen. Der zur
Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. l Nrn. l bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(3) Absatz l und 2 gilt entsprechend für die beamteten Tierärzte bei der
Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz.
(4) Die Betreuungsaufgaben, die den Landwirtschaftskammern nach dem Gesetz über
Landwirtschaftskammern hinsichtlich der Fischerei in den Binnen- und
Küstengewässern sowie der Kleinen Hochseefischerei obliegen, bleiben unberührt.
Abschnitt 4
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 61
Wer sich unbefugt Muscheln aus Muschelkulturbezirken (§ 17 Abs. 3) zueignet, die Kulturen beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§62
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang befugt ist,
Fischereigeräte fangfertig mitführt.
2. fremde Grundstücke entgegen einem Verbot nach § 10 Abs. 3 zum Fischen
betritt,
3. Jugendlichen unter 14 Jahren entgegen § 15 den Fischfang gestattet,
4. entgegen § 17 Abs. l in Küstengewässern ohne Erlaubnis auf Muscheln fischt,
5. entgegen § 17 Abs. 4 unbefugt in einem Muschelkulturbezirk den Fischfang
ausübt oder den Bezirk unbefugt mit einem Fahrzeug überfährt, das an anderer
Stelle zur Muschelwerbung verwandt worden ist,
6. entgegen § 22 Abs. l als Verpächter einen Fischereipachtvertrag nicht
fristgemäß zur Genehmigung vorlegt oder als Pächter auf Grund eines
Fischereipachtvertrages fischt, ehe er genehmigt worden ist oder als genehmigt gilt,
7. in einem Gewässer den Fischfang ausübt, in dem dieser nach § 41 Abs. 3
untersagt ist, oder als Berechtigter anderen den Fischfang erlaubt,
8. entgegen § 44 beim Fischfang verbotene Mittel oder Verfahren anwendet,
9. gegen die Verbote des § 45 verstößt, 10. entgegen § 47 ein fließendes
Gewässer für den Fischwechsel sperrt oder mit ständigen Fischereivorrichtungen
keinen angemessenen Abstand von anderen hält.
11. entgegen § 49 in Fischwegen oder den angrenzenden Gewässerstrecken den
Fischfang ausübt,
12. entgegen § 51 ein Gewässer ablässt oder in dem Gewässer Arbeiten unter
Wasser durchführt, ohne den Fischereiberechtigten vorher fristgemäß zu
unterrichten,
13. entgegen § 52 die Rückkehr der Fische in ein ausgeufertes Gewässer
verhindert,
14. entgegen §§ 57 und 58 beim Fischfang nicht den vorgeschriebenen
Fischereierlaubnisschein oder keinen Fischereischein oder Personalausweis mit
sich führt oder diese auf Verlangen nicht vorzeigt,
15. entgegen § 60 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig
oder nicht vollständig erteilt.
16. einer Verordnung auf Grund des § 17 Abs. l, des § 43 Abs. l, des § 44 Abs.
3. des § 46 oder des § 53 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark
geahndet werden.
(3) Geräte und Mittel, die bei einer Ordnungswidrigkeit benutzt worden sind,
können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. l Nr. l des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist
1. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Fischerei in
Küstengewässern:
das Fischereiamt für die Küstengewässer:
2. für die Verfolgung und Ahndung aller anderen Ordnungswidrigkeiten:
der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.
Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises
zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die
Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der
Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.
Sechster Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 63
(1) § 11 Abs. 2 und § 21 gelten nicht für Fischereipachtverträge, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind.
(2) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Fischerei in einem
gemeinschaftlichen Fischereibezirk verpachtet, so tritt die
Fischereigenossenschaft mit Ablauf des zweiten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes beginnenden Pachtjahres in die Rechte und Pflichten des Verpächters
ein. Die Fischereigenossenschaft kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils
zum Ende des Kalenderjahres den Pachtvertrag kündigen. Im Falle der Kündigung
hat die Fischereigenossenschaft dem Berechtigten Aufwendungen zu ersetzen, die
dieser im Vertrauen auf die vereinbarte Dauer des Pachtverhältnisses gemacht
hat.
(3) Jedes Mitglied einer Fischereigenossenschaft kann innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Fischereigenossenschaft verlangen,
dass diese ihm die Befugnis zum Fischfang für den Bereich seines
Fischereirechts auf angemessene Zeit und zu angemessenen Bedingungen überlässt,
wenn
1. das Mitglied bisher die Fischerei auf Grund seines Rechtes selbst ausgeübt
hat und
2. der Verlust der eigenen Befugnis zum Fischfang für das Mitglied
wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben würde, die bei Abwägung der
beiderseitigen Interessen sowie unter Berücksichtigung etwaiger von der Fischereigenossenschaft
angebotener anderer Leistungen ihm nicht zumutbar erscheinen.
§64
(1) Soweit es zur besseren Nutzung und Hege der Fischbestände erforderlich ist,
kann die Bezirksregierung durch Verordnung auch für die Elbe Fischereibezirke
bilden und die Fischereiberechtigten innerhalb eines Fischereibezirks zu einer
Fischereigenossenschaft zusammenschließen. Die §§19 bis 39 sind anzuwenden, §
63 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Befugnisse der Fischereigenossenschaft
können in der Verordnung auf Hegemaßnahmen, insbesondere auf die Einbringung
von Besatz, beschränkt werden.
(2) Eine Verordnung nach Absatz l darf nur erlassen werden, wenn die Inhaber
von Fischereirechten für mehr als die Hälfte der betroffenen Gewässerfläche der
Bildung eines Fischereibezirks und dem Zusammenschluss der
Fischereiberechtigten zu einer Fischereigenossenschaft zugestimmt haben. Hat
der Inhaber eines Fischereirechts seine Zustimmung schriftlich oder zur
Niederschrift einer Behörde oder eines Notars erklärt, so kann diese Erklärung
erst nach Ablauf von zwei Jahren widerrufen werden.
§ 65
(1) Die Satzungen der Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht treten
außer Kraft, soweit sie mit diesem Gesetz nicht vereinbar sind.
(2) Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht, deren Fischgewässer nach §
18 keinen Fischereibezirk bilden, sind durch die Aufsichtsbehörde aufzulösen.
Die §§ 40 und 41 des Realverbandsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Etwa
verbleibendes Vermögen ist auf die Mitglieder zu verteilen.
§ 66
Soweit sich nach bisherigem Recht die Fischereibezirke
1. der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser I (Anlage 2 Nr.
63),
2. der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Schwülme (Anlage 2 Nr.
57) und
3. der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser IV (Anlage 2 Nr.
66)
auch auf Gewässer in anderen Bundesländern erstrecken, bleiben ihre Aufgaben
und Befugnisse für diese Gewässer sowie die Mitgliedschaft der in diesen
Gewässern Fischereiberechtigten durch dieses Gesetz unberührt.
§67
Für Schonbezirke und Schonreviere nach bisherigem Recht erlässt die zuständige
Behörde durch Verordnung nach § 43 die erforderlichen Bestimmungen. Die
Beschränkungen auf Grund des bisherigen Rechts erlöschen spätestens ein Jahr
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 68
§ 47 gilt nicht für ständige Fischereivorrichtungen, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes vorhanden sind, in dem Umfang, in dem der Fischereiberechtigte
sie rechtmäßig benutzen darf.
§69
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fischereischeine
einschließlich der Jugendfischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer
Gültigkeit weiter. Eine Verlängerung ist nicht zulässig.
(2) Personen mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen, denen vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes in drei aufeinanderfolgenden Jahren ein Jahresfischereischein für
Erwachsene ausgestellt worden ist, ist auf Antrag ein Fischereischein ohne
Fischerprüfung auszustellen.
§70
Die Verwaltungskosten, die den kommunalen Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz
entstehen, werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.
§71
Das Niedersächsische Wassergesetz in der Fassung vom 1. Dezember 1970 (Nieders.
GVB1. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel VIII § l Nr. 4 des Achten
Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28. Juni 1977 (Nieders. GVB1.
S. 233), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 42 a Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
"§ 48 Abs. l und 2 sowie § 50 des Niedersächsischen Fischereigesetzes
bleiben unberührt."
2. In § 72 Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort ..Häfen" die Worte
"und die Belange der Fischerei" eingefügt.
