Niedersächsisches Fischereigesetz

(Nds.FischG.)

vom 1. Februar 1978

 

Inhaltsübersicht

 

Erster Teil
Das Fischereirecht
Abschnitt l        Das Fischereirecht in Binnengewässern §§ l-10
Abschnitt 2      Der Fischereipachtvertrag §§ 11 u. 12
Abschnitt 3      Die Fischereierlaubnis §§ 13-15
Abschnitt 4      Die Fischerei in Küstengewässern §§ 16 u. 17


Zweiter Teil
Der Fischereibezirk
Abschnitt l        Entstehung. Gestaltung §§ 18-20
Abschnitt 2      Verpachtung der Fischerei in Fischereibezirken §§ 21 u. 22


Dritter Teil
Die Fischereigenossenschaft

Abschnitt l        Allgemeines §§ 23-25
Abschnitt 2      Satzung. Organe §§ 26 u. 27
Abschnitt 3      Vorstand §§ 28 u. 29
Abschnitt 4      Mitgliederversammlung §§ 30-34
Abschnitt 5      Finanzwesen §§ 35 u. 36
Abschnitt 6      Aufsicht §§ 37-39


Vierter Teil
Schutz der Fischbestände und der Fischerei

Abschnitt l        Schutz der Fischbestände und der natürlichen Lebensgemeinschaften §§ 40-44
Abschnitt 2      Fischseuchen §§ 45 u. 46
Abschnitt 3      Schutz der Fischerei §§ 47-52
Abschnitt 4      Erlass von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei § 53
Abschnitt 5      Vereinigungen von Sportfischern § 54


Fünfter Teil
Überwachung der Fischerei

Abschnitt l        Fischereiaufsicht §§ 55 u. 56
Abschnitt 2      Fischereierlaubnisschein, Fischereischein §§ 57-59
Abschnitt 3      Fischereikundlicher Dienst § 60
Abschnitt 4      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten §§ 61 u. 62

Sechster Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§§63-74

 

Anlage 1          Die folgenden Gewässer gelten als Küstengewässer im Sinne
dieses Gesetzes

 

Anlage 2          Folgende Gewässer bilden einen Fischereibezirk



Anhang 1
Ausführungsbestimmungen zum Nds. Fischg.



Anhang 2
Mustersatzungen für Fischereigenossenschaften

 

 

Anhang 3
Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung)

Erster Abschnitt           Geltungsbereich

Zweiter Abschnitt         Artenschutz, Mindestmaße, Schonzeiten

Dritter Abschnitt          Fanggeräte, Absperrvorrichtungen, Kennzeichnung

Vierter Abschnitt          Elektrofischerei

Fünfter Abschnitt         Besondere Bestimmungen zum Schutz der Fischbestände

Sechster Abschnitt       Schlußvorschriften

 

 

 

Anhang 4
Voraussetzungen für den Erwerb des Elektrofischerscheins

 

 

Anhang 5
Niedersächsische Küstenfischereiordnung (Nds. KüFischO)


 



Mieders. GVBI. Nr. 7/1978. ausgegeben am 6. 2. 1978



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


Erster Teil
Das Fischereirecht
Abschnitt l
Das Fischereirecht in Binnengewässern

§ l


(1) Das Fischereirecht in einem oberirdischen Gewässer (Binnengewässer) ist die ausschließliche Befugnis, in diesem Gewässer Fische und Krebse der fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(2) Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein.
(3) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so erstreckt sich das Recht zum Fischfang für die Dauer der Ausuferung auch auf die überfluteten Grundstücke mit Ausnahme der im Überflutungsgebiet gelegenen anderen Gewässer innerhalb ihres Bettes.

- Inhalt -

§ 2


(1) Fischereirechte, die nach dem bisherigen Recht einem anderen als dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zustehen (selbständige Fischereirechte), bestehen als Belastungen des Gewässereigentums fort. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sowie das Reallastengesetz sind vorbehaltlich des Absatzes 2 auf selbständige Fischereirechte -entsprechend anzuwenden.
(2) Ein selbständiges Fischereirecht, das nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben oder, falls Berechtigter eine juristische Person ist, bei deren Auflösung auf ihre Rechtsnachfolger über; geht es auf mehrere Erben des Berechtigten über, so können diese vereinbaren, daß das Recht einem von ihnen allein zusteht.

- Inhalt -

§ 3


(1) Selbständige Fischereirechte sind auf Antrag in das Wasserbuch einzutragen; der Berechtigte hat sein Recht glaubhaft zu machen. Besteht Streit über ein selbständiges Fischereirecht, so kann die Wasserbuchbehörde die Eintragung davon abhängig machen, dass ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, aus dem sich das Recht des Antragstellers ergibt.
(2) Die Eintragung eines selbständigen Fischereirechts in das Wasserbuch hat vorbehaltlich des Absatzes 3 keine rechtliche Wirkung. § 134 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes ist anzuwenden.
(3) Die Löschung eines selbständigen Fischereirechts im Wasserbuch kann nur verlangen, wer ein rechtskräftiges Urteil gegen den Berechtigten erlangt hat, daß das Recht nicht besteht.
(4) Ein selbständiges Fischereirecht erlischt, soweit es nicht schon nach bisherigem Recht wegen fehlender Eintragung erloschen ist. mit Ablauf des dritten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Kalenderjahres, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt nicht in das Wasserbuch oder in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist ein Rechtsstreit über ein selbständiges Fischereirecht, dessen Eintragung in das Wasserbuch beantragt worden ist, am Stichtag noch nicht beendet, so erlischt das Recht, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Rechtsstreits in das Wasserbuch eingetragen wird.

- Inhalt -

§ 4


(1) Ein selbständiges Fischereirecht erlischt,
1. wenn es durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird,
2. wenn es auf den Eigentümer des Gewässers übergeht,
3. wenn das Gewässer beseitigt oder in Rohre gefasst wird.
(2) Wird ein Gewässer beseitigt oder in Rohre gefasst, so erlischt ein selbständiges Fischereirecht mit dem in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 98 des Niedersächsischen Wassergesetzes) bestimmten Zeitpunkt, ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, mit dem Beginn des Ausbaues. Der Ausbauunternehmer ist verpflichtet, das Fischereirecht abzulösen; § 3 Abs. 2 und 3, § 4 und § 6 des Reallastengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

- Inhalt -

§ 5


(1) Wird durch den Ausbau eines Gewässers nicht nur zeitweise der Ertrag der Fischerei erheblich gemindert oder ihre Ausübung erheblich erschwert, so kann der Inhaber eines selbständigen Fischereirechts von der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung an (§ 98 des Niedersächsischen Wassergesetzes) von dem Eigentümer des Gewässers verlangen, dass das Fischereirecht aufgehoben und abgelöst wird. Der Anspruch ist spätestens bis zum Ablauf des fünften seit Beendigung des Ausbaues beginnenden Kalenderjahres geltend zu machen. Entschädigungsansprüche, die dem Fischereiberechtigten nach dem Wasserrecht zustehen, bleiben unberührt.
(2) Erhöht sich der Wert eines selbständigen Fischereirechts durch einen Gewässerausbau, so kann der Ausbauunternehmer von dem Fischereiberechtigten Erstattung der Ausbaukosten bis zur Höhe des Wertzuwachses verlangen. Der Fischereiberechtigte kann verlangen, dass statt des Wertausgleichs sein Fischereirecht aufgehoben und abgelöst wird.
(3) Wird ein Fischereirecht auf Grund des Absatzes l oder des Absatzes 2 aufgehoben, so richtet sich der Ablösungsbetrag (§ 3 des Reallastengesetzes) nach dem durchschnittlichen Ertrag der Fischerei vor dem Ausbau.

- Inhalt -

§ 6


(1) Wird ein fließendes Gewässer ganz oder zum Teil in ein neues Bett verlegt, so steht dem Inhaber eines selbständigen Fischereirechts das Fischereirecht an den neuen Gewässerstrecken und, wenn mit ihnen verbundene Altwässer erhalten bleiben, auch an diesen zu. Mehreren Fischereiberechtigten steht das Fischereirecht jeweils an den Gewässerstrecken zu, die ihnen in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 98 des Niedersächsischen Wassergesetzes) zugewiesen sind; fehlt eine besondere Regelung, so steht ihnen das Fischereirecht an den neuen Gewässerstrecken anteilig zur gesamten Hand entsprechend dem Verhältnis der Gewässerflächen zu, auf die sich ihre Fischereirechte vor dem Ausbau erstreckten. Das Fischereirecht an Altwässern, die infolge des Ausbaues keine Verbindung mit den neuen Gewässerstrecken mehr besitzen, steht dem Eigentümer zu.
(2) Wird ein fließendes Gewässer dauernd angestaut, so steht dem Fischereiberechtigten das Fischereirecht auch an den durch den Stau entstandenen Gewässerteilen zu. § 5 Abs. 2 ist anzuwenden.

- Inhalt -

§ 7


Steht ein selbständiges Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu und wird dieses geteilt, so besteht das Fischereirecht für den Teil fort, den die Berechtigten bei der Teilung bestimmen. Eine Bestimmung, dass das Fischereirecht für mehr als einen Teil des Grundstücks fortbesteht, ist unwirksam. Im Zweifelsfall gilt folgendes:
1. Gehört das Fischereirecht zu einer Haus- oder Hofstelle, so besteht es für den Teil fort, auf dem sich die Gebäude befinden.
2. Gehört das Fischereirecht zu einem nicht mit einer Haus- oder Hofstelle bebauten Grundstück, so besteht es für das größte Teilstück fort; ist ein größtes Teilstück nicht festzustellen, so erlischt das Recht.

- Inhalt -

§ 8


(1) Besteht an einem Gewässer ein selbständiges Fischereirecht, das auf den Fang bestimmter Fischarten, die Benutzung bestimmter Fanggeräte, auf den Bedarf eines Haushalts oder auf andere Weise beschränkt ist (beschränktes Fischereirecht), so kann der unbeschränkt Fischereiberechtigte von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts verlangen, dass dieser ihm einen angemessenen Anteil der Besatzkosten erstattet. Als angemessen gilt der Betrag, der üblicherweise für eine entsprechende Fischereierlaubnis zu zahlen ist. Bei nicht zu einem Fischereibezirk gehörigen Gewässern gilt im Zweifel ein Anteil von fünf vom Hundert der jeweils aufgewandten Kosten als angemessen. Erstreckt sich das beschränkte Fischereirecht nicht über das gesamte Gewässer, an dem das unbeschränkte Fischereirecht besteht, so ist ein dem Flächenverhältnis entsprechend geringerer Anteil, mindestens jedoch eins vom Hundert der Kosten, zu erstatten.
(2) Der Inhaber des beschränkten Fischereirechts kann von dem unbeschränkt Fischereiberechtigten verlangen, dass statt einer Erstattung von Besatzkosten sein Recht aufgehoben und abgelöst wird. Der unbeschränkt Fischerei berechtigte kann von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts die Aufhebung und Ablösung des Rechts verlangen,
1. wenn das Recht innerhalb von zehn Jahren nicht wenigstens in fünf dieser Jahre ausgeübt worden ist oder
2. der Fortbestand des Rechts die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Fischbestandes erschweren würde und deshalb dem unbeschränkt Fischerei berechtigten bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
(3) Der Anspruch auf Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts kann nur mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres geltend gemacht werden. Ist auch das unbeschränkte Fischereirecht ein selbständiges Fischereirecht, so wird das beschränkte Fischereirecht durch Vertrag zwischen seinem Inhaber und dem unbeschränkt Fischereiberechtigten aufgehoben; das Reallastengesetz ist entsprechend anzuwenden.

- Inhalt -


§ 9


(1) Steht ein fließendes Gewässer (Hauptgewässer) mit einem künstlich entstandenen blind endenden Gewässer in Verbindung, so kann sowohl der Fischereiberechtigte in dem Hauptgewässer als auch der Fischereiberechtigte in dem blind endenden Gewässer Einrichtungen zur Sperre des Fischwechsels zwischen beiden Gewässern anbringen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die §§ 72. 74 und 75 des Niedersächsischen Wassergesetzes bleiben unberührt.
(2) Lässt sich der Fischwechsel zwischen beiden Gewässern nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten sperren, so kann der Fischereiberechtigte in dem Hauptgewässer von dem Fischereiberechtigten in dem blind endenden Gewässer verlangen, dass dieser ihm die Fischerei zu angemessenen Bedingungen verpachtet.

- Inhalt -

§ 10


(1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken. Wehre. Schleusen und sonstigen Wasserbauwerke betreten und die Zuwege befahren, soweit es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Er ist nicht befugt. Gebäude, zum unmittelbaren Haus-. Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, ausgenommen Campingplätze, zu betreten. Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote bleiben unberührt.
(2) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt, hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Derjenige, der eine Fischereierlaubnis erteilt, haftet neben dem Inhaber der Erlaubnis gesamtschuldnerisch für Schäden, die dieser verursacht. Der Fischereiberechtigte haftet gesamtschuldnerisch auch neben einem Fischereipächter für Schäden, für die dieser einzustehen hat.
(3) Die Gemeinde kann durch Verfügung verbieten, dass bestimmte Grundstücke und Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betreten oder befahren worden, soweit das zu deren Schutz oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist anzuwenden.
(4) Besteht kein ausreichender Zuweg zu einem Gewässer oder ist dieses zur Ausübung des Fischereirechts nur auf einem unzumutbaren Umweg zu erreichen, so kann der Fischereiberechtigte verlangen, dass Eigentümer von Ufergrundstücken die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung in dem für die Ausübung des Rechts erforderlichen Umfang dulden (Notweg). Die §§ 917 und 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

- Inhalt -

Abschnitt 2
Der Fischereipachtvertrag
§ 11

 

(1) Der Fischereiberechtigte kann die Fischerei verpachten. Die Verpachtung der Fischerei in fließenden Gewässern und in stehenden Gewässern mit einer Größe über 30 Hektar kann auf einen Teil der Gewässer beschränkt werden, an denen das Fischereirecht besteht.
(2) Der Fischereipachtvertrag bedarf der Schriftform. Fischereipachtverträge über eine kürzere Pachtzeit als zwölf Jahre sind unwirksam. Ein laufender Fischereipachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden.

- Inhalt -


§ 12


Ist die Fischerei in einem Gewässer verpachtet und wechselt das Fischereirecht den Inhaber, so gehen Rechte und Pflichten aus der Verpachtung auf den neuen Fischereiberechtigten über. Ist das Fischereirecht selbständig und wird es aufgehoben, so gilt mit der Aufhebung das Fischereirecht des Gewässereigentümers als verpachtet; dieser tritt in Rechte und Pflichten des Verpächters ein. Die §§ 571 bis 579 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

- Inhalt -

Abschnitt 3
Die Fischereierlaubnis
§ 13

 

(1) Der unbeschränkt Fischereiberechtigte und der Fischereipächter können Dritten die nicht ausschließliche Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer erteilen, an dem ihr Fischereirecht oder Fischereipachtrecht besteht (Fischereierlaubnis).
(2) Ist die Fischerei verpachtet, so darf der Fischereiberechtigte keine Fischereierlaubnis erteilen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Befugnis des Fischereipächters zur Erteilung von Fischereierlaubnissen kann hinsichtlich der Zahl der Erlaubnisse und der zulässigen Fanggeräte vertraglich beschränkt werden.
[3) Der Inhaber eines beschränkten Fischereirechts (§ 8) kann einer natürlichen Person erlauben, sein Recht an seiner Stelle auszuüben.