3. Dem § 81 Abs. l wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Bedeutung des Gewässers als Bestandteil der Landschaft und der
natürlichen Umwelt sowie als Lebensstätte für Fische ist zu
berücksichtigen."
4. Es wird folgender § 98 a eingefügt:
"§ 98 a
Landschaftspflege und Fischereischutz beim Gewässerausbau
Bei dem Ausbau der Gewässer ist ihre Bedeutung als Bestandteil der Landschaft
und der natürlichen Umwelt zu berücksichtigen. Soweit nicht wesentliche
Interessen der Allgemeinheit etwas anderes erfordern, soll ein natürliches
Gewässer nur so ausgebaut werden, dass es mindestens im bisherigen Umfang als
Lebensstätte für Fische geeignet bleibt."
5. Dem § 101 Abs. l wird folgender Satz 3 angefügt:
"§ 5 Abs. l des Niedersächsischen Fischereigesetzes bleibt
unberührt."
6. Dem § 103 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Erhöht sich durch den Ausbau der Wert eines selbständigen
Fischereirechts, so ist § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Fischereigesetzes
anzuwenden."
7. § 134 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"(5) § 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes bleibt unberührt."
§72
Dem § l Abs. l des Bodenabbaugesetzes vom 15. März 1972 (Nieders. GVB1. S.
137), geändert durch Artikel V § 11 des Gesetzes über die kommunale
Neugliederung im Raum Hannover vom 11. Februar 1974 (Nieders. GVB1. S. 57),
wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Neu entstehende Gewässer sollen Fischen und anderen Wassertieren
geeignete Lebensbedingungen bieten."
§ 73
(1) Es werden aufgehoben:
1. das Fischereigesetz für das Herzogthum Braunschweig vom 1. Juli 1879
(Nieders. GVB1. Sb. III S. 596). Zuletzt geändert durch Artikel 52 des Zweiten
Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535).
2. das Gesetz, betreffend die Abänderung des Fischereigesetzes vom 1. Juli 1879
Nr. 38 vom 19. Dezember 1889 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 604).
3. das Gesetz, betreffend die Fischerei der Ufereigenthümer und die
Koppelfischerei in der Provinz Hannover vom 26. Juni 1897 (Nieders. GVBl. Sb.
III S. 579),
4. das Gesetz, betreffend die Koppelfischerei im Regierungsbezirke Cassel vom
19. Mai 1908 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 579),
5. das Gesetz über den Erwerb von Fischereiberechtigungen durch den Staat und
das Aufgebot von Fischereiberechtigungen vom 2. September 1911 (Nieders. GVBl.
Sb. III S. 580). geändert durch § 60 Satz 2 Nr. 60 des Beurkundungsgesetzes vom
28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513),
6. das Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (Nieders. GVBl. Sb. in S. 582), zuletzt
geändert durch Artikel 51 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974
(Nieders. GVBl. S. 535).
7. die Verordnung vom 27. März 1917 über das Inkrafttreten des
Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (Nieder" GVBl. Sb. III S. 595).
8. die Bekanntmachung über den Fischereiaufsichtsdienst in der Unterweser vom
8. Februar 1927 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 930),
9. das Fischereigesetz für den Landesteil Oldenburg vom 26. Februar 1929
(Nieders. GVBl. Sb. II S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Zweiten
Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),
10. die Verordnung des Staatsministeriums vom 26. Februar 1929, betreffend
Inkrafttreten des Fischereigesetzes vom 26. Februar 1929 (Nieders. GVBl. Sb. II
S. 936).
11. das Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (Nieders. GVBl. Sb.
II S. 929), geändert durch Artikel 75 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24.
Juni 1970 (Nieders. GVBl. S. 237),
12. die Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den
Fischereischein vom 21. April 1939 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 929), geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 1970 (Nieders. GVBl. S. 155),
13. das Gesetz über die Verwendung von elektrischem Strom in der Binnen- und
Küstenfischerei vom 24. November 1953 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 728), zuletzt
geändert durch Artikel 54 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974
(Nieders. GVBl. S. 535),
14. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Fischereischein vom
23. November 1954 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 728),
15. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetze über den Fischereischein
vom 20. April 1959 (Nieders. GVBl. S. 71), Niedere. GVB1. Nr. 7/1978,
ausgegeben am 6. 2. 1978
16. § 5 Nr. 7 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von
Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Niedere. GVBl. S. 111),
zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes
zum Sozialgerichtsgesetz und zur Änderung des Gesetzes über Gebührenbefreiung,
Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 12. Juli 1976
(Niedere. GVBl. S. 193).
(2) Für die Fischerei in den Küstengewässern und auf der hohen See bleibt das
Gesetz über den Fischereischein (Absatz l Nr. 11) und die in Absatz l unter Nr.
12 aufgeführte Verordnung als Bundesrecht unberührt.
§74
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1978 in Kraft.
Hannover, den 1. Februar 1978.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Albrecht
Der Niedersächsische Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Glup
Mieders. GVBI. Nr. 7/1978. ausgegeben am 6. 2. 1978
(zu § 16 Abs. 3) Die folgenden Gewässer gelten als Küstengewässer
im Sinne
dieses Gesetzes:
Elbe unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg,
Oste unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf,
Weser unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen, (Grenze der Stadt Bremen),
Hunte unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück,
Ems unterhalb der Papenburger Schleuse,
Leda unterhalb des Sperrwerks.
Mieders. GVBI. Nr. 7/1978. ausgegeben am 6. 2. 1978
(zu § 18 Abs. 1)
Folgende Gewässer bilden einen Fischereibezirk
|
Lfd. Nr. |
Gewässer |
Anfang der Strecke |
Ende der Strecke |
zugehöhrige Nebengewässer |
|
1
|
Aller
|
Brücke
der Bundesstrasse 244 bei Grafhorst |
Brücke
der Strasse Langlingen- Nordburg |
|
|
2
|
Aller
II |
Brücke
der Strasse Langlingen- Nordburg |
Flußkilometer
94,15 |
bei
Mittelwasser mit der Aller in Verbindung stehende Kuhlen und Kolke; Leine von
der Einmündung der Grindau bis zur Einmündung in die Aller; Alte Leine von
Bothmer bis Ahlen |
|
3
|
Aue
(Lühe) |
Strasse
Ahlerstedt - Bokel |
Einmündung
in die Elbe |
|
|
4
|
Bäke,
Zwischenahner Aue, Godenholter Tief Nordloher Tief |
Abfluss
aus dem Zwischenahner Meer |
Einmündung
in die Soeste |
|
|
5
|
Böhme |
Zusammenfluss
der Quellbäche 1,5 km nördl. Heber |
Einmündung
in die Aller |
|
|
6
|
Bückeburger
Aue |
Strasse
Hattendorf- Langenfeld |
Landesgrenze
gegen Nordrhein- Westfalen |
|
|
7
|
Delme |
Strasse
Barnstorf- Bassum (im Ort Twistringen) |
Einmündung
in die Ochtum |
|
|
8
|
Dümmer |
|
|
|
|
9
|
Düte |
0,4
km oberhalb der Strasse Iburg- Wellendorf |
Einmümdung
in die Hase |
|
|
10
|
Emmer |
Landesgrenze