- Inhalt -

§ 14


(1) Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt
1. mit dem Tod des Berechtigten,
2. wenn das Fischereirecht erlischt, auf Grund dessen sie erteilt worden ist,
3. mit Ablauf des Pachtverhältnisses, wenn der Fischereipächter sie erteilt hat.
(2) Ist eine entgeltliche Fischereierlaubnis nicht auf bestimmte Zeit erteilt, so kann im Zweifel jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats kündigen. Eine unentgeltliche Fischereierlaubnis, die nicht auf bestimmte Zeit erteilt ist. kann jederzeit aufgehoben werden.
(3) Ist eine Fischereierlaubnis auf längere Zeit als drei Jahre erteilt, so kann nach drei Jahren jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis gemäß Absatz 2 Satz l kündigen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

- Inhalt -

§ 15


Einem Jugendlichen unter 14 Jahren darf eine Fischereierlaubnis nur zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung und nur zum Fischen unter Aufsicht geeigneter Personen erteilt werden.

- Inhalt -


Abschnitt 4
Die Fischerei in Küstengewässern

§ 16


(1) In den Küstengewässern ist der Fisch- und Krebsfang frei.
(2) Küstengewässer sind die Küstengewässer im Sinne des Wasserrechts.
(3) Die in der Anlage l zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer gelten im Sinne dieses Gesetzes ebenfalls als Küstengewässer. Soweit an ihnen nach dem bisherigen Recht ein Fischereirecht besteht, bleibt der Berechtigte im bisherigen Umfang zur Fischerei befugt. Gegen Beeinträchtigungen seines Rechts stehen ihm die Rechte aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu.

- Inhalt -

§ 17


(1] Die Muschelfischerei in den Küstengewässern ist nur mit einem Erlaubnisschein des Fischereiamts für die Küstengewässer zulässig. Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren bei der Ausstellung der Erlaubnisscheine zu regeln sowie im Interesse der Hege die Zahl der Erlaubnisscheine zu beschränken und sonstige Beschränkungen der Muschelfischerei anzuordnen.
(2) Die Anlage von Muschelkulturen in den Küstengewässern bedarf der Genehmigung des Fischereiamts für die Küstengewässer. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Anlage die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes an den Seewasserstraßen oder der Insel- und Küstenschutz beeinträchtigt oder der Gemeingebrauch an den Küstengewässern unangemessen behindert würde. Das Fischereiamt für die Küstengewässer kann dem Unternehmer zur Verhütung seuchenartiger Erkrankungen der Muscheln und zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit Auflagen erteilen.
(3) Gleichzeitig mit der Genehmigung nach Absatz 2 Satz l ist der Bereich der Muschelkultur durch Allgemeinverfügung in dem erforderlichen Umfang zum Muschelkulturbezirk zu erklären. Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu geben. Die Lage des Muschelkulturbezirks ist in der Verfügung mit ihren Koordinaten zu bezeichnen. Außerdem ist der Muschelkulturbezirk in eine Seekarte einzuzeichnen und diese beim Fischereiamt zu jedermanns Einsicht zu hinterlegen. In der Allgemeinverfügung kann auf die Seekarte verwiesen werden. Der Unternehmer hat den Muschelkulturbezirk durch Seezeichen für die Schifffahrt kenntlich zu machen.
(4) Die Muse he l Werbung innerhalb des Muschelkulturbezirks ist nur dem Berechtigten und seinen Hilfspersonen gestattet. Dritten ist es verboten,
1. innerhalb des Bezirks den Fischfang auszuüben,
2. den Bezirk mit Fahrzeugen zu überfahren, die an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwandt worden sind.

- Inhalt -

Zweiter Teil
Der Fischereibezirk
Abschnitt l
Entstehung, Gestaltung
§ 18

 

(1) Die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer bilden jeweils einen Fischereibezirk.
(2) Talsperren und andere Stauseen gehören zum Fischereibezirk des angestauten Gewässers.

- Inhalt -

§ 19


Bestehen an einem Gewässer innerhalb eines Fischereibezirks mehrere Fischereirechte, so ist der Fischereibezirk ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk, besteht nur ein Fischereirecht, so ist er ein Eigenfischereibezirk.

- Inhalt -

§ 20


(1) Zur besseren Hege und Nutzung der Fischbestände können einem Fischereibezirk durch Verordnung Nebengewässer angegliedert werden, wenn die Fischereiberechtigten des Nebengewässers und die Fischereigenossenschaft des Hauptgewässers der Angliederung zustimmen.
(2) Zuständig für den Erlass von Verordnungen nach Absatz 1 sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.

- Inhalt -

Abschnitt 2
Verpachtung der Fischerei in Fischereibezirken
§ 21

(1) Wird die Fischerei in einem Fischereibezirk verpachtet, so bedarf der Pachtvertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen. Erstreckt sich das Gewässer, in dem die Fischerei verpachtet wird, auf das Gebiet mehrerer Genehmigungsbehörden, so ist diejenige von ihnen zuständig, zu deren Gebiet der überwiegende Teil des Gewässers gehört.
(2) Der Verpächter hat den Vertrag spätestens einen Monat nach Vertragsabschluß der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Den Antrag auf Genehmigung des Vertrags kann außerdem auch der Pächter sowie jeder stellen, zu dessen Gunsten der Vertrag abgeschlossen wird.
(3) Der Fischereipachtvertrag gilt als genehmigt, wenn die Genehmigungsbehörde den Vertragsparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Vertrags einen Bescheid in der Sache erteilt.
(4) Ist der Bund oder das Land Vertragschließender, so bedarf der Fischereipachtvertrag nicht der Genehmigung nach diesem Gesetz.

- Inhalt -

§ 22


(1) Die Genehmigung eines Fischereipachtvertrags darf nur versagt werden,
1. wenn der Vertrag gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
2. wenn die Fischerei nur in einem Teil des Fischereibezirks verpachtet wird und dessen Größe eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Fischbestandes nicht zulässt.
3. wenn die Person des Pächters auf Grund besonderer Umstände nicht die Gewähr für eine ausreichende Hege bietet oder
4. wenn ein Berufsfischer (Absatz 2), eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder ein anerkannter Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) sich verpflichtet, die Fischerei zu den in dem Vertrag vereinbarten Bedingungen zu pachten, und es dem Verpächterzugemutet werden kann, die Fischerei an einen anderen Pächter zu verpachten.
(2) Als Berufsfischer gilt nur, wer Fischer oder Teichwirt im Hauptberuf ist.
(3) Statt einer Versagung kann die Genehmigung auch unter Auflagen erteilt werden. Werden Auflagen nicht erfüllt, so kann die Behörde die Genehmigung widerrufen.

- Inhalt -

Dritter Teil
Die Fischereigenossenschaft
Abschnitt l
Allgemeines
§ 23

 

(1) Die Fischereiberechtigten innerhalb eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Mitglieder sind im Verhältnis der Größe der Gewässerflächen, an denen ihre Rechte bestehen (Teilnahmemaß), an Nutzen und Lasten der Genossenschaft beteiligt. Die Satzung kann mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder einen anderen Maßstab bestimmen. Die Inhaber von beschränkten Fischerei- rechten (§ 8) gehören der Fischereigenossenschaft nicht an.
(2) Steht ein Fischereirecht mehreren gemeinschaftlich zu, so steht ihnen auch das Mitgliedschaftsrecht gemeinschaftlich zu. Bestehen an einer Gewässerfläche mehrere Fischereirechte selbständig nebeneinander, so entfällt auf den einzelnen ein Teilnahmemaß nur in Höhe eines entsprechenden Bruchteils des Teilnahmemaßes für den gesamten Gewässerteil.
(3) Besteht für einen Fischereibezirk eine Fischereiwirtschafts- oder eine Fischereischutzgenossenschaft nach bisherigem Recht, so verbleibt es bei dem bisherigen Teilnahmemaß der Mitglieder.

- Inhalt -

§ 24


(1) Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Fischereigenossenschaft gilt für den gemeinschaftlichen Fischereibezirk als Fischereiberechtigter. Sie schließt an Stelle ihrer Mitglieder Pachtverträge für die Fischerei innerhalb ihres Bezirkes ab und erteilt für diesen Bezirk an Stelle der Mitglieder Fischereierlaubnisse. Gegenüber beschränkt Fischereiberechtigten stehen ihr die Befugnisse nach § 8 zu. Sie ist nicht befugt, die Fischerei auf andere Weise als durch Verpachtung oder die Erteilung von Fischereierlaubnissen zu nutzen.

- Inhalt -

§ 25


(1) Die Mitglieder der Fischereigenossenschaft sind nur mit deren besonderer Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer befugt. Jedes Mitglied kann von der Fischereigenossenschaft verlangen, dass diese ihm den Fischfang mit Handangeln in dem Gewässerteil erlaubt, auf den sich das Fischereirecht des Mitglieds erstreckt. Die Satzung kann bestimmen:
1. dass das einzelne Mitglied bis zu drei Fischereierlaubnisse zum Fischfang mit Handangeln auch für andere Personen verlangen kann,
2. dass dem einzelnen Mitglied auf Verlangen auch die Fischerei mit anderen Fanggeräten zu erlauben ist.
3. dass das Mitglied für die Fischereierlaubnis einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten des Besatzes zu leisten hat.
(2) Gehört der Fischereigenossenschaft eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder ein anerkannter Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) als Inhaber eines Fischereirechts an, so hat die Fischereigenossenschaft im angemessenen Umfang Fischereierlaubnisse für die Mitglieder zu erteilen. Absatz l Satz 3 Nr. 3 ist anzuwenden.
(3) Ist die Fischerei in dem Gewässer Verpachtet, so sind die Ansprüche nach den Absätzen l und 2 gegen den Pächter zu richten. Dieser kann, auch wenn die Satzung eine Bestimmung nach Absatz l Satz 3 Nr. 3 nicht enthält, verlangen, dass das Mitglied für die Fischereierlaubnis einen angemessenen Zuschuss zu den Besatzkosten leistet.

- Inhalt -

Abschnitt 2
Satzung, Organe

§ 26


(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich zur Regelung ihrer Verhältnisse eine Satzung zu geben. Diese muss enthalten:
1. den Namen und Sitz der Genossenschaft,
2. Bestimmungen über die Anlage eines Mitgliederverzeichnisses, aus dem das Teilnahmemaß der einzelnen Mitglieder zu ersehen ist,
3. Bestimmungen über die Organe der Genossenschaft, ihre Zusammensetzung. Berufung oder Einberufung und ihre Befugnisse.
4. Bestimmungen über die Bekanntmachungen der Genossenschaft.
(2) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Gibt sich die Genossenschaft innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist keine Satzung, so erlässt diese die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind durch Aushang oder durch Abdruck in einer Zeitung oder einem amtlichen Verkündungsblatt bekannt zu machen. Der Vorstand soll sie außerdem allen Mitgliedern besonders mitteilen, deren Anschrift der Genossenschaft bekannt ist. Steht ein Mitgliedschaftsrecht mehreren Personen zu, so genügt die Mitteilung an eine dieser Personen.

- Inhalt -

§ 27


Organe der Fischereigenossenschaft sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

- Inhalt -

 

Abschnitt 3
Vorstand

§ 28


(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, die volljährig und geschäftsfähig sein müssen. Er wird von der Mitgliederversammlung für sechs Jahre gewählt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Fischereigenossenschaft. Er hat das Mitgliederverzeichnis zu führen.
(3) Der Vorstand vertritt die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen, durch die Fischereigenossenschaft verpflichtet werden soll, sind nur sämtliche Mitglieder des Vorstandes gemeinsam befugt, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

- Inhalt -

§ 29


(1) Bis zur Wahl des ersten Vorstandes beruft die Aufsichtsbehörde ein bis höchstens drei Mitglieder, die die Vorstandsgeschäfte vorläufig wahrzunehmen haben. Ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Mitglied der Fischereigenossenschaft, so kann diese mit der vorläufigen Führung der Vorstandsgeschäfte beauftragt werden.
(2) Der vorläufige Vorstand hat innerhalb eines Jahres nach seiner Berufung eine Mitgliederversammlung zur Wahl des endgültigen Vorstandes einzuberufen. Der Ladung zu dieser Mitgliederversammlung ist eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Fischereigenossenschaft unter Angabe ihres Teilnahmemaßes beizufügen.

- Inhalt -

Abschnitt 4
Mitgliederversammlung
§ 30


(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand; sie beschließt über
1. die Satzung und Änderungen der Satzung,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die vorzeitige Abberufung des Vorstandes,
4. die Aufnahme von Darlehen,
5. die Verpachtung des Fischereibezirks,
6. die Verwendung von Überschüssen,
7. Beiträge der Mitglieder,
8. sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Angelegenheiten.
(2) Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung in jedem Kalenderjahr mindestens einmal einberufen. Wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder es verlangen, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

- Inhalt -

 

§31


(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Der Ehegatte gilt als bevollmächtigt, solange das Mitglied der Fischereigenossenschaft nicht schriftlich etwas anderes mitgeteilt hat. Die Satzung kann bestimmen, dass jeder Teilnehmer an einer Mitgliederversammlung nur eine bestimmte Höchstzahl von Mitgliedern vertreten kann.
(2) Jedem Mitglied steht ein Stimmrecht nach Maßgabe seines allgemeinen Teilnahmemaßes (§ 23) zu.
(3) Steht ein Mitgliedschaftsrecht mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so können diese nur einheitlich abstimmen. Diejenigen, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, müssen die Abstimmung der anwesenden Mitinhaber des Rechtes auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie ihr nicht zugestimmt haben.

- Inhalt -

§ 32


(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder oder ihre Vertreter mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und in Fischereigenossenschaften mit mehr als vier Mitgliedern mindestens drei, in kleineren Fischereigenossenschaften mindestens zwei Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern anwesend sind. Die Satzung kann eine höhere Teilnehmerzahl für die Beschlussfassung vorschreiben.
(2) Für die Ladung gilt § 26 Abs. 3 entsprechend. Die Satzung kann die Ladung durch besondere Mitteilung (§ 26 Abs. 3 Satz 2) ausschließen oder auf bestimmte Fälle beschränken.

- Inhalt -

§ 33


(1) Zur Wahl des Vorstandes bedarf es der Mehrheit der Stimmrechte der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist unverzüglich ein neuer Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmrechte auf sich vereinigt. Die Mitglieder eines aus mehreren Personen bestehenden Vorstandes sind einzeln und nacheinander zu wählen.
(2) Bei anderen als Vorstandswahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmrechte auf sich vereinigt. Absatz l Satz 4 gilt entsprechend.