gegen Nordrhein- Westfalen |
Einmündung
in die Weser |
|
|
11
|
Ems
I |
Landesgrenze
gegen Nordrhein- Westfalen |
Einmündung
des Dortmund- Ems- Kanals in Meppen |
Dortmund-
Ems- Kanal |
|
12
|
Ems
II |
Einmündung
des Dortmund- Ems- Kanals in Meppen |
Schleuse
in Papenburg |
Dortmund-
Ems- Kanal |
|
13
|
Este
|
2,1
km südl. der Strasse Handeloh- Welle |
Einmündung
in die Elbe |
|
|
14
|
Fentjer
Tief und Flumm |
Boekzeteler
Meer und Bundesstrasse 72 |
Kesselschleuse
in Emden (ohne Schleusenkammer) |
|
|
15
|
Geeste |
Weg
Hipstedt- Barchel |
Landesgrenze
gegen Bremen |
|
|
16
|
Gerdau |
Kreisgrenze
Uelzen- Soltau |
Zusammenfluss
mit der Stederau zur Ilmenau |
|
|
17
|
Große
Aa |
Strasse
Freren- Schapen |
Einmündung
in die Ems |
|
|
18
|
Große
Aue (LiebenauerAue |
Landesgrenze
gegen Nordrhein- Westfalen |
Wehr
in Liebenau |
|
|
19
|
Hache |
Strasse
Bensen- Sudwald |
Einmündung
in die Ochtum |
|
|
20
|
Hamme |
Einmündung
der Kollbeck |
Einmündung
in die Wümme |
|
|
21
|
Hase
I |
Bietendorfer
Mühle (südwestl. Welling- holzhausen |
Kreuzung
mit dem Mittellandkanal in Bramsche |
|
|
22
|
Hase
II |
Kreuzung
mit dem Mittellandkanal in Bramsche |
Brockhagenstau
in Quakenbrück |
Umflut-
Gewässer sowie Zu- und Ableiter des Rückhaltebeckens Alfhausen |
|
23
|
Hase
III |
Brockhagenstau
in Quakenbrück |
Einmündung
in den Dortmund- Ems- Kanal |
Kleine
Hase und Neue Hase |
|
24
|
Hunte
I |
Gemeindegrenze
Hustädte- Sehlingdorf |
Einmündung
in den Dümmer |
|
|
25
|
Hunte
II |
Abfluss
aus dem Dümmer |
Strassenbrücke
der BAB Osnabrück- Bremen oberhalb Wildeshausen |
Alte
Hunte, Wätering, Lohne und Grawiede |
|
26
|
Hunte
III |
Strassenbrücke
der BAB Osnabrück- Bremen oberhalb Wildeshausen |
Huntebrück |
|
|
27
|
Ilmenau
|
Zusammenfluss
von Stederau und Gerdau |
Einmündung
in die Elbe |
Ilmenaukanal |
|
28
|
Innerste
I |
Abfluss
aus der Innerstetalsperre |
Strassenbrücke
Baddeckenstedt |
|
|
29
|
Innerste
II |
Strassenbrücke
Baddeckenstedt |
Einmündung
in die Leine |
|
|
30
|
Ise
|
Strasse
Wittingen- Uelzen |
Einmündung
in die Aller |
|
|
31
|
Jeetzel
|
Landesgrenze
gegen die DDR |
Einmündung
in die Elbe |
|
|
32
|
Klosterbach
Varreler Bäke |
Weg
Neuenkirchen- Stocksdorf |
Landesgrenze
gegen Bremen |
|
|
33
|
Lachte |
Einmündung
des Kainbaches |
Einmündung
in die Aller |
|
|
34
|
Leine
I |
Landesgrenze
gegen die DDR |
Brücke
der Bundesstrasse 241 bei Höckelheim |
Dramme
von der Brücke der Straße Dahlenrode- Mariengarten bis zur Einmündung in die
Leine; Molle von der Landesgrenze gegen die DDR bis zur Einmündung in die
Leine; Rase vom Grundstück der Möbelfabrik Reitemeier in Rosdorf (einschl.)
bis zur Einmündung in die Leine; Wendebach vom Gebiet der Ortschaft Bremke
(einschl.) bis zur Einmündung in die Leine; Garte von der Flurgrenze
Weißenborn- Beienrode bis zur Einmündung in die Leine |
|
35
|
Leine
II |
Brücke
der Bundesstrasse 241 bei Höckelheim |
Brücke
der Bundesstrasse 443 bei Koldingen |
|
|
36
|
Leine
III |
Brücke
der Bundesstrasse 443 bei Koldingen |
Einmündung
der Grindau |
|
|
37
|
Lethe
|
Quelle |
Einmündung
in die Hunte |
|
|
38
|
Luhe |
Strasse
Bispingen- Hützel |
Einmündung
in die Ilmenau |
|
|
39
|
Lunne
|
Weg
Volkmarst- Malse |
Landesgrenze
gegen Bremen |
|
|
40
|
Meerbach
|
Abfluss
aus dem Steinhuder Meer |
Stau
der ehemaligen Mühle Nienburg |
|
|
41
|
Meiße
|
Weg
Wardböhmen- Dageförde |
Einmündung
in die Aller |
|
|
42
|
Mittelradde |
Strasse
Werlte- Lindern |
Einmündung
in die Hase |
|
|
43
|
Neetze |
Strasse
nach Neetzendorf |
Einmündung
in die Ilmenau |
|
|
44
|
Nette |
Strassenbrücke
der B 243 in der Ortslage Herrhausen |
Einmündung
in die Innerste |
|
|
45
|
Oder |
Abfluss
aus der Odertalsperre |
Einmündung
in die Rhume |
|
|
46
|
Oertze |
Ablauf
des Munosees nördl. Breloh |
Einmündung
in die Aller |
|
|
47
|
Oker
I |
Abfluss
aus der Okertalsperre |
Einmündung
der Ilse |
|
|
48
|
Oker
II |
Einmündung
der Ilse |
Einmündung
in die Aller |
|
|
49
|
Oste
I |
Bahnlinie
Rotenburg- Buchholz |
Bundesbahnbrücke
südl. Bremervörde |
|
|
50
|
Oste
II |
Bundesbahnbrücke
südl. Bremervörde |
nördl.
Grenze der Feldmark Oberndorf |
|
|
51
|
Rhume |
Quelle
bei Rhumspringe |
Einmündung
in die Leine |
|
|
52
|
Saale |
Strasse
Völziehausen- Duingen |
Einmündung
in die Leine |
Direktor-
Weinberger- See und sämtl. Nebenflüsse |
|
53
|
Sagter
Ems-Leda |
Küstenkanal |
Leda-
Sperrwerk |
|
|
54
|
Schunter |
Strassenbrücke
Süpplingenburg |
Einmündung
in die Oker |
|
|
55
|
Schwarzwasser |
Strasse
Lindwedel- Lanfwedel |
Einmündung
in die Aller |
|
|
56
|
Schwinge |
Weg
Mulsum- Willah |
Einmündung
in die Elbe |
|
|
57
|
Schwülme |
Brücke
der Strasse Hettensen- Ellierode in Hettensen |
Landesgrenze
gegen Hessen |
Auschippe
von der Untermühle bei Barterode bis zur Einmündung in die Schwülme; Ahle von
der Brücke der Strasse Uslar- Wiensen in Uslar bis zur Einmündung in die
Schwülme; Rehbach von der Gemarkungsgrenze Volpriehausen- Gierswalde bis zur
Einmündung in die Ahle |
|
58
|
Seeve |
Strasse
in Wehlen |
Einmündung
in die Elbe |
|
|
59
|
Soeste
I |
Quellgebiet
oberhalb Cloppenburg |
Wehr
Thülsfelder Talsperre |
|
|
60
|
Soeste
II |
Wehr
Thülsfelder Talsperre |
Einmündung
in die Sagter Ems |
|
|
61
|
Südradde |
Einmündung
des Timmerlagerbaches |
Einmündung
in die Hase |
|
|
62
|
Vechte |
Landesgrenze
gegen Nordrhein- Westfalen |
Staatsgrenze
gegen die Niederlande |
|
|
63
|
Weser
I |
Zusammenfluss
von Werra und Fulda |
Flusskilometer
44,86 |
Fulda
und Werra jeweils ab Landesgrenze gegen Hessen |
|
64
|
Weser
II |
Flusskilometer
85,28 |
Landesgrenze
gegen Nordrhein- Westfalen west. von Rinteln |
Nebenarme,
Häfen, Kiesgruben und Bäche im gesetzlichen Überschwemmungs- gebiet der Weser
|
|
65
|
Weser
III |
Flusskilometer
238,72 |
Flusskilometer
308,8 |
Alte
Weser bei Gandes- bergen; Führser Mühlenbach von der Mühle in Holtorf bis zur
Einmündung in die Weser; Meerbach vom Stau der ehemaligen Mühle in Nienburg
bis zur Einmündung in die Weser; Krog- und Düsternsee mit Seegraben; Große
Aue einschl. ihrer Altarme vom Wehr in Liebenau bis zur Einmündung in die
Weser; Mühlenbach in Stolzenau; Wellier Kolk mit Kolkgraben und Bollsee;
Schleusenkanäle Drakenburg und Landesbergen; Häfen in Hoya, Nienburg und
Stolzenau |
|
66
|
Weser
IV |
Flusskilometer
308,8 |
Landesgrenze
gegen Bremen bei Flusskilometer 354 |
Aller
vom Flußkilometer 94,15 bis zur Einmündung in die Weser; neben Weser und
Aller liegende Altwasser, Kuhlen, Kolke und Häfen |
|
67
|
Wipperau |
Strasse
Uelzen- Bergen |
Einmündung
in die Ilmenau |
|
|
68
|
Wörpe |
Weg
Steinfeld- Kirchtimke |
Einmündung
in die Wümme |
|
|
69
|
Wümme |
Bahnlinie
Soltau- Buchholz |
Landesgrenze
gegen Bremen |
|
|
70
|
Zwischenahner
Meer |
|
|
|
Das am 1. 3. 1978 in Kraft getretene Niedersächsische Fischereigesetz vom 1. 2. 1978 (Nds. GVB1. S. 81) ersetzt die bisher noch gültig gewesenen Fischereigesetze der früheren Länder Braunschweig, Oldenburg und Preußen. Es wird dazu folgendes angeordnet:
(1) Die Aufgaben des Fischereikundlichen Dienstes (§ 60) nehmen wahr:
*) Jetzt Niedersächsisches Landesamt für Ökologie.