- Inhalt -

§34


(1) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kommt zustande, wenn die Mitglieder, die für den Beschluss gestimmt haben, mehr Stimmrechte besitzen als diejenigen, die gegen ihn gestimmt haben (einfache Mehrheit).
(2) Über die Satzung und über Änderungen der Satzung darf nur abgestimmt werden, wenn Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln aller Stimmrechte anwesend oder vertreten sind. Ist dies der Fall, so kommt der Beschluss zustande, wenn Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte dafür gestimmt haben. Besitzen die anwesenden und die vertretenen Mitglieder weniger als zwei Drittel aller Stimmrechte, so ist eine neue Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu ihr können die Mitglieder schon vor der ersten Versammlung für den Fall geladen werden, dass in dieser nach Satz l keine Abstimmung stattfinden kann. Die Ladungen zu beiden Versammlungen können miteinander verbunden werden. Für die zweite Mitgliederversammlung gilt das Erfordernis des Satzes l nicht. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit, Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(3) Zur vorzeitigen Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder bedarf es eines Beschlusses, für den Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte gestimmt haben.

- Inhalt –

 

Abschnitt 5
Finanzwesen
§ 35


(1) Die Einnahmen der Fischereigenossenschaft sind für ihre Ausgaben und für Rücklagen zu verwenden. Ergeben sich Überschüsse, so sind diese vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Mitgliederversammlung an die Mitglieder auszuschütten.
(2) Beschließt die Mitgliederversammlung, Überschüsse nicht an die Mitglieder nach Maßgabe des Teilnahmemaßes zu verteilen, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat. die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat seit dem Beschluss schriftlich erhoben wird.

- Inhalt -

§ 36


(1) Die Fischereigenossenschaft kann von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung ihrer Ausgaben erheben. Das Beitragsmaß richtet sich nach dem Teilnahmemaß.
(2) Die Beiträge werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben!

- Inhalt -

Abschnitt 6
Aufsicht
§37


(1) Die Fischereigenossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass die Maßnahmen der Genossenschaft dem Gesetz und der Satzung entsprechen.
(2) Aufsichtsbehörde der Fischereigenossenschaft ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen. Erstreckt sich ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk über das Gebiet mehrerer Landkreise, kreisfreier oder großer selbständiger Städte, so bestimmt die Bezirksregierung die zuständige Aufsichtsbehörde.

- Inhalt -

§ 38


(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Fischereigenossenschaft unterrichten, Auskünfte verlangen und Einsicht in ihre Schriften und Rechnungen nehmen.
(2) Die Fischereigenossenschaft hat der Aufsichtsbehörde die Namen und die Anschriften ihrer Vorstandsmitglieder mitzuteilen.

- Inhalt -

§ 39


Verletzen die Organe der Fischereigenossenschaft die Pflichten, die ihnen nach Gesetz und Sat2ung obliegen, oder erfüllen sie aus anderen Gründen ihre Aufgabe nicht, so hat die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft gegenüber die gleichen Befugnisse, die die Kommunalaufsichtsbehörden einschließlich der oberen Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden besitzen.

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Vierter Teil
Schutz der Fischbestände und der Fischerei
Abschnitt l
Schutz der Fischbestände und der natürlichen Lebensgemeinschaften
§ 40

 

(1) Der Fischereiberechtigte (die Fischereigenossenschaft) hat einen der Größe und Art des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Im Falle der Verpachtung obliegt diese Pflicht dem Pächter.
(2) Eine Hegepflicht (Absatz 1) besteht nicht:
1. für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind,
2. für andere Gewässer, solange wegen ihrer Beschaffenheit dem Verpflichteten eine Hege des Fischbestandes nicht zuzumuten ist.

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§41


(1) Soweit es zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Erfüllung der Hegepflicht (§ 40) erforderlich ist, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt dem Fischereiberechtigten (der Fischereigenossenschaft) folgende Auflagen erteilen:
1. eine bestimmte Menge von Satzfischen bestimmter Arten einzubringen,
2. eine bestimmte Höchstzahl von Fischereierlaubnissen einzuhalten,
3. die Fischerei an einen Berufsfischer (§ 22 Abs. 2), eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1). einen anerkannten Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) oder einen sonstigen geeigneten Dritten zu verpachten.
Ist die Fischerei verpachtet, so kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt dem Fischereipächter Auflagen nach Satz l Nrn. l und 2 erteilen. Zur Erteilung von Auflagen gemäß Satz l und 2 sind die großen selbständigen Städte für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.
(2) Eine Auflage nach Absatz l kann auch für Gewässer erteilt werden, die durch den Abbau von Bodenbestandteilen entstanden sind. § 6 Abs. 2 des Bodenabbaugesetzes bleibt unberührt.
(3) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann den Fischfang in dem Gewässer untersagen, solange der Verpflichtete einer Auflage nicht nachkommt. Absatz l Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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§42


(1) Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Soweit dem Berechtigten dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen und die Unterhaltung des Gewässers dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch Verfügung gegenüber dem Fischereiberechtigten (der Fischereigenossenschaft), dem Fischereipächter und jedem, der sonst befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz l
1. die Beseitigung von Unterwasserpflanzen, Röhrichtbeständen und Ufergehölzen untersagen oder beschränken;
2. das Betreten. Befahren und die sonstige Benutzung bestimmter Grundstücke untersagen oder beschränken;
3. die Duldung von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen vorschreiben.
Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.

- Inhalt -

§ 43


(1) Die Bezirksregierung kann für Gewässer erster Ordnung durch Verordnung zu Schonbezirken erklären:
1. Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke).
2. Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laich- schonbezirke).
3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
Für alle übrigen Gewässer steht diese Befugnis den Landkreisen und den kreisfreien Städten zu. Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.
(2) In der Verordnung können innerhalb des Schonbezirks der Fischfang auf bestimmte Zeiten beschränkt und Handlungen, die die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Sand, Schlamm, Erde, Kies und Steinen, das Fahren mit Motorsportbooten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden. Die Belange der Wasserwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen. Der Abbau gewerbsmäßig nutzbarer Vorkommen von Bodenschätzen darf nicht untersagt werden.
(3) Der Schonbezirk ist in der Verordnung zu beschreiben. Seine ungefähre Beschreibung genügt, wenn er in einer Karte dargestellt ist, die einen Bestandteil der Verordnung bildet. Die Verkündung der Karte kann dadurch ersetzt werden, dass eine Ausfertigung davon bei dem Landkreis, der kreisfreien oder der großen selbständigen Stadt, zu deren Gebiet der Schonbezirk gehört, zu jedermanns Einsicht aufbewahrt und dass in der Verordnung hierauf hingewiesen wird. Schonbezirke sind durch die Gemeinde mit Schildern zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Aufstellung der Schilder zu dulden.

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§ 44


(1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden:
1. Sprengstoffe und ähnlich wirkende Stoffe,
2. Mittel und Verfahren, die geeignet sind, die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere zu betäuben oder zu vergiften,
3. Leuchten und Fackeln, die dazu dienen, Tiere anzulocken oder zusammenzutreiben,
4. Schusswaffen.
5. Speere, Harpunen und Schlingen.
(2) Die Bezirksregierung kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Verboten des Absatzes l zulassen: sie kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes l Nr. 2 auch für die Regulierung von Fischbeständen, von dem Verbot des Absatzes l Nr. 3 auch für den Aalfang zulassen.
(3) Die Verwendung von elektrischem Strom zum Fischfang ist nur mit zugelassenen Geräten und nur soweit zulässig, als sie zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist. Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu regeln. In der Verordnung kann die Verwendung elektrischen Stroms zum Fischfang von einer Genehmigung abhängig gemacht und als Voraussetzung der Genehmigung die Teilnahme an Lehrgängen und eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorgeschrieben werden.

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Abschnitt 2
Fischseuchen

§ 45


(1) Es ist verboten:
1. Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtig sind, in Gewässer einzubringen;
2. Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtig sind, zur Zucht oder zum Besatz in den Verkehr zu bringen;
3. aus Teichen oder sonstigen zur Fischhaltung bestimmten Behältern, in denen eine übertragbare Fischkrankheit verbreitet ist oder Verdacht darauf besteht, Fische in andere Gewässer abschwimmen oder tote Fische in andere Gewässer abtreiben zu lassen.
(2) Übertragbare Krankheiten der Fische und Krebse im Sinne dieses Gesetzes sind die Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), die infektiöse Virus-Septikämie der Forellen (Forellenseuche), die Pankreas-Nekrose der Forellen und die Krebspest. Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung dieses Gesetz auf weitere übertragbare Krankheiten der Fische und Krebse für anwendbar zu erklären, zu deren Bekämpfung Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(3) Krankheitsverdächtig ist jeder Fisch oder Krebs, an dem sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Krankheit befürchten lassen. Außerdem ist krankheitsverdächtig jeder Fisch oder Krebs in einem Teich oder in einem sonstigen zur Fisch- oder Krebshaltung bestimmten Behälter, solange sich in diesem oder in anderen Teichen oder Behältern, die mit ihm eine ständige Wasserverbindung besitzen, erkrankte Fische oder Krebse befinden.

- Inhalt -

§ 46


(1) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung zum Schutz der Fisch- und Krebsbestände gegen übertragbare Krankheiten und zu deren Bekämpfung zu bestimmen,
1. daß Fischereiberechtigte, Fischereigenossenschaften, Fischereipächter und Fischereiaufseher sowie Tierärzte und Untersuchungsanstalten es der zuständigen Behörde anzuzeigen haben, wenn der Ausbruch einer Krankheit in einem Gewässer festgestellt ist oder bestimmte Verdachtserscheinungen aufgetreten sind.
2. dass Fische und Krebse zur Zucht oder zum Besatz nur in den Verkehr gebracht und in ein Gewässer nur eingebracht werden dürfen, wenn entweder ihr Zuchtbetrieb einem amtlich überwachten Fischgesundheitsdienst angeschlossen ist und dessen Zeugnis dafür vorliegt, daß der Bestand gesund ist, oder wenn ein tierärztliches Zeugnis für die Gesundheit des Bestandes vorliegt.
3. dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Teichen und anderen Behältern, in denen Fische oder Krebse gehalten werden, bestimmte Maßnahmen, z. B. die unschädliche Beseitigung verendeter Fische oder Krebse oder die Entseuchung von Behältern und Geräten, durchzuführen oder bestimmte Maßnahmen zu unterlassen haben.
(2) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen für Fi schund Krebsbestände zu regeln.

- Inhalt -

Abschnitt 3
Schutz der Fischerei
§47


Ein fließendes Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen für den Fischwechsel nicht auf mehr als den halben Querschnitt bei Mittelwasserstand, vom Ufer aus gemessen, versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel nicht wesentlich beeinträchtigen. Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu treffen. In der Verordnung können Ausnahmen von dem Verbot des Satzes l für den Aalfang zugelassen werden.

- Inhalt -

§48


(1) Wer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere bauliche Anlagen (Sperren), die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, in einem fließenden Gewässer errichtet, muß auf seine Kosten ausreichende Fischwege anlegen und unterhalten.
(2) Die für die wasserrechtliche Genehmigung der Sperre zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreien.
1. wenn die Sperre nicht auf Dauer errichtet wird oder
2. wenn die Anlage oder Unterhaltung des Fischweges Kosten verursachen würde, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen stehen.
Ist durch die Sperre eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten, so hat derjenige, der die Sperre errichtet hat und von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreit worden ist, dem Fischereiberechtigten die Kosten der Beschaffung von Fischbesatz in angemessenem Umfang zu erstatten.
(3) Die Bezirksregierung setzt für Gewässer erster Ordnung durch Verfügung an den für den Fischweg Unterhaltspflichtigen die Zeiten fest, in denen im Interesse der Fischerei der Fischweg offen und betriebsfähig zu halten ist. Für alle übrigen Gewässer obliegt diese Festsetzung den Landkreisen und den kreisfreien Städten. Die großen selbständigen Städte sind für die Gewässer in ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§ 12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.

- Inhalt -

§ 49


(1) In den Fischwegen ist der Fischfang verboten.
(2) In den Zeiten, in denen der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch in den angrenzenden Gewässerstrecken verboten. Wird durch das Verbot der jährliche Ertrag der Fischerei in diesen Gewässerstrecken erheblich gemindert, so hat der für den Fischweg Unterhaltungspflichtige dem Fischereiberechtigten den Ausfall gegenüber den Fangergebnissen zu ersetzen, die zu erwarten wären, wenn die Sperre nicht bestünde.
(3) Die Bezirksregierung setzt für Gewässer erster Ordnung durch Verfügung an die Fischereiberechtigten und Fischereipächter die Grenzen der Verbotszone (Absatz 2) in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung fest. Für alle übrigen Gewässer obliegt diese Festsetzung den Landkreisen und den kreisfreien Städten. Die großen selbständigen Städte sind für die Gewässer in ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.

- Inhalt -

§ 50


Wird eine Genehmigung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz für die Errichtung einer Anlage zur Wasserentnahme oder eines Triebwerkes erteilt, so soll die Wasserbehörde dem Unternehmer auferlegen, durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen in den Ein- und Ausfluss zu verhindern.

- Inhalt -

§51


(1) Wer ein Gewässer ablässt, hat dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer angemessene Zeit vorher anzuzeigen.
(2) Teilt der Fischereiberechtigte dem Gewässerunterhaltungspflichtigen schriftlich mit. dass er in dem Gewässer regelmäßig Fischereivorrichtungen anbringt, so hat der Gewässerunterhaltungspflichtige ihm Beginn und Dauer aller Arbeiten unter Wasser einschließlich des Mähens angemessene Zeit vorher anzuzeigen.

- Inhalt -


§52


Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so dürfen Personen, die zum Fischfang nicht befugt sind, die Rückkehr der Fische in das Gewässer nicht verhindern.

- Inhalt -

Abschnitt 4
Erlass von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei
§ 53

 

(1) Soweit es zum Schutz der Fischbestände, zum Schutzseltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten oder zur Verhinderung von Nachteilen für den Fischfang erforderlich ist, wird der zuständige Minister ermächtigt, durch Verordnung für die Binnengewässer, ausgenommen künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind, Bestimmungen zu treffen über:
1. die Schonzeiten der Fische und Krebse,
2. Verbote und Beschränkungen des Fischfangs und die Behandlung ständiger Fischereivorrichtungen während der Schonzeit,
3. das Größenmaß, das Fische und Krebse für den Fang mindestens haben müssen,
4. die Behandlung, Anlandung, Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische und Krebse.
5. das Aussetzen fremder Fisch- und Krebsarten in einem Gewässer,
6. die Art. die Beschaffenheit, die Benutzung und die Verwendungszeiten der Fischereigeräte.
7. die Art und Zeit der Werbung und Bekämpfung von Wasserpflanzen,
8. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
9. den Schutz der Fischnährtiere,
10. die Verhinderung von gegenseitigen Störungen beim Fischfang,
11. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter.
12. die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen oder den Fischwechsel verhindern sollen.
(2) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen nach Absatz l Nrn. l bis 6 und 9 bis 11 sowie Bestimmungen zum Schutz weiterer Arten von Meerestieren, die in den Küstengewässern zu Erwerbszwecken gefangen werden, auch für die Küstengewässer zu treffen.
(3) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen nach Absatz l Nrn. 2. 5. 6 und 7 auch zum Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an deren Ufern zu treffen.
(4) Bei Regelungen nach Absatz l Nr. 7 sind die Belange der Gewässerunterhaltung (§ 81 des Niedersächsischen Wassergesetzes) zu berücksichtigen.

- Inhalt -

Abschnitt 5

Vereinigungen von Sportfischern

§ 54


(1) Eine Vereinigung von Sportfischern ist auf Antrag durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt anzuerkennen, wenn sie
1. rechtsfähig ist und ihren Sitz in Niedersachsen hat.
2. gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist, 3. mindestens 30 Mitglieder hat und ihre Satzung den Beitritt jeder weiteren unbescholtenen Person zulässt,
4. ihre Mitglieder eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband ablegen lässt.
5. über hinreichend ausgebildete Gewässerwarte verfügt.
Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§ 12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen.
1. wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
2. wenn die Vereinigung bei der Bewirtschaftung von Fischgewässern gröblich oder wiederholt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder behördlichen Auflagen auf Grund dieses Gesetzes nicht nachkommt oder
3. wenn die Vereinigung Mitglieder, die beim Fischfang gröblich oder wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, nicht ausschließt.
(3) Ein Verband, in dem sich mehrere Vereinigungen von Sportfischern zusammengeschlossen haben, ist auf Antrag durch den zuständigen Minister als Landesfischereiverband anzuerkennen, wenn er
1. die Voraussetzungen des Absatzes l Satz l Nrn. l und 2 erfüllt,
2. nach seiner Tätigkeit und nach der Zahl der Mitglieder der in ihm zusammengeschlossenen Sportfischervereinigungen überörtliche Bedeutung hat und
3. offene Fischerprüfungen für jedermann abhält, in denen ausreichende Kenntnisse der Fischarten und ihrer Lebensweise, der Fanggeräte und ihrer Handhabung, der Behandlung gefangener Fische und der gesetzlichen Vorschriften über die Fischerei und den Tierschutz nachzuweisen sind.
Die Anerkennung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Verband auch Berufsfischer als Mitglieder angehören. Für den Widerruf der Anerkennung gilt Absatz 2 sinngemäß.
(4) Die Landesbehörden sollen in allen grundsätzlichen fischereifachlichen Fragen Stellungnahmen der anerkannten Landesfischereiverbände einholen.

- Inhalt –

 

Fünfter Teil
Überwachung der Fischerei
Abschnitt l
Fischereiaufsicht
§ 55


(1) Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern führt das Fischereiamt für die Küstengewässer.
(2) Die Aufsicht über die Fischerei in den Binnengewässern führen die Gemeinden.

- Inhalt -

§ 56


(1) Soweit es zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht erforderlich ist, bestellen das Fischereiamt für die Küstengewässer und die Gemeinden eigene Vollzugsbeamte. Sie können auch ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen.
(2) Die Gemeinden können auch auf Vorschlag der Fischereigenossenschaften, Fischereiberechtigten und Fischereipächter für deren Gewässer geeignete Personen, die zu diesen in einem Dienst- oder Mitgliedschaftsverhältnis stehen, zu Fischereiaufsehern bestellen. Die Bestellung begründet kein Dienstverhältnis des Fischereiaufsehers zur Gemeinde.
(3) Die Vollzugsbeamten und die Fischereiaufseher sind befugt, jederzeit die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in Gewässern zu durchsuchen. Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.

- Inhalt –

 

Abschnitt 2
Fischereierlaubnisschein, Fischereischein
§57


(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, oder wer als Fischereiberechtigter auf Grund einer Erlaubnis der Fischereigenossenschaft (§§ 24, 25) den Fischfang ausübt, hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen.
(2) Ein Fischereierlaubnisschein ist nicht erforderlich:
1. bei Anwesenheit des Berechtigten oder eines Beauftragten des Berechtigten,
2. bei Fischereiwettbewerben und Prüfungen, die von einer anerkannten Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder einem anerkannten Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) veranstaltet werden.

- Inhalt -

§ 58


(1) Der Fischereierlaubnisschein (§ 57) muss folgende Angaben enthalten:
1. den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt, sowie seine Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten,
2. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers,
3. den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis,
4. die Gewässer oder Gewässerstrecken, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
5. die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass für die Fischereierlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden sind.

- Inhalt -

§ 59


(1) Personen mit Haupt Wohnsitz in Niedersachsen, die
1. das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder die vorgeschriebene Fischerprüfung in einem anderen Bundesland oder die Prüfung als Berufsfischer abgelegt haben,
hat die Gemeinde ihres Wohnsitzes auf Antrag einen Fischereischein als Lichtbildausweis auszustellen. Der Fischereischein gilt für unbeschränkte Zeit.
(2) Personen, die mindestens drei Jahre als Küstenfischer tätig waren und das für die Führung eines Fischereifahrzeugs erforderliche Patent besitzen, kann ein Fischereischein auch ohne Prüfung ausgestellt werden.
(3) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft stehen,
2. die gröblich oder wiederholt gegen Vorschriften des Fischereirechts oder des Tierschutzrechts verstoßen haben.
(4) Treten Umstände nachträglich ein, deretwegen der Fischereischein versagt werden könnte, oder werden sie der Gemeinde nachträglich bekannt, so kann diese den Fischereischein für ungültig erklären und einziehen.

- Inhalt -

Abschnitt 3
Fischereikundlicher Dienst
§ 60


(1) Die Verwaltungsbehörden werden bei ihren Aufgaben nach diesem Gesetz durch den fischereikundlichen Dienst des Landes beraten und unterstützt. Die Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes haben die Befugnisse nach § 56 Abs. 3. Sie sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung sowie gegen angemessene Entschädigung aus Teichen, Anlagen und Behältern Fische und Krebse zur Untersuchung zu entnehmen sowie nach vorheriger Benachrichtigung des Berechtigten Probefischfänge durchzuführen und dabei gefangene Fische gegen angemessene Entschädigung zu behalten.
(2) Die mit dem fischereikundlichen Dienst betrauten Behörden können von Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften, Fischereipächtern, Gewässereigentümern und den Inhabern einer Fischereierlaubnis die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. l Nrn. l bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Absatz l und 2 gilt entsprechend für die beamteten Tierärzte bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz.
(4) Die Betreuungsaufgaben, die den Landwirtschaftskammern nach dem Gesetz über Landwirtschaftskammern hinsichtlich der Fischerei in den Binnen- und Küstengewässern sowie der Kleinen Hochseefischerei obliegen, bleiben unberührt.

- Inhalt -

Abschnitt 4
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 61

 

Wer sich unbefugt Muscheln aus Muschelkulturbezirken (§ 17 Abs. 3) zueignet, die Kulturen beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

- Inhalt -

§62


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang befugt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführt.
2. fremde Grundstücke entgegen einem Verbot nach § 10 Abs. 3 zum Fischen betritt,
3. Jugendlichen unter 14 Jahren entgegen § 15 den Fischfang gestattet,
4. entgegen § 17 Abs. l in Küstengewässern ohne Erlaubnis auf Muscheln fischt,
5. entgegen § 17 Abs. 4 unbefugt in einem Muschelkulturbezirk den Fischfang ausübt oder den Bezirk unbefugt mit einem Fahrzeug überfährt, das an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwandt worden ist,
6. entgegen § 22 Abs. l als Verpächter einen Fischereipachtvertrag nicht fristgemäß zur Genehmigung vorlegt oder als Pächter auf Grund eines Fischereipachtvertrages fischt, ehe er genehmigt worden ist oder als genehmigt gilt,
7. in einem Gewässer den Fischfang ausübt, in dem dieser nach § 41 Abs. 3 untersagt ist, oder als Berechtigter anderen den Fischfang erlaubt,
8. entgegen § 44 beim Fischfang verbotene Mittel oder Verfahren anwendet,
9. gegen die Verbote des § 45 verstößt, 10. entgegen § 47 ein fließendes Gewässer für den Fischwechsel sperrt oder mit ständigen Fischereivorrichtungen keinen angemessenen Abstand von anderen hält.
11. entgegen § 49 in Fischwegen oder den angrenzenden Gewässerstrecken den Fischfang ausübt,
12. entgegen § 51 ein Gewässer ablässt oder in dem Gewässer Arbeiten unter Wasser durchführt, ohne den Fischereiberechtigten vorher fristgemäß zu unterrichten,
13. entgegen § 52 die Rückkehr der Fische in ein ausgeufertes Gewässer verhindert,
14. entgegen §§ 57 und 58 beim Fischfang nicht den vorgeschriebenen Fischereierlaubnisschein oder keinen Fischereischein oder Personalausweis mit sich führt oder diese auf Verlangen nicht vorzeigt,
15. entgegen § 60 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt.
16. einer Verordnung auf Grund des § 17 Abs. l, des § 43 Abs. l, des § 44 Abs. 3. des § 46 oder des § 53 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Geräte und Mittel, die bei einer Ordnungswidrigkeit benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. l Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Fischerei in Küstengewässern:
das Fischereiamt für die Küstengewässer:
2. für die Verfolgung und Ahndung aller anderen Ordnungswidrigkeiten:
der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.
Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.

- Inhalt -

Sechster Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 63


(1) § 11 Abs. 2 und § 21 gelten nicht für Fischereipachtverträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind.
(2) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk verpachtet, so tritt die Fischereigenossenschaft mit Ablauf des zweiten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Pachtjahres in die Rechte und Pflichten des Verpächters ein. Die Fischereigenossenschaft kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende des Kalenderjahres den Pachtvertrag kündigen. Im Falle der Kündigung hat die Fischereigenossenschaft dem Berechtigten Aufwendungen zu ersetzen, die dieser im Vertrauen auf die vereinbarte Dauer des Pachtverhältnisses gemacht hat.
(3) Jedes Mitglied einer Fischereigenossenschaft kann innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Fischereigenossenschaft verlangen, dass diese ihm die Befugnis zum Fischfang für den Bereich seines Fischereirechts auf angemessene Zeit und zu angemessenen Bedingungen überlässt, wenn
1. das Mitglied bisher die Fischerei auf Grund seines Rechtes selbst ausgeübt hat und
2. der Verlust der eigenen Befugnis zum Fischfang für das Mitglied wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben würde, die bei Abwägung der beiderseitigen Interessen sowie unter Berücksichtigung etwaiger von der Fischereigenossenschaft angebotener anderer Leistungen ihm nicht zumutbar erscheinen.

- Inhalt -

§64


(1) Soweit es zur besseren Nutzung und Hege der Fischbestände erforderlich ist, kann die Bezirksregierung durch Verordnung auch für die Elbe Fischereibezirke bilden und die Fischereiberechtigten innerhalb eines Fischereibezirks zu einer Fischereigenossenschaft zusammenschließen. Die §§19 bis 39 sind anzuwenden, § 63 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Befugnisse der Fischereigenossenschaft können in der Verordnung auf Hegemaßnahmen, insbesondere auf die Einbringung von Besatz, beschränkt werden.
(2) Eine Verordnung nach Absatz l darf nur erlassen werden, wenn die Inhaber von Fischereirechten für mehr als die Hälfte der betroffenen Gewässerfläche der Bildung eines Fischereibezirks und dem Zusammenschluss der Fischereiberechtigten zu einer Fischereigenossenschaft zugestimmt haben. Hat der Inhaber eines Fischereirechts seine Zustimmung schriftlich oder zur Niederschrift einer Behörde oder eines Notars erklärt, so kann diese Erklärung erst nach Ablauf von zwei Jahren widerrufen werden.

- Inhalt -

§ 65


(1) Die Satzungen der Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht treten außer Kraft, soweit sie mit diesem Gesetz nicht vereinbar sind.
(2) Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht, deren Fischgewässer nach § 18 keinen Fischereibezirk bilden, sind durch die Aufsichtsbehörde aufzulösen. Die §§ 40 und 41 des Realverbandsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Etwa verbleibendes Vermögen ist auf die Mitglieder zu verteilen.

- Inhalt -

§ 66


Soweit sich nach bisherigem Recht die Fischereibezirke
1. der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser I (Anlage 2 Nr. 63),
2. der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Schwülme (Anlage 2 Nr. 57) und
3. der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser IV (Anlage 2 Nr. 66)
auch auf Gewässer in anderen Bundesländern erstrecken, bleiben ihre Aufgaben und Befugnisse für diese Gewässer sowie die Mitgliedschaft der in diesen Gewässern Fischereiberechtigten durch dieses Gesetz unberührt.

- Inhalt -

§67


Für Schonbezirke und Schonreviere nach bisherigem Recht erlässt die zuständige Behörde durch Verordnung nach § 43 die erforderlichen Bestimmungen. Die Beschränkungen auf Grund des bisherigen Rechts erlöschen spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

- Inhalt -

§ 68


§ 47 gilt nicht für ständige Fischereivorrichtungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind, in dem Umfang, in dem der Fischereiberechtigte sie rechtmäßig benutzen darf.

- Inhalt -

§69


(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fischereischeine einschließlich der Jugendfischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter. Eine Verlängerung ist nicht zulässig.
(2) Personen mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in drei aufeinanderfolgenden Jahren ein Jahresfischereischein für Erwachsene ausgestellt worden ist, ist auf Antrag ein Fischereischein ohne Fischerprüfung auszustellen.

- Inhalt -

§70


Die Verwaltungskosten, die den kommunalen Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz entstehen, werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

- Inhalt -

§71


Das Niedersächsische Wassergesetz in der Fassung vom 1. Dezember 1970 (Nieders. GVB1. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel VIII § l Nr. 4 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28. Juni 1977 (Nieders. GVB1. S. 233), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 42 a Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
"§ 48 Abs. l und 2 sowie § 50 des Niedersächsischen Fischereigesetzes bleiben unberührt."
2. In § 72 Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort ..Häfen" die Worte "und die Belange der Fischerei" eingefügt.
3. Dem § 81 Abs. l wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Bedeutung des Gewässers als Bestandteil der Landschaft und der natürlichen Umwelt sowie als Lebensstätte für Fische ist zu berücksichtigen."
4. Es wird folgender § 98 a eingefügt:

"§ 98 a
Landschaftspflege und Fischereischutz beim Gewässerausbau


Bei dem Ausbau der Gewässer ist ihre Bedeutung als Bestandteil der Landschaft und der natürlichen Umwelt zu berücksichtigen. Soweit nicht wesentliche Interessen der Allgemeinheit etwas anderes erfordern, soll ein natürliches Gewässer nur so ausgebaut werden, dass es mindestens im bisherigen Umfang als Lebensstätte für Fische geeignet bleibt."
5. Dem § 101 Abs. l wird folgender Satz 3 angefügt:
"§ 5 Abs. l des Niedersächsischen Fischereigesetzes bleibt unberührt."
6. Dem § 103 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Erhöht sich durch den Ausbau der Wert eines selbständigen Fischereirechts, so ist § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Fischereigesetzes anzuwenden."
7. § 134 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"(5) § 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes bleibt unberührt."