Zu Buchst, b ist, soweit erforderlich, der Behördenbezeichnung der Zusatz
("Fischereikundlicher Dienst") zuzufügen.
(2) Das Staatliche Fischereiamt (Abs. l Buchst, a) ist auf Grund der
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien
Hansestadt Bremen über die gemeinsame Durchführung der Fischereiaufsicht und
der Fischereiverwaltung in den Küstengewässern vom 13./25. 7. 1949 (ABI. f.
Nds. S. 331), geändert durch Vereinbarung vom 5. / 9. 12. 1960 (Bek. vom 19.
12. 1960, Nds. MB1. 1961 S. 42), für die gemeinsame Durchführung der
Fischereiaufsicht und der Fischereiverwaltung in den Küstengewässern des Landes
Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen zuständig.
**) Vgl. auch Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamte
(VollzBeaVO) vom 13. 3. 1995 (Nieders. GVB1. S. 60).
(1) Die Fischereiaufsichtsbeamten des Staatlichen Fischereiamts sind zu
Vollzugsbeamten zu bestellen; ihre Bestätigung gilt allgemein als erteilt (Nr.
18 des RdErl. des MI über Vollzugsbeamte der Verwaltungsbehörden der
Gefahrenabwehr vom 17. 10.
1974, Nds. MB1. S. 1775). Ihre Aufgaben und Befugnisse bestimmen sich
nach den Nrn. 6 bis 8 des RdErl. des MI vom 17. 10. 1974; sie besitzen die
besonderen Befugnisse der Polizeibeamten mit Ausnahme der Befugnis zum
Waffengebrauch. Nach § l Nr. VI.2 der Verordnung über die Hilfsbeamten der
Staatsanwaltschaf t vom 21. 7. 1977 (Nds. GVB1. S. 287) sind sie Hilfsbeamte
der Staatsanwaltschaft. Sie arbeiten nach Maßgabe des Gem. RdErl. vom 24. 5.
1952 (Nds. MB1. S. 282) mit der Wasserschutzpolizei zusammen.
(2) Die Fischereiaufsichtsbeamten des Staatlichen Fischereiamtes sind nach dem
Beschluß des LM vom 29. 1. 1963 (Nds. MB1. S. 129) verpflichtet, Dienstkleidung
zu tragen. Für diese ist der RdErl. vom 26. 10. 1976 (Nds. MB1. S. 1993)
maßgeblich. Das Staatliche Fischereiamt händigt ihnen einen Ausweis (Nrn. 20
und 21 des RdErl. des MI vom 17. 10. 1974) aus. Die Beamten haben diesen
Ausweis bei ihrem Dienst mit sich zu führen.
(1) Zur Aufsicht über die Fischerei in Binnengewässern können die Gemeinden geeignete Personen zu Fischereiaufsehern bestellen, ohne ein Dienstverhältnis mit ihnen zu begründen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die
(2) Aufgabe der Fischereiaufseher ist es, Verstöße gegen fischereirechtliche Bestimmungen sowie Verletzungen von Fischereirechten festzustellen und anzuzeigen. Sie sind befugt,
Darüber hinaus haben die Fischereiaufseher keine
polizeilichen Befugnisse; sie sind insbesondere nicht befugt, unmittelbaren
Zwang anzuwenden.
(3) Die Gemeinde hat die Fischereiaufseher nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2.
3. 1974 (BGB1.1 S. 469), geändert durch § l Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. 8. 1974 (BGB1.1 S. 1942), auf
die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und ihnen
einen Ausweis (Anlage 1) *) sowie einen Ausweisschild *) auszuhändigen.
Die Fischereiaufseher haben bei ihrer Tätigkeit den Ausweisschild zu tragen
sowie den Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Die
Gemeinde überwacht die Gültigkeit der Ausweise; sie hat ungültige Ausweise mit
den dazugehörigen Ausweisschildern einzuziehen.
*Hier nicht abgedruckt.
(4) Die Bestellung zum Fischereiaufseher ist zu widerrufen, wenn
(5) Die auf Grund des bisherigen Rechts von Landkreisen, kreisfreien und großen selbständigen Städten verpflichteten privaten Fischereiaufseher sind von den Verpflichtungsbehörden abzuberufen; ihre Ausweise und Schilde sind einzuziehen. Mit der Abberufung sind sie darauf hinzuweisen, daß sie nach Absatz l durch die Gemeinden wieder zu Fischereiaufsehern bestellt werden können.
(1) An Steile von Fischereiaufsehern in einem Dienst- oder Mitgliedschaftsverhältnis zu Dritten (Nr. 2) kann die Gemeinde für die Fischereiaufsicht in Binnengewässern
(2) Ehrenamtliche Fischereiaufseher müssen eine
Fischerprüfung bestanden haben und die Gewähr dafür bieten, daß sie ihre
Aufgaben ordnungsmäßig erfüllen. Ihnen sind die Aufgaben und Befugnisse nach
Nr. 2 Abs. 2 zu übertragen; Nr. 2 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Sie
haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen.
(3) Die bisherigen nebenamtlichen, staatlichen Fischereiaufseher können zu
Vollzugsbeamten oder zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellt werden. Von
dem Erfordernis der Fischerprüfung kann dabei abgesehen werden. Die
Bezirksregierungen heben die bisherige Bestellung dieser Fischereiaufseher auf,
ziehen ihre Ausweise und Ausweisschilde ein und leiten die Unterlagen ggf. der
zuständigen Gemeinde zu.
(1) Die Bezirksregierungen sowie die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte als Aufsichtsbehörden veranlassen die Aufnahme der Geschäfte durch die nach § 23 Abs. l Satz l entstandenen Fischereigenossenschaften.
*) Abgedruckt als Anhang 2.
(2) Die Aufsichtsbehörden und die Bezirksregierungen berichten mir:
zum 1. 9. 1978 über die Maßnahmen nach § 29 Abs. l,
zum 1.3. 1979 über den Erlaß und die Anpassung der Satzungen.
(3) Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht, deren Fischgewässer nach
dem Gesetz keinen Fischereibezirk bilden, sind aufzulösen (§ 65 Abs. 2 Satz 1).
(1) Die Bezirksregierungen berichten mir zum 1. 9. 1978 und
zum 1. 3. 1979 über den Stand der Anerkennung von Sportfischervereinigungen
durch die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte. In dem
Bericht ist anzugeben: Name, Sitz, Anerkennungsbehörde und Mitgliederzahl der
einzelnen anerkannten Vereinigungen.
(2) Die Anerkennung von Landesfischereiverbänden wird im Nds. MB1.
bekanntgegeben.
**) Gegenstandslos; vgl. Gesetz vom 30. 7. 1981 (BGB1. I S. 778).
Das Gesetz über den Fischereischein vom 19. 4. 1939 (RGB1. I S. 795),
geändert durch Art. 231 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. 3.