- Inhalt -

§72


Dem § l Abs. l des Bodenabbaugesetzes vom 15. März 1972 (Nieders. GVB1. S. 137), geändert durch Artikel V § 11 des Gesetzes über die kommunale Neugliederung im Raum Hannover vom 11. Februar 1974 (Nieders. GVB1. S. 57), wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Neu entstehende Gewässer sollen Fischen und anderen Wassertieren geeignete Lebensbedingungen bieten."

- Inhalt -

§ 73


(1) Es werden aufgehoben:
1. das Fischereigesetz für das Herzogthum Braunschweig vom 1. Juli 1879 (Nieders. GVB1. Sb. III S. 596). Zuletzt geändert durch Artikel 52 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535).
2. das Gesetz, betreffend die Abänderung des Fischereigesetzes vom 1. Juli 1879 Nr. 38 vom 19. Dezember 1889 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 604).
3. das Gesetz, betreffend die Fischerei der Ufereigenthümer und die Koppelfischerei in der Provinz Hannover vom 26. Juni 1897 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 579),
4. das Gesetz, betreffend die Koppelfischerei im Regierungsbezirke Cassel vom 19. Mai 1908 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 579),
5. das Gesetz über den Erwerb von Fischereiberechtigungen durch den Staat und das Aufgebot von Fischereiberechtigungen vom 2. September 1911 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 580). geändert durch § 60 Satz 2 Nr. 60 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513),
6. das Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (Nieders. GVBl. Sb. in S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535).
7. die Verordnung vom 27. März 1917 über das Inkrafttreten des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (Nieder" GVBl. Sb. III S. 595).
8. die Bekanntmachung über den Fischereiaufsichtsdienst in der Unterweser vom 8. Februar 1927 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 930),
9. das Fischereigesetz für den Landesteil Oldenburg vom 26. Februar 1929 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),
10. die Verordnung des Staatsministeriums vom 26. Februar 1929, betreffend Inkrafttreten des Fischereigesetzes vom 26. Februar 1929 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 936).
11. das Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 929), geändert durch Artikel 75 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nieders. GVBl. S. 237),
12. die Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Fischereischein vom 21. April 1939 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 929), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 1970 (Nieders. GVBl. S. 155),
13. das Gesetz über die Verwendung von elektrischem Strom in der Binnen- und Küstenfischerei vom 24. November 1953 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 728), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),
14. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Fischereischein vom 23. November 1954 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 728),
15. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetze über den Fischereischein vom 20. April 1959 (Nieders. GVBl. S. 71), Niedere. GVB1. Nr. 7/1978, ausgegeben am 6. 2. 1978
16. § 5 Nr. 7 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Niedere. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und zur Änderung des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 12. Juli 1976 (Niedere. GVBl. S. 193).
(2) Für die Fischerei in den Küstengewässern und auf der hohen See bleibt das Gesetz über den Fischereischein (Absatz l Nr. 11) und die in Absatz l unter Nr. 12 aufgeführte Verordnung als Bundesrecht unberührt.

- Inhalt -

§74
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1978 in Kraft.
Hannover, den 1. Februar 1978.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Albrecht

Der Niedersächsische Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten

Glup


Mieders. GVBI. Nr. 7/1978. ausgegeben am 6. 2. 1978

Anlage 1

(zu § 16 Abs. 3) Die folgenden Gewässer gelten als Küstengewässer im Sinne
dieses Gesetzes:
Elbe unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg,
Oste unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf,
Weser unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen, (Grenze der Stadt Bremen),
Hunte unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück,
Ems unterhalb der Papenburger Schleuse,
Leda unterhalb des Sperrwerks.

 

- Inhalt -

 

 

Mieders. GVBI. Nr. 7/1978. ausgegeben am 6. 2. 1978

Anlage 2

(zu § 18 Abs. 1)

Folgende Gewässer bilden einen Fischereibezirk

 

Lfd. Nr.

Gewässer

Anfang der Strecke

Ende der Strecke

zugehöhrige Nebengewässer

Aller

Brücke der Bundesstrasse 244 bei Grafhorst

Brücke der Strasse Langlingen- Nordburg

 

Aller II

Brücke der Strasse Langlingen- Nordburg

Flußkilometer 94,15

bei Mittelwasser mit der Aller in Verbindung stehende Kuhlen und Kolke; Leine von der Einmündung der Grindau bis zur Einmündung in die Aller; Alte Leine von Bothmer bis Ahlen

Aue (Lühe)

Strasse Ahlerstedt - Bokel

Einmündung in die Elbe

 

Bäke, Zwischenahner Aue, Godenholter Tief Nordloher Tief

Abfluss aus dem Zwischenahner Meer

Einmündung in die Soeste

 

Böhme

Zusammenfluss der Quellbäche 1,5 km nördl. Heber

Einmündung in die Aller

 

Bückeburger Aue

Strasse Hattendorf- Langenfeld

Landesgrenze gegen Nordrhein- Westfalen

 

Delme

Strasse Barnstorf- Bassum (im Ort Twistringen)

Einmündung in die Ochtum

 

Dümmer

 

 

 

Düte

0,4 km oberhalb der Strasse Iburg- Wellendorf

Einmümdung in die Hase

 

10 

Emmer

Landesgrenze gegen Nordrhein- Westfalen

Einmündung in die Weser

 

11 

Ems I

Landesgrenze gegen Nordrhein- Westfalen

Einmündung des Dortmund- Ems- Kanals in Meppen

Dortmund- Ems- Kanal

12 

Ems II

Einmündung des Dortmund- Ems- Kanals in Meppen

Schleuse in Papenburg

Dortmund- Ems- Kanal

13 

Este

2,1 km südl. der Strasse Handeloh- Welle

Einmündung in die Elbe

 

14 

Fentjer Tief und Flumm

Boekzeteler Meer und Bundesstrasse 72

Kesselschleuse in Emden (ohne Schleusenkammer)

 

15 

Geeste

Weg Hipstedt- Barchel

Landesgrenze gegen Bremen

 

16 

Gerdau

Kreisgrenze Uelzen- Soltau

Zusammenfluss mit der Stederau zur Ilmenau

 

17 

Große Aa

Strasse Freren- Schapen

Einmündung in die Ems

 

18 

Große Aue (LiebenauerAue

Landesgrenze gegen Nordrhein- Westfalen

Wehr in Liebenau

 

19 

Hache

Strasse Bensen- Sudwald

Einmündung in die Ochtum

 

20 

Hamme

Einmündung der Kollbeck

Einmündung in die Wümme

 

21 

Hase I

Bietendorfer Mühle (südwestl. Welling- holzhausen

Kreuzung mit dem Mittellandkanal in Bramsche

 

22 

Hase II

Kreuzung mit dem Mittellandkanal in Bramsche

Brockhagenstau in Quakenbrück

Umflut- Gewässer sowie Zu- und Ableiter des Rückhaltebeckens Alfhausen

23 

Hase III

Brockhagenstau in Quakenbrück

Einmündung in den Dortmund- Ems- Kanal

Kleine Hase und Neue Hase

24 

Hunte I

Gemeindegrenze Hustädte- Sehlingdorf

Einmündung in den Dümmer

 

25 

Hunte II

Abfluss aus dem Dümmer

Strassenbrücke der BAB Osnabrück- Bremen oberhalb Wildeshausen

Alte Hunte, Wätering, Lohne und Grawiede

26 

Hunte III

Strassenbrücke der BAB Osnabrück- Bremen oberhalb Wildeshausen

Huntebrück

 

27 

Ilmenau

Zusammenfluss von Stederau und Gerdau

Einmündung in die Elbe

Ilmenaukanal

28 

Innerste I

Abfluss aus der Innerstetalsperre

Strassenbrücke Baddeckenstedt

 

29 

Innerste II

Strassenbrücke Baddeckenstedt

Einmündung in die Leine

 

30 

Ise

Strasse Wittingen- Uelzen

Einmündung in die Aller

 

31 

Jeetzel

Landesgrenze gegen die DDR

Einmündung in die Elbe

 

32 

Klosterbach Varreler Bäke

Weg Neuenkirchen- Stocksdorf

Landesgrenze gegen Bremen

 

33 

Lachte

Einmündung des Kainbaches

Einmündung in die Aller

 

34 

Leine I

Landesgrenze gegen die DDR

Brücke der Bundesstrasse 241 bei Höckelheim

Dramme von der Brücke der Straße Dahlenrode- Mariengarten bis zur Einmündung in die Leine; Molle von der Landesgrenze gegen die DDR bis zur Einmündung in die Leine; Rase vom Grundstück der Möbelfabrik Reitemeier in Rosdorf (einschl.) bis zur Einmündung in die Leine; Wendebach vom Gebiet der Ortschaft Bremke (einschl.) bis zur Einmündung in die Leine; Garte von der Flurgrenze Weißenborn- Beienrode bis zur Einmündung in die Leine

35 

Leine II

Brücke der Bundesstrasse 241 bei Höckelheim

Brücke der Bundesstrasse 443 bei Koldingen

 

36 

Leine III

Brücke der Bundesstrasse 443 bei Koldingen

Einmündung der Grindau

 

37 

Lethe

Quelle

Einmündung in die Hunte

 

38 

Luhe

Strasse Bispingen- Hützel

Einmündung in die Ilmenau

 

39 

Lunne

Weg Volkmarst- Malse

Landesgrenze gegen Bremen

 

40 

Meerbach

Abfluss aus dem Steinhuder Meer

Stau der ehemaligen Mühle Nienburg

 

41 

Meiße

Weg Wardböhmen- Dageförde

Einmündung in die Aller

 

42 

Mittelradde

Strasse Werlte- Lindern

Einmündung in die Hase

 

43 

Neetze

Strasse nach Neetzendorf

Einmündung in die Ilmenau

 

44 

Nette

Strassenbrücke der B 243 in der Ortslage Herrhausen

Einmündung in die Innerste

 

45 

Oder

Abfluss aus der Odertalsperre

Einmündung in die Rhume

 

46 

Oertze

Ablauf des Munosees nördl. Breloh

Einmündung in die Aller

 

47 

Oker I

Abfluss aus der Okertalsperre

Einmündung der Ilse

 

48 

Oker II

Einmündung der Ilse

Einmündung in die Aller

 

49 

Oste I

Bahnlinie Rotenburg- Buchholz

Bundesbahnbrücke südl. Bremervörde

 

50 

Oste II

Bundesbahnbrücke südl. Bremervörde

nördl. Grenze der Feldmark Oberndorf

 

51 

Rhume

Quelle bei Rhumspringe

Einmündung in die Leine

 

52 

Saale

Strasse Völziehausen- Duingen

Einmündung in die Leine

Direktor- Weinberger- See und sämtl. Nebenflüsse

53 

Sagter Ems-Leda

Küstenkanal

Leda- Sperrwerk

 

54 

Schunter

Strassenbrücke Süpplingenburg

Einmündung in die Oker

 

55 

Schwarzwasser

Strasse Lindwedel- Lanfwedel

Einmündung in die Aller

 

56 

Schwinge

Weg Mulsum- Willah

Einmündung in die Elbe

 

57 

Schwülme

Brücke der Strasse Hettensen- Ellierode in Hettensen

Landesgrenze gegen Hessen

Auschippe von der Untermühle bei Barterode bis zur Einmündung in die Schwülme; Ahle von der Brücke der Strasse Uslar- Wiensen in Uslar bis zur Einmündung in die Schwülme; Rehbach von der Gemarkungsgrenze Volpriehausen- Gierswalde bis zur Einmündung in die Ahle

58 

Seeve

Strasse in Wehlen

Einmündung in die Elbe

 

59 

Soeste I

Quellgebiet oberhalb Cloppenburg

Wehr Thülsfelder Talsperre

 

60 

Soeste II

Wehr Thülsfelder Talsperre

Einmündung in die Sagter Ems

 

61 

Südradde

Einmündung des Timmerlagerbaches

Einmündung in die Hase

 

62 

Vechte

Landesgrenze gegen Nordrhein- Westfalen

Staatsgrenze gegen die Niederlande

 

63 

Weser I

Zusammenfluss von Werra und Fulda

Flusskilometer 44,86

Fulda und Werra jeweils ab Landesgrenze gegen Hessen

64 

Weser II

Flusskilometer 85,28

Landesgrenze gegen Nordrhein- Westfalen west. von Rinteln

Nebenarme, Häfen, Kiesgruben und Bäche im gesetzlichen Überschwemmungs- gebiet der Weser

65 

Weser III

Flusskilometer 238,72

Flusskilometer 308,8

Alte Weser bei Gandes- bergen; Führser Mühlenbach von der Mühle in Holtorf bis zur Einmündung in die Weser; Meerbach vom Stau der ehemaligen Mühle in Nienburg bis zur Einmündung in die Weser; Krog- und Düsternsee mit Seegraben; Große Aue einschl. ihrer Altarme vom Wehr in Liebenau bis zur Einmündung in die Weser; Mühlenbach in Stolzenau; Wellier Kolk mit Kolkgraben und Bollsee; Schleusenkanäle Drakenburg und Landesbergen; Häfen in Hoya, Nienburg und Stolzenau

66 

Weser IV

Flusskilometer 308,8

Landesgrenze gegen Bremen bei Flusskilometer 354

Aller vom Flußkilometer 94,15 bis zur Einmündung in die Weser; neben Weser und Aller liegende Altwasser, Kuhlen, Kolke und Häfen

67 

Wipperau

Strasse Uelzen- Bergen

Einmündung in die Ilmenau

 

68 

Wörpe

Weg Steinfeld- Kirchtimke

Einmündung in die Wümme

 

69 

Wümme

Bahnlinie Soltau- Buchholz

Landesgrenze gegen Bremen

 

70 

Zwischenahner Meer

 

 

 

 

 


 

- Inhalt -

 

 


Anhang 1

Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Fischereigesetz
(AB-Nds. FischG)
RdErl. des ML vom 1. 3. 1978 (Nds. MB1. S. 400) - GüllL. 53/72 -

Das am 1. 3. 1978 in Kraft getretene Niedersächsische Fischereigesetz vom 1. 2. 1978 (Nds. GVB1. S. 81) ersetzt die bisher noch gültig gewesenen Fischereigesetze der früheren Länder Braunschweig, Oldenburg und Preußen. Es wird dazu folgendes angeordnet:

I. Fischereikundlicher Dienst

(1) Die Aufgaben des Fischereikundlichen Dienstes (§ 60) nehmen wahr:

  1. für die Fischerei in Küstengewässern
    das Staatliche Fischereiamt in Bremerhaven,
  2. für die Fischerei in Binnengewässern
    das Landesverwaltungsamt (Dez. S 5) *).

*) Jetzt Niedersächsisches Landesamt für Ökologie.
Zu Buchst, b ist, soweit erforderlich, der Behördenbezeichnung der Zusatz ("Fischereikundlicher Dienst") zuzufügen.
(2) Das Staatliche Fischereiamt (Abs. l Buchst, a) ist auf Grund der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die gemeinsame Durchführung der Fischereiaufsicht und der Fischereiverwaltung in den Küstengewässern vom 13./25. 7. 1949 (ABI. f. Nds. S. 331), geändert durch Vereinbarung vom 5. / 9. 12. 1960 (Bek. vom 19. 12. 1960, Nds. MB1. 1961 S. 42), für die gemeinsame Durchführung der Fischereiaufsicht und der Fischereiverwaltung in den Küstengewässern des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen zuständig.

II. Vollzugsbeamte und Fischereiaufseher **)

1. Fischereiaufsichtsbeamte des Staatlichen Fischereiamtes

**) Vgl. auch Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO) vom 13. 3. 1995 (Nieders. GVB1. S. 60).
(1) Die Fischereiaufsichtsbeamten des Staatlichen Fischereiamts sind zu Vollzugsbeamten zu bestellen; ihre Bestätigung gilt allgemein als erteilt (Nr. 18 des RdErl. des MI über Vollzugsbeamte der Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr vom 17. 10. 1974, Nds. MB1. S. 1775). Ihre Aufgaben und Befugnisse bestimmen sich nach den Nrn. 6 bis 8 des RdErl. des MI vom 17. 10. 1974; sie besitzen die besonderen Befugnisse der Polizeibeamten mit Ausnahme der Befugnis zum Waffengebrauch. Nach § l Nr. VI.2 der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaf t vom 21. 7. 1977 (Nds. GVB1. S. 287) sind sie Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Sie arbeiten nach Maßgabe des Gem. RdErl. vom 24. 5. 1952 (Nds. MB1. S. 282) mit der Wasserschutzpolizei zusammen.
(2) Die Fischereiaufsichtsbeamten des Staatlichen Fischereiamtes sind nach dem Beschluß des LM vom 29. 1. 1963 (Nds. MB1. S. 129) verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Für diese ist der RdErl. vom 26. 10. 1976 (Nds. MB1. S. 1993) maßgeblich. Das Staatliche Fischereiamt händigt ihnen einen Ausweis (Nrn. 20 und 21 des RdErl. des MI vom 17. 10. 1974) aus. Die Beamten haben diesen Ausweis bei ihrem Dienst mit sich zu führen.

2. Fischereiaufseher

(1) Zur Aufsicht über die Fischerei in Binnengewässern können die Gemeinden geeignete Personen zu Fischereiaufsehern bestellen, ohne ein Dienstverhältnis mit ihnen zu begründen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die

  1. der Fischereiberechtigte - in Fischereibezirken die Fischereigenossenschaft - oder der Fischereipächter zum Fischereiaufseher für das betreffende Gewässer vorgeschlagen hat,
  2. in einem Dienst- oder Mitgliedschaftsverhältnis zu dem Vorschlagsberechtigten stehen und
  3. eine Fischereiprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder eine gleichzusetzende Prüfung (§ 59 Abs. l Satz l Nr. 2) bestanden haben.

(2) Aufgabe der Fischereiaufseher ist es, Verstöße gegen fischereirechtliche Bestimmungen sowie Verletzungen von Fischereirechten festzustellen und anzuzeigen. Sie sind befugt,

  1. Personen, die in einem Gewässer den Fischfang ausüben, aufzufordern, sich zur Person und hinsichtlich ihrer Befugnisse zum Fischfang auszuweisen (§ 57 Abs. 1),
  2. die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in Gewässern zu durchsuchen (§ 56 Abs. 3),
  3. die an die Gewässer angrenzenden Grundstücke zu betreten sowie Gewässer zu befahren (§ 56 Abs. 3).

Darüber hinaus haben die Fischereiaufseher keine polizeilichen Befugnisse; sie sind insbesondere nicht befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden.
(3) Die Gemeinde hat die Fischereiaufseher nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. 3. 1974 (BGB1.1 S. 469), geändert durch § l Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. 8. 1974 (BGB1.1 S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und ihnen einen Ausweis (Anlage 1) *) sowie einen Ausweisschild *) auszuhändigen. Die Fischereiaufseher haben bei ihrer Tätigkeit den Ausweisschild zu tragen sowie den Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Die Gemeinde überwacht die Gültigkeit der Ausweise; sie hat ungültige Ausweise mit den dazugehörigen Ausweisschildern einzuziehen.
*Hier nicht abgedruckt.
(4) Die Bestellung zum Fischereiaufseher ist zu widerrufen, wenn

  1. der Vorschlagsberechtigte (Absatz l Satz 2 Buchst, a) oder der Fischereiaufseher es beantragt,
  2. der Fischereiaufseher seine Aufgaben nicht ordnungsmäßig erfüllt oder
  3. die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung des Fischereiaufsehers nicht mehr gewährleistet erscheint.

(5) Die auf Grund des bisherigen Rechts von Landkreisen, kreisfreien und großen selbständigen Städten verpflichteten privaten Fischereiaufseher sind von den Verpflichtungsbehörden abzuberufen; ihre Ausweise und Schilde sind einzuziehen. Mit der Abberufung sind sie darauf hinzuweisen, daß sie nach Absatz l durch die Gemeinden wieder zu Fischereiaufsehern bestellt werden können.

3. Vollzugsbeamte der Gemeinden

(1) An Steile von Fischereiaufsehern in einem Dienst- oder Mitgliedschaftsverhältnis zu Dritten (Nr. 2) kann die Gemeinde für die Fischereiaufsicht in Binnengewässern

(2) Ehrenamtliche Fischereiaufseher müssen eine Fischerprüfung bestanden haben und die Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Aufgaben ordnungsmäßig erfüllen. Ihnen sind die Aufgaben und Befugnisse nach Nr. 2 Abs. 2 zu übertragen; Nr. 2 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Sie haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen.
(3) Die bisherigen nebenamtlichen, staatlichen Fischereiaufseher können zu Vollzugsbeamten oder zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellt werden. Von dem Erfordernis der Fischerprüfung kann dabei abgesehen werden. Die Bezirksregierungen heben die bisherige Bestellung dieser Fischereiaufseher auf, ziehen ihre Ausweise und Ausweisschilde ein und leiten die Unterlagen ggf. der zuständigen Gemeinde zu.

III. Fischereigenossenschaften

(1) Die Bezirksregierungen sowie die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte als Aufsichtsbehörden veranlassen die Aufnahme der Geschäfte durch die nach § 23 Abs. l Satz l entstandenen Fischereigenossenschaften.

*) Abgedruckt als Anhang 2.
(2) Die Aufsichtsbehörden und die Bezirksregierungen berichten mir:
zum 1. 9. 1978 über die Maßnahmen nach § 29 Abs. l,
zum 1.3. 1979 über den Erlaß und die Anpassung der Satzungen.
(3) Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht, deren Fischgewässer nach dem Gesetz keinen Fischereibezirk bilden, sind aufzulösen (§ 65 Abs. 2 Satz 1).

IV. Anerkannte Vereinigungen von Sportfischern und anerkannte Landesfischereiverbände (§54)

(1) Die Bezirksregierungen berichten mir zum 1. 9. 1978 und zum 1. 3. 1979 über den Stand der Anerkennung von Sportfischervereinigungen durch die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte. In dem Bericht ist anzugeben: Name, Sitz, Anerkennungsbehörde und Mitgliederzahl der einzelnen anerkannten Vereinigungen.
(2) Die Anerkennung von Landesfischereiverbänden wird im Nds. MB1. bekanntgegeben.

V. Fischereischein

1. Fischerei in Küstengewässern * *)

**) Gegenstandslos; vgl. Gesetz vom 30. 7. 1981 (BGB1. I S. 778).

Das Gesetz über den Fischereischein vom 19. 4. 1939 (RGB1. I S. 795), geändert durch Art. 231 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. 3. 1974 (BGB1. I S. 469), ist für die Fischerei in Küstengewässern und auf der hohen See als Bundesrecht gültig geblieben (§ 73 Abs. 2). Für die Seefischerei besteht deshalb weiter Fischereischeinzwang, Einen Fischereischein benötigen jedoch nur der Führer des einzelnen Fischereifahrzeugs und nicht seine Helfer (§ l Abs. 2 des Gesetzes über den Fischereischein). Den Helfern sind Personen gleichzustellen, die auf einem Fischereifahrzeug zum Sport gegen Entgelt fischen (Angelfahrten).

2. Fischerei in Binnengewässern

Für die Fischerei in Binnengewässern ist ein Fischereischein nicht mehr vorgeschrieben. Die Gemeinden haben jedoch auf Antrag Fischereischeine auszustellen.

3. Zuständige Behörden und Fischereischeinmuster

Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeins ist in jedem Fall (Küsten- und Binnenfischerei) die Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (§ 59 Abs. l Satz 1). Die Scheine sind einheitlich nach dem Muster der Anlage 3 *) als Lichtbildausweise auf unbeschränkte Zeit auszustellen.
*) Hier nicht abgedruckt.

4. Voraussetzungen für die Ausstellung des Fischereischeins

Ein Fischereischein darf nur Personen über vierzehn Jahren mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen ausgestellt werden, die entweder

5. Fischereischeinliste

Die Gemeinden führen über die ausgestellten Fischereischeine eine besondere Liste.

VI. Schonbezirke

Für Schonbezirke und Schonreviere nach bisherigem Recht haben

bis zum 28. 2. 1979 neue Verordnungen zu erlassen. Soweit solche Verordnungen nicht erlassen werden, erlöschen die bisherigen Beschränkungen am 1. 3. 1979. Das Landesverwaltangsamt **) (Fischereikundlicher Dienst) hat den zuständigen Behörden entsprechende Vorschläge zu machen. Es berichtet mir zum 1.4. 1979 über die getroffenen Maßnahmen.
**) Jetzt Landesamt für Ökologie.

VII. Hegepflicht

Eine der wesentlichsten Neuerungen des Gesetzes ist die Hegepflicht für Fischwässer. Sie obliegt im Falle der Verpachtung dem Fischereipächter, sonst in Fischereibezirken der Fischereigenossenschaft, außerhalb von Fischereibezirken dem Fischereiberechtigten (§ 40). Es wird dazu auf den "Leitfaden: Die Hege von Fischbeständen", herausgegeben vom ML, Ernst Fischer Verlag, Wolfenbüttel 1976, zu beziehen durch den ML, hingewiesen.
Soweit - insbesondere durch den fischereikundlichen Dienst - Verstöße gegen die Hegepflicht festgestellt werden, haben die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte die in § 41 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

VTII. Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben
RdErl. vom 9. 11. 1951 (Nds. MB1. S. 471),
RdErl. vom 19. 9. 1959 (Nds. MB1. S. 695),
Gern, RdErl. vom 10. 6. 1963 (Nds. MB1. S. 508),
RdErl. vom 5. 10. 1967 (Nds. MB1. S. 987),
RdErl. vom 10. 12. 1975 (Nds. MB1. 1976 S. 73)
- GültL ML 53/25, 34, 51, 58, 65 -

 

- Inhalt -


Anhang 2

Mustersatzung für Fischereigenossenschaften
(Anlage 2 zu den AB-Nds. FischG)
§1

Die Fischereigenossenschaft für den gemeinschaftlichen Fischereibezirk
ist der gesetzliche Zusammenschluß der Fischereiberechtigten für diesen Bezirk.
  Ihr Name ist ...
  Sie hat ihren Sitz in

§2

Mitglieder der Fischereigenossenschaft sind die aus dem Mitgliederverzeichnis (Anlage) ersichtlichen Fischereiberechtigten. Das Teilnahmemaß des einzelnen Mitglieds an Nutzen und Lasten der Genossenschaft sowie sein Stimmrecht richten sich nach der im Mitgliederverzeichnis für ihn angegebenen Gewässerfläche, an der sein Recht besteht.

§3


(1) Der Vorstand der Fischereigenossenschaft besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer. Er wird von der Mitgliederversammlung für sechs Jahre gewählt; für den zweiten Vorsitzenden und den Schriftführer ist ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist - auch mehrfach - zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für den Rest der Wahlzeit ein Nachfolger zu wählen. Der erste Vorsitzende wird bei Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung unter Leitung des ältesten anwesenden und dazu bereiten Teilnehmers gewählt; das Wahlverfahren ergibt sich aus § 33 Abs. l des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1. 2. 1978 (Nds. GVB1. S. 81). Im Anschluß an die Wahl werden die Gewählten vom Wahlleiter auf ihre Obliegenheiten verpflichtet. Ihre Namen und Anschriften sind nach der Wahl der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§4

Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes ergeben sich aus § 28 Nds. FischG. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
 1. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen,
 2. über alle nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben zu beschließen.

§5

(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen zur Sitzung ein, sooft die Geschäftslage es erfordert. In Eilfällen kann auch mündlich oder telefonisch und mit kürzerer Frist geladen werden. Auf Antrag eines anderen Vorstandsmitglieds muß der Vorsitzende jederzeit und unverzüglich eine Sitzung anberaumen.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder (oder zwei Vorstandsmitglieder und ein Stellvertreter) anwesend sind; er beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes hat der Schriftführer in einer Niederschrift unter Angabe von Ort, Datum und Teilnehmern festzustellen. Die Niederschrift ist von allen Teilnehmern der Vorstandssitzung zu unterschreiben.

§6

Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Fischereigenossenschaft verpflichtet werden soll, sind von dem ersten oder zweiten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Stellvertreter in der Weise abzugeben, daß die Zeichnenden ihren Namen als Unterschrift unter den der Fischereigenossenschaft setzen.

§7

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Rechnungsführer und die Abschlußprüfer; sie beschließt über die Angelegenheiten, die ihr nach § 30 Abs. l Nrn. l bis 7 Nds. FischG vorbehalten sind und außerdem über folgende Angelegenheiten:
(2) Für die Einberufung der Mitgliederversammlung gilt § 30 Abs. 2, für die Teilnahme und die Vertretung der Mitglieder § 31, für die Beschlußfähigkeit § 32, für Wahlen und Beschlüsse gelten die §§ 33 und 34 Nds. FischG.

§8

(1) Der Schriftführer hat über die Sitzung unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied kann Einsicht in die Niederschrift verlangen.
(2) Aus der Niederschrift muß zu ersehen sein: Die ordnungsmäßige Ladung, Ort und Zeit der Versammlung, die Teilnehmer und der Umfang ihrer Stimmrechte (im Falle der Vertretung sind auch die Vertreter mit aufzuführen), die Anträge, Beschlüsse, Wahlen, Abstim-mungs- und Wahlergebnisse sowie Bekanntmachungen des Vorstandes.

§9

(1) Der Rechnungsführer der Fischereigenossenschaft wird nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 Nds. FischG gewählt. Er hat auf Verlangen des Vorsitzenden an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Über seine Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Der Rechnungsführer zieht die Einnahmen der Genossenschaft sowie Beträge und Umlagen von den Mitgliedern ein. Er darf Zahlungen nur auf schriftliche Anweisung des ersten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten.