1974 (BGB1. I S. 469), ist für die Fischerei in Küstengewässern und auf der
hohen See als Bundesrecht gültig geblieben (§ 73 Abs. 2). Für die Seefischerei
besteht deshalb weiter Fischereischeinzwang, Einen Fischereischein benötigen
jedoch nur der Führer des einzelnen Fischereifahrzeugs und nicht seine Helfer
(§ l Abs. 2 des Gesetzes über den Fischereischein). Den Helfern sind Personen
gleichzustellen, die auf einem Fischereifahrzeug zum Sport gegen Entgelt
fischen (Angelfahrten).
Für die Fischerei in Binnengewässern ist ein Fischereischein nicht mehr vorgeschrieben. Die Gemeinden haben jedoch auf Antrag Fischereischeine auszustellen.
Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeins ist in
jedem Fall (Küsten- und Binnenfischerei) die Gemeinde, in der der Antragsteller
seinen Wohnsitz hat (§ 59 Abs. l Satz 1). Die Scheine sind einheitlich nach dem
Muster der Anlage 3 *) als Lichtbildausweise auf unbeschränkte Zeit auszustellen.
*) Hier nicht abgedruckt.
Ein Fischereischein darf nur Personen über vierzehn Jahren mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen ausgestellt werden, die entweder
Die Gemeinden führen über die ausgestellten Fischereischeine eine besondere Liste.
Für Schonbezirke und Schonreviere nach bisherigem Recht haben
bis zum 28. 2. 1979 neue Verordnungen zu erlassen. Soweit
solche Verordnungen nicht erlassen werden, erlöschen die bisherigen
Beschränkungen am 1. 3. 1979. Das Landesverwaltangsamt **) (Fischereikundlicher
Dienst) hat den zuständigen Behörden entsprechende Vorschläge zu machen. Es
berichtet mir zum 1.4. 1979 über die getroffenen Maßnahmen.
**) Jetzt Landesamt für Ökologie.
Eine der wesentlichsten Neuerungen des Gesetzes ist die
Hegepflicht für Fischwässer. Sie obliegt im Falle der Verpachtung dem
Fischereipächter, sonst in Fischereibezirken der Fischereigenossenschaft,
außerhalb von Fischereibezirken dem Fischereiberechtigten (§ 40). Es wird dazu
auf den "Leitfaden: Die Hege von Fischbeständen", herausgegeben vom
ML, Ernst Fischer Verlag, Wolfenbüttel 1976, zu beziehen durch den ML, hingewiesen.
Soweit - insbesondere durch den fischereikundlichen Dienst - Verstöße gegen die
Hegepflicht festgestellt werden, haben die Landkreise, kreisfreien und großen
selbständigen Städte die in § 41 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.
Es werden aufgehoben
RdErl. vom 9. 11. 1951 (Nds. MB1. S. 471),
RdErl. vom 19. 9. 1959 (Nds. MB1. S. 695),
Gern, RdErl. vom 10. 6. 1963 (Nds. MB1. S. 508),
RdErl. vom 5. 10. 1967 (Nds. MB1. S. 987),
RdErl. vom 10. 12. 1975 (Nds. MB1. 1976 S. 73)
- GültL ML 53/25, 34, 51, 58, 65 -
Die Fischereigenossenschaft für den gemeinschaftlichen
Fischereibezirk
ist der gesetzliche Zusammenschluß der Fischereiberechtigten für diesen Bezirk.
Ihr Name ist ...
Sie hat ihren Sitz in
Mitglieder der Fischereigenossenschaft sind die aus dem Mitgliederverzeichnis (Anlage) ersichtlichen Fischereiberechtigten. Das Teilnahmemaß des einzelnen Mitglieds an Nutzen und Lasten der Genossenschaft sowie sein Stimmrecht richten sich nach der im Mitgliederverzeichnis für ihn angegebenen Gewässerfläche, an der sein Recht besteht.
(1) Der Vorstand der Fischereigenossenschaft besteht aus dem ersten
Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer. Er wird von der
Mitgliederversammlung für sechs Jahre gewählt; für den zweiten Vorsitzenden und
den Schriftführer ist ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist - auch
mehrfach - zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Stellvertreter
vorzeitig aus, so ist für den Rest der Wahlzeit ein Nachfolger zu wählen. Der
erste Vorsitzende wird bei Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden
vertreten.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung unter
Leitung des ältesten anwesenden und dazu bereiten Teilnehmers gewählt; das
Wahlverfahren ergibt sich aus § 33 Abs. l des Niedersächsischen
Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1. 2. 1978 (Nds. GVB1. S. 81). Im Anschluß
an die Wahl werden die Gewählten vom Wahlleiter auf ihre Obliegenheiten
verpflichtet. Ihre Namen und Anschriften sind nach der Wahl der
Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes ergeben sich aus § 28
Nds. FischG. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und
auszuführen,
2. über alle nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung
vorbehaltenen Aufgaben zu beschließen.
(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen zur Sitzung
ein, sooft die Geschäftslage es erfordert. In Eilfällen kann auch mündlich oder
telefonisch und mit kürzerer Frist geladen werden. Auf Antrag eines anderen
Vorstandsmitglieds muß der Vorsitzende jederzeit und unverzüglich eine Sitzung
anberaumen.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder (oder zwei
Vorstandsmitglieder und ein Stellvertreter) anwesend sind; er beschließt in
offener Abstimmung mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes hat der Schriftführer in einer Niederschrift
unter Angabe von Ort, Datum und Teilnehmern festzustellen. Die Niederschrift
ist von allen Teilnehmern der Vorstandssitzung zu unterschreiben.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Fischereigenossenschaft verpflichtet werden soll, sind von dem ersten oder zweiten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Stellvertreter in der Weise abzugeben, daß die Zeichnenden ihren Namen als Unterschrift unter den der Fischereigenossenschaft setzen.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Rechnungsführer
und die Abschlußprüfer; sie beschließt über die Angelegenheiten, die ihr nach §
30 Abs. l Nrn. l bis 7 Nds. FischG vorbehalten sind und außerdem über folgende
Angelegenheiten:
(2) Für die Einberufung der Mitgliederversammlung gilt § 30 Abs. 2, für die
Teilnahme und die Vertretung der Mitglieder § 31, für die Beschlußfähigkeit §
32, für Wahlen und Beschlüsse gelten die §§ 33 und 34 Nds. FischG.
(1) Der Schriftführer hat über die Sitzung unverzüglich eine
Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem Leiter der Versammlung und dem
Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied kann Einsicht in die
Niederschrift verlangen.
(2) Aus der Niederschrift muß zu ersehen sein: Die ordnungsmäßige Ladung, Ort
und Zeit der Versammlung, die Teilnehmer und der Umfang ihrer Stimmrechte (im
Falle der Vertretung sind auch die Vertreter mit aufzuführen), die Anträge,
Beschlüsse, Wahlen, Abstim-mungs- und Wahlergebnisse sowie Bekanntmachungen des
Vorstandes.
(1) Der Rechnungsführer der Fischereigenossenschaft wird
nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 Nds. FischG gewählt. Er hat auf Verlangen des
Vorsitzenden an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Über seine Vergütung
beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Der Rechnungsführer zieht die Einnahmen der Genossenschaft sowie Beträge
und Umlagen von den Mitgliedern ein. Er darf Zahlungen nur auf schriftliche
Anweisung des ersten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten.
(1) Der Vorstand hat unter Mitwirkung des Rechnungsführers
jeweils innerhalb des Kalenderjahres die Jahresabrechnung der
Fischereigenossenschaft aufzustellen. Die Mitgliederversammlung wählt für deren
Prüfung zwei Abschlußprüfer; sie kann die Prüfung auch einer anderen geeigneten
Prüfstelle übertragen. Die Abschlußprüfer werden wie die Vorstandsmitglieder
gewählt.
(2) Eine Ausfertigung der Jahresabrechnung und des Prüfungsergebnisses sind
zwei Wochen hindurch zur Einsicht aller Mitglieder auszulegen. In der nächsten
Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Beschluß über die Entlastung der
Vorstandsmitglieder und des Rechnungsführers herbeizuführen.
(3) Die Verwendung der Ausgaben und Einnahmen sowie die Erhebung von Beiträgen
richten sich nach den §§ 35 und 36 Nds. FischG.
(1) Jedem Mitglied ist ein Stück der Satzung oder von
Änderungen der Satzung mit der Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde durch
eingeschriebenen Brief zu übersenden oder gegen Empfangsbescheinigung
auszuhändigen.
(2) Bekanntmachungen der Fischereigenossenschaft sind im
zu veröffentlichen.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am beschlossen. Sie tritt vierzehn Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Aufgrund des § 44 Abs. 3, der §§ 47 und 53 Abs. l Nrn. l, 11, 12 und Abs. 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 (Nieders. GVB1. S. 81), geändert durch Artikel 28 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungs-widrigkeitenrechts vom 5. Dezember 1983 (Nieders. GVB1. S. 281), wird verordnet:
Erster Abschnitt
Geltungsbereich
§ l
Diese Verordnung gilt für den Fang von Fischen und Krebsen und den Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Binnengewässern. Für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind, gelten nur die §§ 10 und 11.
Zweiter Abschnitt
Artenschutz, Mindestmaße, Schonzeiten
§ 2
(1) Es ist verboten, Fische folgender Arten zu fangen:
|
Bachneunauge |
(Lampetra planeri) |
|
Bachschmerle |
(Noemacheilus barbatulus) |
|
Bitterling |
(Rhodeus
sericeus amarus) |
|
Elritze |
(Phoxinus
phoxinus) |
|
Flußneunauge |
(Lampetra fluviatilis) |
|
Groppe (Koppe, Mühlkoppe) |
(Cottus
gobio) |
|
Lachs |
(Salmo salar) |
|
Meerforelle
|
(Salmo trutta) |
|
Meerneunauge |
(Petromyzon
marinus) |
|
Nase |
(Chondrostoma
nasus) |
|
Rapfen |
(Aspius aspius) |
|
Schlammpeitzger |
(Misgurnus fossilis) |
|
Steinbeißer |
(Cobitis taemia) |
|
Stör |
(Acipenser sturio) |
(2) Lachse, Meerforellen, Nasen, Rapfen und Störe dürfen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind, gefangen werden. Die Gewässer sind dem Fischereikundlichen Dienst anzuzeigen.
(1) Es ist verboten, Fische und Krebse folgender Arten zu fangen, wenn sie nicht mindestens folgende Länge haben (untermaßige Fische und Krebse):
|
Aal (Anguilla
anguilla) |
35 cm |
|
Äsche
(Thymallus thymallus) |
30 cm |
|
Bachforelle
(Salmo trutta f. fario) |
25 cm |
|
Barbe (Barbus barbus) |
35 cm |
|
Hecht (Esox lucius) |
40 cm |
|
Lachs (Salmo salar) |
50 cm |
|
Meerforelle (Salmo trutta) |
40 cm |
|
Nase (Chondrostoma nasus) |
25 cm |
|
Quappe (Lota
Iota) |
35 cm |
|
Rapfen (Aspius aspius) |
40 cm |
|
Stör (Acipenser sturio) |
100 cm |
|
Regenbogenforelle (Salmo gairdneri) |
25 cm |
|
Wels (Silurus glanis) |
50 cm |
|
Zander
(Stizostedion lucioperca) |
35 cm |
|
Flußkrebs (Edelkrebs)
(Astacus astacus) |
11 cm. |
(2) In den Landkreisen Leer, Aurich, Friesland, Wittmund, Ammerland,
Wesermarsch, Cux-haven und Stade sowie den kreisfreien Städten Emden und
Wilhelmshaven dürfen Aale mit einer Länge ab 28 cm gefangen werden.
(3) Die Länge ist bei Fischen von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der
Schwanzflosse, bei Krebsen von der Kopfspitze bis zum Ende des Schwanzes
(Abdomen) zu messen.
(1) Es ist verboten, Fische und Krebse folgender Arten während der folgenden Zeiten (Artenschonzeiten) zu fangen:
|
Äsche |
vom 1. März |
bis 15. Mai |
|
Bachforelle |
vom 15. Oktober |
bis 15. Februar |
|
Hecht |
vom 1. Februar |
bis 15. April |
|
Lachs |
vom 15. Oktober |
bis 15. März |
|
Meerforelle |
vom 15. Oktober |
bis 15. Februar |
|
Stör |
vom 1. Januar |
bis 31. Juli |
|
Zander |
vom 15. März |
bis 30. April |
|
Flußkrebs |
vom 1. November |
bis 30. Juni. |
(2) In Gewässern, in denen sich eine der vorstehenden Fischarten, ausgenommen
Hechte, fortpflanzt oder die sie auf ihrer Laichwanderung durchwandert, sind
ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten abzustellen.
(1) Werden Fische oder Krebse, deren Fang verboten ist,
lebend gefangen, so hat der Fischer sie unverzüglich wieder einzusetzen; werden
sie beim Fang getötet oder sind sie nicht mehr lebensfähig, so hat er sie
unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
(2) Beim Fischfang mit Netzen oder Reusen dürfen untermassige Fische und der
Schonzeit unterliegende Fische, die tot oder nicht mehr lebensfähig sind,
verwertet werden, wenn sie dem Gewicht nach nicht mehr als ein Zehntel des
Gesamtfangs des Tages ausmachen.
(3) Es ist verboten, Fische oder Krebse der in § 2 Abs. l oder § 3 Abs. l
aufgeführten Arten als Köder zu verwenden.
Der Fischereikundliche Dienst kann von den Verboten und Fangbeschränkungen der §§2 bis 5 Ausnahmen zulassen, wenn dies
erforderlich ist.
Dritter Abschnitt
Fanggeräte, Absperrvorrichtungen, Kennzeichnung
§ 7
(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine Lattenweite
von mindestens 2 cm haben. Sie müssen in fließenden Gewässern mindestens 500 m
voneinander entfernt sein; § 68 Nds. FischG gilt sinngemäß.
(2) Ständige Fischereivorrichtungen dürfen nur dann mehr als den halben
Querschnitt eines fließenden Gewässers versperren, wenn sie von Berufsfischern
und für den Aalfang errichtet und betrieben werden.
Bei mechanischen Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Anlagen oder Gewässer verhindern sollen, darf der Stababstand, der Lochdurchmesser oder die lichte Weite nicht mehr als 2 cm betragen. Der Fischereiberechtigte kann verlangen, daß eine engere Sperrvorrichtung oder eine Elektroscheuchanlage nach dem Stande der Technik angebracht wird, wenn das nach den Umständen für eine ausreichende Absperrung erforderlich ist.
Fischereifahrzeuge sind außen auf beiden Seiten deutlich lesbar mit dem Vornamen, Namen und Wohnort des Fischers zu kennzeichnen. Die Gemeinde kann eine andere Kennzeichnung vorschreiben. Die Sätze l und 2 gelten entsprechend für Fischereigeräte und Fischbehälter, sofern diese nicht in Anwesenheit des Fischers ausliegen.
Vierter Abschnitt
Elektrofischerei
§ 10
(1) In einem Binnengewässer darf ein Elektrofischereigerät nur mit Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes benutzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Elektrofischerei zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Gewässers oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist und
(2) Die Ausbildung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an
einem Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepubük Deutschland
nachzuweisen. Ein nicht von einer staatlichen Stelle angebotener Lehrgang muß
vom Fischereikundlichen Dienst als geeignet anerkannt sein. Der
Fischereikundliche Dienst kann zulassen, daß Personen, die auf Grund ihrer
wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen
besitzen, die Elektrofischerei ohne Nachweis eines Lehrgangs durchführen
dürfen.
(3) Die Eignung des zu verwendenden Gerätes ist durch eine Bescheinigung des
technischen Überwachungsvereins, der Elektroberatung Bayern GmbH oder einer
Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker nachzuweisen, die nicht
älter als drei Jahre sein darf.
(4) Die Genehmigung ist für ein bestimmtes Gerät und für ein bestimmtes
Gewässer auszustellen und auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie ist bei
jeder Benutzung des Gerätes mitzuführen.
(1) Ohne Genehmigung nach § 10 Abs. l dürfen staatliche
Stellen, Einrichtungen der Landwirtschaftskammern und der
Max-Planck-Gesellschaft die Elektrofischerei für wissenschaftliche
Untersuchungen betreiben. Mit der Durchführung dürfen nur Personen betraut
werden, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 erfüllen oder die auf Grund
ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und
Erfahrungen besitzen.