§ 10

(1) Der Vorstand hat unter Mitwirkung des Rechnungsführers jeweils innerhalb des Kalenderjahres die Jahresabrechnung der Fischereigenossenschaft aufzustellen. Die Mitgliederversammlung wählt für deren Prüfung zwei Abschlußprüfer; sie kann die Prüfung auch einer anderen geeigneten Prüfstelle übertragen. Die Abschlußprüfer werden wie die Vorstandsmitglieder gewählt.
(2) Eine Ausfertigung der Jahresabrechnung und des Prüfungsergebnisses sind zwei Wochen hindurch zur Einsicht aller Mitglieder auszulegen. In der nächsten Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Beschluß über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und des Rechnungsführers herbeizuführen.
(3) Die Verwendung der Ausgaben und Einnahmen sowie die Erhebung von Beiträgen richten sich nach den §§ 35 und 36 Nds. FischG.

§11

(1) Jedem Mitglied ist ein Stück der Satzung oder von Änderungen der Satzung mit der Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde durch eingeschriebenen Brief zu übersenden oder gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(2) Bekanntmachungen der Fischereigenossenschaft sind im
zu veröffentlichen.

§12

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am beschlossen. Sie tritt vierzehn Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

- Inhalt -
Anhang 3

Verordnung
über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung)
vom 6. Juli 1989 (Nieders. GVB1. S. 289)

Aufgrund des § 44 Abs. 3, der §§ 47 und 53 Abs. l Nrn. l, 11, 12 und Abs. 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 (Nieders. GVB1. S. 81), geändert durch Artikel 28 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungs-widrigkeitenrechts vom 5. Dezember 1983 (Nieders. GVB1. S. 281), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Geltungsbereich
§ l

Diese Verordnung gilt für den Fang von Fischen und Krebsen und den Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Binnengewässern. Für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind, gelten nur die §§ 10 und 11.

 

Zweiter Abschnitt
Artenschutz, Mindestmaße, Schonzeiten
§ 2

 

(1) Es ist verboten, Fische folgender Arten zu fangen:

Bachneunauge

(Lampetra planeri)

Bachschmerle

(Noemacheilus barbatulus)

Bitterling

(Rhodeus sericeus amarus)

Elritze

(Phoxinus phoxinus)

Flußneunauge

(Lampetra fluviatilis)

Groppe (Koppe, Mühlkoppe)

(Cottus gobio)

Lachs

(Salmo salar)

Meerforelle

(Salmo trutta)

Meerneunauge

(Petromyzon marinus)

Nase

(Chondrostoma nasus)

Rapfen

(Aspius aspius)

Schlammpeitzger

(Misgurnus fossilis)

Steinbeißer

(Cobitis taemia)

Stör

(Acipenser sturio)

(2) Lachse, Meerforellen, Nasen, Rapfen und Störe dürfen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind, gefangen werden. Die Gewässer sind dem Fischereikundlichen Dienst anzuzeigen.


§3

(1) Es ist verboten, Fische und Krebse folgender Arten zu fangen, wenn sie nicht mindestens folgende Länge haben (untermaßige Fische und Krebse):

 

Aal (Anguilla anguilla)

35 cm

Äsche (Thymallus thymallus)

30 cm

Bachforelle (Salmo trutta f. fario)

25 cm

Barbe (Barbus barbus)

35 cm

Hecht (Esox lucius)

40 cm

Lachs (Salmo salar)
(soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 Zulässig ist)

50 cm

Meerforelle (Salmo trutta)
(soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig ist)

40 cm

Nase (Chondrostoma nasus)
(soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig ist)

25 cm

Quappe (Lota Iota)

35 cm

Rapfen (Aspius aspius)
(soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig ist)

40 cm

Stör (Acipenser sturio)
(soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig ist)

100 cm

Regenbogenforelle (Salmo gairdneri)

25 cm

Wels (Silurus glanis)

50 cm

Zander (Stizostedion lucioperca)

35 cm

Flußkrebs (Edelkrebs) (Astacus astacus)

11 cm.


(2) In den Landkreisen Leer, Aurich, Friesland, Wittmund, Ammerland, Wesermarsch, Cux-haven und Stade sowie den kreisfreien Städten Emden und Wilhelmshaven dürfen Aale mit einer Länge ab 28 cm gefangen werden.
(3) Die Länge ist bei Fischen von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse, bei Krebsen von der Kopfspitze bis zum Ende des Schwanzes (Abdomen) zu messen.


§4

(1) Es ist verboten, Fische und Krebse folgender Arten während der folgenden Zeiten (Artenschonzeiten) zu fangen:

Äsche

 vom 1. März

 bis 15. Mai

Bachforelle

 vom 15. Oktober

 bis 15. Februar

Hecht

 vom 1. Februar

 bis 15. April

Lachs

 vom 15. Oktober

 bis 15. März

Meerforelle

 vom 15. Oktober

 bis 15. Februar

Stör

 vom 1. Januar

 bis 31. Juli

Zander

 vom 15. März

 bis 30. April

Flußkrebs
(Edelkrebs

 vom 1. November

 bis 30. Juni.


(2) In Gewässern, in denen sich eine der vorstehenden Fischarten, ausgenommen Hechte, fortpflanzt oder die sie auf ihrer Laichwanderung durchwandert, sind ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten abzustellen.

§5

(1) Werden Fische oder Krebse, deren Fang verboten ist, lebend gefangen, so hat der Fischer sie unverzüglich wieder einzusetzen; werden sie beim Fang getötet oder sind sie nicht mehr lebensfähig, so hat er sie unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
(2) Beim Fischfang mit Netzen oder Reusen dürfen untermassige Fische und der Schonzeit unterliegende Fische, die tot oder nicht mehr lebensfähig sind, verwertet werden, wenn sie dem Gewicht nach nicht mehr als ein Zehntel des Gesamtfangs des Tages ausmachen.
(3) Es ist verboten, Fische oder Krebse der in § 2 Abs. l oder § 3 Abs. l aufgeführten Arten als Köder zu verwenden.

§6

Der Fischereikundliche Dienst kann von den Verboten und Fangbeschränkungen der §§2 bis 5 Ausnahmen zulassen, wenn dies

  1. für wissenschaftliche Zwecke,
  2. zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern oder
  3. für Hegemaßnahmen insbesondere zur Laichgewinnung oder zum Fang von Satzaalen oder von Aalbrut

erforderlich ist.

Dritter Abschnitt
Fanggeräte, Absperrvorrichtungen, Kennzeichnung
§ 7

(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine Lattenweite von mindestens 2 cm haben. Sie müssen in fließenden Gewässern mindestens 500 m voneinander entfernt sein; § 68 Nds. FischG gilt sinngemäß.
(2) Ständige Fischereivorrichtungen dürfen nur dann mehr als den halben Querschnitt eines fließenden Gewässers versperren, wenn sie von Berufsfischern und für den Aalfang errichtet und betrieben werden.

§8

Bei mechanischen Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Anlagen oder Gewässer verhindern sollen, darf der Stababstand, der Lochdurchmesser oder die lichte Weite nicht mehr als 2 cm betragen. Der Fischereiberechtigte kann verlangen, daß eine engere Sperrvorrichtung oder eine Elektroscheuchanlage nach dem Stande der Technik angebracht wird, wenn das nach den Umständen für eine ausreichende Absperrung erforderlich ist.

§9

Fischereifahrzeuge sind außen auf beiden Seiten deutlich lesbar mit dem Vornamen, Namen und Wohnort des Fischers zu kennzeichnen. Die Gemeinde kann eine andere Kennzeichnung vorschreiben. Die Sätze l und 2 gelten entsprechend für Fischereigeräte und Fischbehälter, sofern diese nicht in Anwesenheit des Fischers ausliegen.

 

Vierter Abschnitt
Elektrofischerei
§ 10

 

(1) In einem Binnengewässer darf ein Elektrofischereigerät nur mit Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes benutzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Elektrofischerei zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Gewässers oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist und

  1. der Antragsteller oder von ihm Beauftragte die erforderliche Ausbildung besitzt,
  2. der Antragsteller eine ausreichende Haftpflichtversicherung (l 000 000 DM für Personenschaden, 100000 DM für Sachschaden) nachweist,
  3. ein Gerät benutzt werden soll, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(2) Die Ausbildung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepubük Deutschland nachzuweisen. Ein nicht von einer staatlichen Stelle angebotener Lehrgang muß vom Fischereikundlichen Dienst als geeignet anerkannt sein. Der Fischereikundliche Dienst kann zulassen, daß Personen, die auf Grund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die Elektrofischerei ohne Nachweis eines Lehrgangs durchführen dürfen.
(3) Die Eignung des zu verwendenden Gerätes ist durch eine Bescheinigung des technischen Überwachungsvereins, der Elektroberatung Bayern GmbH oder einer Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker nachzuweisen, die nicht älter als drei Jahre sein darf.
(4) Die Genehmigung ist für ein bestimmtes Gerät und für ein bestimmtes Gewässer auszustellen und auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie ist bei jeder Benutzung des Gerätes mitzuführen.

§ 11

(1) Ohne Genehmigung nach § 10 Abs. l dürfen staatliche Stellen, Einrichtungen der Landwirtschaftskammern und der Max-Planck-Gesellschaft die Elektrofischerei für wissenschaftliche Untersuchungen betreiben. Mit der Durchführung dürfen nur Personen betraut werden, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 erfüllen oder die auf Grund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.
(2) Untersuchungen nach Absatz l sind dem Fischereikundlichen Dienst spätestens einen Monat vor ihrem Beginn schriftlich anzuzeigen. Dabei ist anzugeben:

  1. Beginn und voraussichtliche Dauer der Untersuchung,
  2. der Untersuchungszweck, Name und Ordnung des zu befischenden Gewässers sowie Länge der zu befischenden Strecken,
  3. Name und Eignung der betrauten Person.

Fünfter Abschnitt
Besondere Bestimmungen zum Schutz der Fischbestände
§ 12

 

(1) Die fischereiliche Bewirtschaftung eines Gewässers soll hauptsächlich mit den bereits in ihm vorkommenden Arten von Fischen und Krebsen erfolgen. Erforderliche Besatzmaßnahmen sind auf die natürliche Lebensgemeinschaft abzustimmen.
(2) Fische, die das in § 3 bestimmte Maß überschritten haben, sollen nicht als Besatz in ein Gewässer eingebracht werden.
(3) Fische und Krebse der nicht in der Anlage aufgeführten Arten dürfen nur mit Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes ausgesetzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen Nachteile für die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern oder die Bewirtschaftung der Fischbestände nicht zu besorgen sind.
(4) In Gewässern, in denen der Flußkrebs (Edelkrebs) vorkommt, dürfen Krebse anderer Arten nicht ausgesetzt werden.

Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 13

 

Ordnungswidrig nach § 62 Abs. l Nr. 13 des Nds. FischG handelt, wer

  1. entgegen § 2 Abs. l Fische der dort genannten Arten, entgegen § 3 Abs. l untermaßige Fische oder Krebse oder entgegen § 4 Abs. l Fische oder Krebse der dort genannten Arten während ihrer Artenschonzeiten fängt oder entgegen § 4 Abs, 2 ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten nicht abstellt,
  2. entgegen § 5 Abs. l in Verbindung mit § 2 Abs. l, § 3 Abs. l oder § 4 Abs. l noch lebensfähige Fische oder Krebse nicht unverzüglich wieder einsetzt,
  3. entgegen § 5 Abs. l in Verbindung mit § 2 Abs. l, § 3 Abs. l oder § 4 Abs. l tote oder nicht mehr lebensfähige Fische oder Krebse nicht unverzüglich unschädlich beseitigt,
  4. entgegen § 5 Abs. 3 Fische oder Krebse der in den § 2 Abs. l oder § 3 Abs. l aufgeführten Arten als Köder verwendet,
  5. entgegen § 9 Satz l, auch in Verbindung mit Satz 2, Fischereifahrzeuge oder entgegen § 9 Satz 3 Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,
  6. entgegen § 10 Abs. l Satz l Elektrofischereigeräte ohne Genehmigung des Fischerei-kundlichen Dienstes benutzt,
  7. entgegen § 12 Abs. 3 Satz l Fische oder Krebse ohne Genehmigung des Fischerei-kundlichen Dienstes aussetzt oder entgegen § 12 Abs. 4 Krebse anderer Arten in Gewässern aussetzt, in denen der Flußkrebs (Edelkrebs) vorkommt.

§ 14

(1) Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Binnenfischereiordnung vom 27. April 1978 (Nieders. GVB1. S. 382) außer Kraft.


Anlage
(zu § 12 Abs. 3)
Fisch- und Krebsarten, für deren Aussetzen eine Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes nicht erforderlich ist:

Bachneunauge

(Lampetra planeri)

Flussneunauge

(Lampetra fluviatilis)

Meerneunauge

(Petromyzon marinus)

Maifisch

(Alosa alosa)

Finte

(Alosa fallax)

Lachs (anadrome Wanderform)

(Salmo salar)

Meerforelle

(Salmo trutta)

Bachforelle

(Salmo trutta f. fario)

Regenbogenforelle

(Salmo gairdneri)

Bachsaibling

(Salvelinus fontinalis)

Stint

(Osmerus eperlanus)

Äsche

(Thymallus thymallus)

Hecht

(Esox lucius)

Plötze

(Rutilus rutilus)

Moderlieschen

(Leucaspius delineatus)

Hasel

(Leuciscus leuciscus)

Döbel

(Leuciscus cephalus)

Aland

(Leuciscus idus)

Elritze

(Phoxinus phoxinus)

Rotfeder

(Scardinius erythrophth

Rapfen

(Aspius aspius)

Schleie

(Tinca tinca)

Nase

(Chondrostoma nasus)

Gründling

(Gobio gobio)

Barbe

(Barbus barbus)

Ukelei

(Alburnus alburnus)

Güster

(Blicca bjoerkna)

Brassen

(Abramis brama)

Zope

(Abramis ballerus)

Zährte

(Vimba vimba)

Bitterling

(Rhodeus sericeus amarus)

Karausche

(Carassius carassius)

Giebel

(Carassius auratus gibelio)

Karpfen

(Cyprinus carpio)

Schmerle

(Noemacheilus barbatulus)

Schlammpeitzger

(Misgurnus fossilis)

Steinbeißer

(Cobitis taemia)

Wels

(Silurus glanis)

Aal

(Anguilla anguilla)

Quappe

(Lota Iota)

Barsch

(Perca fluviatilis)

Zander

(Stizostedion lucioperca)

Kaulbarsch

(Gymnocephalus cernua)

Groppe (Koppe, Mühlkoppe)

(Cottus gobio)

Dreistacheliger Stichling

(Gasterosteus aculeatus)

Neunstacheliger Stichling

(Pungitius pungitius)

Flußkrebs (Edelkrebs)

(Astacus astacus)

Kamberkrebs

(Orconectes limosus)

 

- Inhalt -
Anhang 4

Voraussetzungen für den Erwerb des Elektrofischerscheins
Bek. d. ML vom 7. 9. 1994 - (Nds. MB1. S. 1345) -
Bezug: Bek. vom 27.
11. 1991 (Nds. MB1. 1992 S. 16)
I.