(2) Untersuchungen nach Absatz l sind dem Fischereikundlichen Dienst spätestens
einen Monat vor ihrem Beginn schriftlich anzuzeigen. Dabei ist anzugeben:
Fünfter Abschnitt
Besondere Bestimmungen zum Schutz der Fischbestände
§ 12
(1) Die fischereiliche Bewirtschaftung eines Gewässers soll
hauptsächlich mit den bereits in ihm vorkommenden Arten von Fischen und Krebsen
erfolgen. Erforderliche Besatzmaßnahmen sind auf die natürliche
Lebensgemeinschaft abzustimmen.
(2) Fische, die das in § 3 bestimmte Maß überschritten haben, sollen nicht als
Besatz in ein Gewässer eingebracht werden.
(3) Fische und Krebse der nicht in der Anlage aufgeführten Arten dürfen nur mit
Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes ausgesetzt werden. Die Genehmigung
darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen Nachteile für die natürlichen
Lebensgemeinschaften in Gewässern oder die Bewirtschaftung der Fischbestände
nicht zu besorgen sind.
(4) In Gewässern, in denen der Flußkrebs (Edelkrebs) vorkommt, dürfen Krebse
anderer Arten nicht ausgesetzt werden.
Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 13
Ordnungswidrig nach § 62 Abs. l Nr. 13 des Nds. FischG handelt, wer
(1) Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Binnenfischereiordnung vom 27. April 1978 (Nieders.
GVB1. S. 382) außer Kraft.
Anlage
(zu § 12 Abs. 3)
Fisch- und Krebsarten, für deren Aussetzen eine Genehmigung des
Fischereikundlichen Dienstes nicht erforderlich ist:
|
Bachneunauge |
(Lampetra planeri) |
|
Flussneunauge |
(Lampetra fluviatilis) |
|
Meerneunauge |
(Petromyzon marinus) |
|
Maifisch |
(Alosa alosa) |
|
Finte |
(Alosa
fallax) |
|
Lachs
(anadrome Wanderform) |
(Salmo
salar) |
|
Meerforelle
|
(Salmo trutta) |
|
Bachforelle |
(Salmo trutta
f. fario) |
|
Regenbogenforelle
|
(Salmo
gairdneri) |
|
Bachsaibling |
(Salvelinus
fontinalis) |
|
Stint |
(Osmerus
eperlanus) |
|
Äsche |
(Thymallus
thymallus) |
|
Hecht |
(Esox lucius) |
|
Plötze |
(Rutilus
rutilus) |
|
Moderlieschen |
(Leucaspius
delineatus) |
|
Hasel |
(Leuciscus
leuciscus) |
|
Döbel |
(Leuciscus
cephalus) |
|
Aland |
(Leuciscus
idus) |
|
Elritze |
(Phoxinus
phoxinus) |
|
Rotfeder |
(Scardinius
erythrophth |
|
Rapfen |
(Aspius aspius) |
|
Schleie |
(Tinca tinca) |
|
Nase |
(Chondrostoma nasus) |
|
Gründling |
(Gobio gobio) |
|
Barbe |
(Barbus barbus) |
|
Ukelei |
(Alburnus alburnus) |
|
Güster |
(Blicca bjoerkna) |
|
Brassen |
(Abramis brama) |
|
Zope |
(Abramis ballerus) |
|
Zährte |
(Vimba vimba) |
|
Bitterling |
(Rhodeus
sericeus amarus) |
|
Karausche |
(Carassius
carassius) |
|
Giebel |
(Carassius
auratus gibelio) |
|
Karpfen |
(Cyprinus
carpio) |
|
Schmerle |
(Noemacheilus barbatulus) |
|
Schlammpeitzger |
(Misgurnus fossilis) |
|
Steinbeißer |
(Cobitis taemia) |
|
Wels |
(Silurus glanis) |
|
Aal |
(Anguilla
anguilla) |
|
Quappe |
(Lota Iota) |
|
Barsch |
(Perca
fluviatilis) |
|
Zander |
(Stizostedion
lucioperca) |
|
Kaulbarsch |
(Gymnocephalus
cernua) |
|
Groppe (Koppe, Mühlkoppe) |
(Cottus gobio) |
|
Dreistacheliger Stichling |
(Gasterosteus aculeatus) |
|
Neunstacheliger Stichling |
(Pungitius pungitius) |
|
Flußkrebs (Edelkrebs) |
(Astacus
astacus) |
|
Kamberkrebs |
(Orconectes
limosus) |
Das Dezernat Binnenfischerei des NLÖ führt Lehrgänge zum
Erwerb des Elektrofischerscheins durch. Voraussetzung für den Nachweis der
erforderlichen Ausbildung i. S. des § 10 Abs. l Nr. l und Abs. 2 Satz l der
Binnenfischereiordnung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem derartigen
Lehrgang, der mit einer schriftlichen und praktischen Prüfung abgeschlossen
wird.
Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter ist die Leiterin oder der Leiter des
Dezernats Binnenfischerei.
Voraussetzung für die Anmeldung zum Lehrgang ist die
Vollendung des 18. Lebensjahres vor Lehrgangsbeginn. Eine ausreichende
Lehrgangsgualifikation ist nachzuweisen (Fischereischein, Fischerprüfung,
Ausbildung zum Fischwirt oder Fluß- und Seenfischer, Biologiestudium mit dem
Schwerpunkt Fischereibilogie). Über Ausnahmen hiervon entscheidet in
begründeten Einzelfällen das Dezernat Binnenfischerei.
Die Bewerberinnen und Bewerber haben sich spätestens sechs Wochen vor
Lehrgangsbeginn (Ausschlußfrist) mit der Abgabe des vollständig ausgefüllten
Bewerbervordrucks anzumelden. Gleichzeitig ist das Lehrgangsentgelt auf das
angegebene Konto zu überweisen. Die Höchstzahl der Lehrgangsteilnehmerinnen und
-teilnehmer wird auf 24 Personen begrenzt. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge
ihres Eingangs berücksichtigt. Fristgerechte Anmeldungen durch
Landesfischereiverbände, die gemäß § 54 Abs. 3 Nds. FischG anerkannt sind,
haben Vorrang.
Für die Prüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet, dem neben drei Angehörigen des Dezernats Binnenfischerei je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landessportfischerei-verbandes Niedersachsen e. V. und des Landesfischereiverbandes Weser-Ems e. V. angehören. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang. Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter ist zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses.
Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, bei der
innerhalb von einer Stunde 50 Fragen aus dem im Lehrgang behandelten Stoff zu
beantworten sind, und aus einer praktischen Prüfung.
Die Prüfungsfragen müssen ohne fremde Hilfe und ohne Hilfsmittel
(Fachliteratur, Aufzeichnungen und dergleichen) beantwortet werden. Ein
Täuschungsversuch führt zum Ausschluß von der Prüfung. Die Prüflinge sind vor
Beginn der Prüfung auf die Folgen eines Verstoßes hinzuweisen; der Hinweis ist
in die Priifungsniederschrift aufzunehmen. Die Prüfung ist nicht bestanden,
wenn mehr als ein Viertel der gestellten Fragen in der schriftlichen Prüfung
nicht oder nicht richtig beantwortet werden oder wenn weniger als drei Viertel
der Punkte in der praktischen Prüfung erreicht werden oder wenn ein Ausschluß
von der Prüfung vorliegt. Dies ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen. In
diesem Fall ist eine einmalige Wiederholung zulässig.
Bei Bestehen der Prüfung wird eine "Bescheinigung über die erfolgreiche
Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei" ausgestellt.
Für die Teilnahme am Lehrgang einschließlich der Prüfung und
der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des
Prüfungsergebnisses wird ein Entgelt von 200 DM erhoben. Bei der Anmeldung zu
einer Wiederholungsprüfung ohne Lehrgangsteilnahme ist ein Entgelt von 100 DM,
bei einer Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung mit Lehrgangsteilnahme ein
Entgelt nach Satz l zu entrichten.
Bei einem Rücktritt von der Anmeldung vor Lehrgangsbeginn wird die Hälfte des
Entgelts zurückerstattet. Bei Nichterscheinen, Rücktritt nach Lehrgangsbeginn
oder Ausschluß von der Prüfung wird kein Entgelt zurückerstattet.
Die Bezugsbekanntmachung wird aufgehoben.
Auf Grund des § 17 Abs. l, des § 44 Abs. 3, des § 53 Abs. l
Nrn. l bis 6, 10 und 11, Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes
(Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 {Nieders. GVBI. S. 81), zuletzt geändert
durch Artikel 34 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes 1990 vom
22. März 1990 (Nieders. GVBI. S. 101),
des Artikels 2 Abs. 3 Satz l des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967
über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975
(Bundesgesetzbl. 1976II S. 1) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung
der Ermächtigung nach Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes /u dem Übereinkommen vom 1.
Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 14. Februar
1978 (Nieders. GVBI. S. 117)
wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer (§ 16 Abs. 2 und 3 Nds. FischG), sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 2, 3 und 10 gelten nur für die gewerbliche Fischerei.
(1) Fischereifahrzeuge mit niedersächsischem Heimat- oder
Registerhafen sind entsprechend dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni
1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik und der Verordnung (EWG)
Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für
die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABI. EG
Nr. L 132 S. 9) zu registrieren und zu kennzeichnen.
(2) Eigentümer von Fischereifahrzeugen sind verpflichtet, das Fahrzeug beim
Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven (Fischereiamt) zur Registrierung
anzumelden. Ist das Fahrzeug im Schiffsregister eingetragen, ist der Anmeldung
ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen; ferner sind anzugeben:
Ist das Fahrzeug nicht im Schiffsregister enthalten, muß der Antrag zusätzlich folgende Angaben enthalten:
(3) Das Fischereiamt setzt das Kennzeichen fest und stellt darüber eine Bescheinigung aus. Das Kennzeichen besteht aus
*) Anlage nicht abgedruckt.
(4) Fischereifahrzeuge, ihre Beiboote und Fanggeräte sind entsprechend der
Bescheinigung zu kennzeichnen. Wenn ausreichende Flächen vorhanden sind, ist
das Kennzeichen auch auf dem Dach des Ruderhauses in schwarzer oder weißer
Farbe so anzubringen, daß es aus der Luft deutlich sichtbar ist.
(1) Der Eigentümer, im Fall der Nummer 4 der Erwerber, hat dem Fischereiamt unverzüglich folgende Änderungen anzuzeigen:
(2) Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 ist unverzüglich an das Fischereiamt zurückzugeben, wenn das Fahrzeug
(1) Einer Erlaubnis des Fischereiamts bedarf, wer
(2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
(3) Das Fischereiamt kann die Erlaubnis versagen oder mit Nebenbestimmungen versehen, um die Fischbestände vor Überfischung zu schützen oder gegenseitigen Störungen vorzubeugen. Es kann insbesondere
(1) Hamen, Reusen und Stellnetze (feststehende Fanggeräte) sind
(2) Das Fischereiamt kann die Fischerei mit sonstigen, in § 4 Abs. l nicht genannten feststehenden Fanggeräten durch Allgemeinverfügung für bestimmte Gewässerabschnitte von einer Erlaubnis abhängig machen. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
Fanggeräte, die bewegt werden, müssen stehenden Fanggeräten ausweichen. Wer beim Betrieb beweglicher Fanggeräte stehende Fanggeräte von ihrem Platz verrückt oder ihre Funktion auf sonstige Weise beeinträchtigt hat, muß sie wieder sachgemäß herrichten und fangbereit aussetzen. Ist dies nicht möglich, sind sie vorsichtig zu bergen und unverzüglich dem Eigentümer zurückzugeben oder beim Fischereiamt abzuliefern.
(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 307 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung über
(2) Der Fischfang mit einer Baumkurre über 3 m Länge oder mehreren Baumkurren mit einer Gesamtlänge von über 4 m, Schleppnetzen, Stellnetzen oder einem Hamen von mehr als 2 m Kantenlänge ist für die nichtgewerbliche Fischerei verboten.
(1) Abweichend von § 7 Abs. l Nr. 2 dürfen nachstehend aufgeführte Arten nur gefangen werden, wenn sie folgende Mindestgröße aufweisen:
|
Aal (Anguilla
anguilla) |
35
cm, |
|
jedoch Blankaal |
28
cm, |
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Lachs
(Salmo salar) |
60 cm, |
|
Meerforelle
(Salmo trutta forma trutta) |
40
cm, |
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Hecht (Esox lucius) |
35 cm, |
|
Zander
(Stizostedion lucioperca) |
35
cm, |
|
Meeräsche (Mugil spp.) |
40 cm. |
(2) Die Regelungen über die Mindestgröße gelten nicht
(3) Fische, die nicht den Bestimmungen der Absätze l und 2
entsprechen, sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.
(4) Es ist verboten, in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni Nordseekrabben
(Crangon crangon) für Fischmehl- oder Tierfutterzwecke zu fischen oder
anzulanden.
(1) Beim Fischfang dürfen nicht verwendet werden:
(2) Verbotene Fanggeräte dürfen nicht in gebrauchsfertigem Zustand mitgeführt werden.
(1) Das Fischereiamt erteilt auf Antrag die Erlaubnis zur
Fischerei auf Wildbestände von
Miesmuscheln (Mytilus edulis),
Herzmuscheln (Cerastoderma edule).
Die Erlaubnis gilt für eine Fangperiode; sie kann jeweils für eine weitere
Fangperiode verlängert werden. Der Antrag ist bis zum 1. September für die
darauf folgende Fangperiode mit folgenden Angaben zu stellen:
(2) Das Fischereiamt kann die Erlaubnis oder deren Verlängerung versagen oder mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zum Schutz der Wildmuschelbestände erforderlich ist. Es kann insbesondere
(3) Für Wildbestände von Miesmuscheln besteht in der Zeit
vom 1. März bis 30. September Schonzeit. Das Fischereiamt kann für die Zeit vom
1. März bis 15. Juni für die Werbung von Besatzmuscheln eine Ausnahme zulassen.
(4) Miesmuscheln dürfen nur gefischt werden, wenn sie eine Schalenlänge von
mindestens 5 cm haben. In einer Anlandung dürfen jedoch kleinere Miesmuscheln
bis zur 10 vom Hundert des Gesamtgewichts enthalten sein. Satz l gilt nicht für
Miesmuscheln, die als Köder verwendet werden sollen.
(5) Miesmuscheln, die als Besatz für Muschelkulturflächen verwendet werden
sollen, dürfen abweichend von Absatz 4 nur eine Schalenlänge von höchstens 4 cm
haben. In einer Anlandung dürfen jedoch größere Muscheln bis zu 10 vom Hundert
des Gesamtgewichts enthalten sein. (6) Miesmuscheln, die nicht den Bestimmungen
der Absätze 4 und 5 entsprechen oder die ohne Genehmigung während der Schonzeit
gefischt wurden, sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.
Wer Fische, Krebse und Muscheln nichtheimischer Arten aussetzen will, bedarf hierzu der Erlaubnis des Fischereiamtes. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tierwelt oder eine Gefährdung ihres Bestandes nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Vorschriften über Mindestgrößen und Schonzeiten gelten nicht für die Fischerei landwärts der Basislinien, wenn sie im Benehmen mit dem Fischereiamt ausschließlich zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung unternommen wird.
Wer ein Fischereifahrzeug oder ein Fahrzeug führt, das zur Beförderung von Fisch eingesetzt ist, hat auf ein Anhaltezeichen (kurz-lang-kurz-kurz) oder eine sonstige Aufforderung der Fischereiaufsicht zu stoppen und die Fischereiaufsicht auf Verlangen an Bord zu holen. Für Kontrollmaßnahmen findet § 3 der Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (Bundesgesetzbl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Fünften Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften vom 17. Juni 1992 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), auch landwärts der Basislinien Anwendung.
(1) Ordnungswidrig nach § 62 Abs. l Nr. 13 des Niedersächsischen Fischereigesetzes handelt, wer entgegen
(2) Ordnungswidrig nach Artikel 6 Abs. l Nr. 4 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik handelt, wer entgegen
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. l Nr. 13 Nds. FischG handelt auch, wer gegen ein nach § 7 Abs. l auch landwärts der Basislinien geltendes Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 307 S. 1), in der jewi geltenden Fassung verstößt, indem er als Kapitän einer Vorschrift
(1) Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig t die Küstenfischereiordnung vom 27. April
1978 (Nieders. GVB1. S. 386), geändert durch V Ordnung vom 12. Juli 1982
(Nieders. GVB1. S. 287), außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz l Satz l tritt § 4 am 1. Januar 1993 in Kraft.