Das Dezernat Binnenfischerei des NLÖ führt Lehrgänge zum Erwerb des Elektrofischerscheins durch. Voraussetzung für den Nachweis der erforderlichen Ausbildung i. S. des § 10 Abs. l Nr. l und Abs. 2 Satz l der Binnenfischereiordnung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem derartigen Lehrgang, der mit einer schriftlichen und praktischen Prüfung abgeschlossen wird.
Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter ist die Leiterin oder der Leiter des Dezernats Binnenfischerei.

1. Anmeldung

Voraussetzung für die Anmeldung zum Lehrgang ist die Vollendung des 18. Lebensjahres vor Lehrgangsbeginn. Eine ausreichende Lehrgangsgualifikation ist nachzuweisen (Fischereischein, Fischerprüfung, Ausbildung zum Fischwirt oder Fluß- und Seenfischer, Biologiestudium mit dem Schwerpunkt Fischereibilogie). Über Ausnahmen hiervon entscheidet in begründeten Einzelfällen das Dezernat Binnenfischerei.
Die Bewerberinnen und Bewerber haben sich spätestens sechs Wochen vor Lehrgangsbeginn (Ausschlußfrist) mit der Abgabe des vollständig ausgefüllten Bewerbervordrucks anzumelden. Gleichzeitig ist das Lehrgangsentgelt auf das angegebene Konto zu überweisen. Die Höchstzahl der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer wird auf 24 Personen begrenzt. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Fristgerechte Anmeldungen durch Landesfischereiverbände, die gemäß § 54 Abs. 3 Nds. FischG anerkannt sind, haben Vorrang.

2. Durchführung der Prüfung

Für die Prüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet, dem neben drei Angehörigen des Dezernats Binnenfischerei je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landessportfischerei-verbandes Niedersachsen e. V. und des Landesfischereiverbandes Weser-Ems e. V. angehören. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang. Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter ist zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses.

3. Prüfungsbedingungen

Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, bei der innerhalb von einer Stunde 50 Fragen aus dem im Lehrgang behandelten Stoff zu beantworten sind, und aus einer praktischen Prüfung.
Die Prüfungsfragen müssen ohne fremde Hilfe und ohne Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen und dergleichen) beantwortet werden. Ein Täuschungsversuch führt zum Ausschluß von der Prüfung. Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf die Folgen eines Verstoßes hinzuweisen; der Hinweis ist in die Priifungsniederschrift aufzunehmen. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als ein Viertel der gestellten Fragen in der schriftlichen Prüfung nicht oder nicht richtig beantwortet werden oder wenn weniger als drei Viertel der Punkte in der praktischen Prüfung erreicht werden oder wenn ein Ausschluß von der Prüfung vorliegt. Dies ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall ist eine einmalige Wiederholung zulässig.
Bei Bestehen der Prüfung wird eine "Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei" ausgestellt.

4. Lehrgangsentgelt

Für die Teilnahme am Lehrgang einschließlich der Prüfung und der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses wird ein Entgelt von 200 DM erhoben. Bei der Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung ohne Lehrgangsteilnahme ist ein Entgelt von 100 DM, bei einer Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung mit Lehrgangsteilnahme ein Entgelt nach Satz l zu entrichten.
Bei einem Rücktritt von der Anmeldung vor Lehrgangsbeginn wird die Hälfte des Entgelts zurückerstattet. Bei Nichterscheinen, Rücktritt nach Lehrgangsbeginn oder Ausschluß von der Prüfung wird kein Entgelt zurückerstattet.

II.

Die Bezugsbekanntmachung wird aufgehoben. 

 

- Inhalt -
Anhang 5

Niedersächsische Küstenfischereiordnung
(Nds. KüFischO)
vom 1. Dezember 1992 (Nieders. GVBI. S. 321)

Auf Grund des § 17 Abs. l, des § 44 Abs. 3, des § 53 Abs. l Nrn. l bis 6, 10 und 11, Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 {Nieders. GVBI. S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes 1990 vom 22. März 1990 (Nieders. GVBI. S. 101),
des Artikels 2 Abs. 3 Satz l des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1976II S. 1) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes /u dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 14. Februar 1978 (Nieders. GVBI. S. 117)
wird verordnet:

§1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer (§ 16 Abs. 2 und 3 Nds. FischG), sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 2, 3 und 10 gelten nur für die gewerbliche Fischerei.

§2
Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen

(1) Fischereifahrzeuge mit niedersächsischem Heimat- oder Registerhafen sind entsprechend dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik und der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABI. EG Nr. L 132 S. 9) zu registrieren und zu kennzeichnen.
(2) Eigentümer von Fischereifahrzeugen sind verpflichtet, das Fahrzeug beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven (Fischereiamt) zur Registrierung anzumelden. Ist das Fahrzeug im Schiffsregister eingetragen, ist der Anmeldung ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen; ferner sind anzugeben:

  1. nautische und fangtechnische Ausrüstung,
  2. haupt- oder nebenberufliche Nutzung des Fahrzeuges.

Ist das Fahrzeug nicht im Schiffsregister enthalten, muß der Antrag zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Art und Baujahr des Fahrzeuges, Heimathafen ,
  2. Größe (Länge über alles, Breite, Tiefgang) und Raumgehalt (brutto und netto) des Fahrzeuges,
  3. Hersteller (Typ) und Motorstärke des Antriebs.

(3) Das Fischereiamt setzt das Kennzeichen fest und stellt darüber eine Bescheinigung aus. Das Kennzeichen besteht aus

  1. einer Buchstabenverbindung nach der Anlage *) zu dieser Verordnung,
  2. einer Zahl, die für jedes Fahrzeug nach der Reihenfolge der Eintragung festzusetzen ist, und
  3. dem Buchstaben N für Fahrzeuge zum nebenberuflichen Fischfang.

*) Anlage nicht abgedruckt.
(4) Fischereifahrzeuge, ihre Beiboote und Fanggeräte sind entsprechend der Bescheinigung zu kennzeichnen. Wenn ausreichende Flächen vorhanden sind, ist das Kennzeichen auch auf dem Dach des Ruderhauses in schwarzer oder weißer Farbe so anzubringen, daß es aus der Luft deutlich sichtbar ist.

§3
Änderungsanzeige

(1) Der Eigentümer, im Fall der Nummer 4 der Erwerber, hat dem Fischereiamt unverzüglich folgende Änderungen anzuzeigen:

  1. Namen, Art oder Heimathafen des Fahrzeuges,
  2. Größe oder Raumgehalt des Fahrzeuges,
  3. Typ oder Motorstärke des Antriebs,
  4. jeder Eigentumswechsel. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 ist unverzüglich an das Fischereiamt zurückzugeben, wenn das Fahrzeug

  1. untergegangen ist, abgewrackt oder für länger als sechs Monate stillgelegt wird,
  2. für dauernd in einen Heimat- oder Registerhafen außerhalb des Landes verlegt wird,
  3. ein anderes Kennzeichen erhält oder
  4. nicht mehr überwiegend zur gewerblichen Fischerei verwendet wird.

§4
Erlaubnispflicht

(1) Einer Erlaubnis des Fischereiamts bedarf, wer

  1. an Pfählen befestigt oder fest mit dem Ufer verbundene Hamen aussetzt,
  2. Großreusen aufstellt, deren Gesamtlänge einzeln oder in Reihenaufstellung 100 m überschreitet.

(2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

  1. Art der Fischerei,
  2. Anzahl der Fanggeräte,
  3. Bezeichnung des Fangplatzes nebst Lageskizze.

(3) Das Fischereiamt kann die Erlaubnis versagen oder mit Nebenbestimmungen versehen, um die Fischbestände vor Überfischung zu schützen oder gegenseitigen Störungen vorzubeugen. Es kann insbesondere

  1. Ort, Art der Aufstellung und Zahl der Fanggeräte bestimmen sowie
  2. Zeiten festlegen, in denen die Fischerei betrieben werden darf.

§5
Feststehende Fanggeräte

(1) Hamen, Reusen und Stellnetze (feststehende Fanggeräte) sind

  1. mit Bojen oder Tafeln zu kennzeichnen, auf denen Namen und Anschrift der Fischerin oder des Fischers angegeben sind,
  2. laufend im Abstand von höchstens 24 Stunden zu kontrollieren und zu leeren.

(2) Das Fischereiamt kann die Fischerei mit sonstigen, in § 4 Abs. l nicht genannten feststehenden Fanggeräten durch Allgemeinverfügung für bestimmte Gewässerabschnitte von einer Erlaubnis abhängig machen. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

§6
Vermeiden gegenseitiger Störungen

Fanggeräte, die bewegt werden, müssen stehenden Fanggeräten ausweichen. Wer beim Betrieb beweglicher Fanggeräte stehende Fanggeräte von ihrem Platz verrückt oder ihre Funktion auf sonstige Weise beeinträchtigt hat, muß sie wieder sachgemäß herrichten und fangbereit aussetzen. Ist dies nicht möglich, sind sie vorsichtig zu bergen und unverzüglich dem Eigentümer zurückzugeben oder beim Fischereiamt abzuliefern.

§7
Mindestmaschenöffnung, Mindestgrößen und Fangbeschränkungen

(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 307 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung über

  1. Mindestmaschenöffnungen (Artikel 2 bis 4),
  2. Mindestgrößen von Fischen, Krebstieren und Weichtieren (Artikel 5 bis 8) und <LIEINSCHR&AUML;NKUNG Basislinien. der landwärts auch gelten 9) (Artikel Fangtätigkeiten bestimmter>

(2) Der Fischfang mit einer Baumkurre über 3 m Länge oder mehreren Baumkurren mit einer Gesamtlänge von über 4 m, Schleppnetzen, Stellnetzen oder einem Hamen von mehr als 2 m Kantenlänge ist für die nichtgewerbliche Fischerei verboten.

§8
Besondere Fangbeschränkungen

(1) Abweichend von § 7 Abs. l Nr. 2 dürfen nachstehend aufgeführte Arten nur gefangen werden, wenn sie folgende Mindestgröße aufweisen:

 

Aal (Anguilla anguilla)

 35 cm,

jedoch Blankaal

 28 cm,

Lachs (Salmo salar)

 60 cm,

Meerforelle (Salmo trutta forma trutta)

 40 cm,

Hecht (Esox lucius)

 35 cm,

Zander (Stizostedion lucioperca)

 35 cm,

Meeräsche (Mugil spp.)

 40 cm.


(2) Die Regelungen über die Mindestgröße gelten nicht

  1. für Heringe und Miesmuscheln, die als Köder verwendet werden sollen, sowie
  2. für Aale, die als Satzaale Verwendung finden sollen; hierfür ist die Erlaubnis des Fischereiamtes erforderlich.

(3) Fische, die nicht den Bestimmungen der Absätze l und 2 entsprechen, sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.
(4) Es ist verboten, in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni Nordseekrabben (Crangon crangon) für Fischmehl- oder Tierfutterzwecke zu fischen oder anzulanden.

§9
Verbotene Fangmethoden

(1) Beim Fischfang dürfen nicht verwendet werden:

  1. elektrischer Strom,
  2. stechende, reißende und klemmende Fanggeräte und Vorrichtungen.

(2) Verbotene Fanggeräte dürfen nicht in gebrauchsfertigem Zustand mitgeführt werden.

§ 10
Muschelfischerei

(1) Das Fischereiamt erteilt auf Antrag die Erlaubnis zur Fischerei auf Wildbestände von
Miesmuscheln (Mytilus edulis),
Herzmuscheln (Cerastoderma edule).
Die Erlaubnis gilt für eine Fangperiode; sie kann jeweils für eine weitere Fangperiode verlängert werden. Der Antrag ist bis zum 1. September für die darauf folgende Fangperiode mit folgenden Angaben zu stellen:

  1. Namen und Anschrift der antragstellenden Person,
  2. Namen und Registernummer des Fahrzeuges,
  3. Angabe der Muschelart,
  4. Bezeichnung der Muschelbank, die befischt werden soll, und ihre Koordinaten.

(2) Das Fischereiamt kann die Erlaubnis oder deren Verlängerung versagen oder mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zum Schutz der Wildmuschelbestände erforderlich ist. Es kann insbesondere

  1. Fangzeiten oder Fangmengen begrenzen,
  2. die Größe und Motorenleistung der Fischereifahrzeuge oder die Zulassung von Hilfsfahrzeugen beschränken,
  3. die Art, Beschaffenheit und Zahl der zu verwendenden Fanggeräte bestimmen.

(3) Für Wildbestände von Miesmuscheln besteht in der Zeit vom 1. März bis 30. September Schonzeit. Das Fischereiamt kann für die Zeit vom 1. März bis 15. Juni für die Werbung von Besatzmuscheln eine Ausnahme zulassen.
(4) Miesmuscheln dürfen nur gefischt werden, wenn sie eine Schalenlänge von mindestens 5 cm haben. In einer Anlandung dürfen jedoch kleinere Miesmuscheln bis zur 10 vom Hundert des Gesamtgewichts enthalten sein. Satz l gilt nicht für Miesmuscheln, die als Köder verwendet werden sollen.
(5) Miesmuscheln, die als Besatz für Muschelkulturflächen verwendet werden sollen, dürfen abweichend von Absatz 4 nur eine Schalenlänge von höchstens 4 cm haben. In einer Anlandung dürfen jedoch größere Muscheln bis zu 10 vom Hundert des Gesamtgewichts enthalten sein. (6) Miesmuscheln, die nicht den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 entsprechen oder die ohne Genehmigung während der Schonzeit gefischt wurden, sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.

§11
Aussetzen nichtheimischer Arten

Wer Fische, Krebse und Muscheln nichtheimischer Arten aussetzen will, bedarf hierzu der Erlaubnis des Fischereiamtes. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tierwelt oder eine Gefährdung ihres Bestandes nicht ausgeschlossen werden kann.

§ 12
Wissenschaftliche Forschung

Die Vorschriften über Mindestgrößen und Schonzeiten gelten nicht für die Fischerei landwärts der Basislinien, wenn sie im Benehmen mit dem Fischereiamt ausschließlich zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung unternommen wird.

§ 13
Befugnisse der Fischereiaufsicht

Wer ein Fischereifahrzeug oder ein Fahrzeug führt, das zur Beförderung von Fisch eingesetzt ist, hat auf ein Anhaltezeichen (kurz-lang-kurz-kurz) oder eine sonstige Aufforderung der Fischereiaufsicht zu stoppen und die Fischereiaufsicht auf Verlangen an Bord zu holen. Für Kontrollmaßnahmen findet § 3 der Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (Bundesgesetzbl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Fünften Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften vom 17. Juni 1992 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), auch landwärts der Basislinien Anwendung.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 62 Abs. l Nr. 13 des Niedersächsischen Fischereigesetzes handelt, wer entgegen

  1. § 4 ohne Erlaubnis feststehende Fanggeräte aussetzt oder aufstellt,
  2. § 5 feststehende Fanggeräte nicht ordnungsgemäß kennzeichnet oder kontrolliert,
  3. § 7 Abs. 2 verbotene Baumkurren-, Schleppnetz-, Stellnetz- oder Hamenfischerei ausübt,
  4. § 8 Abs. l untermaßige Fische fangt oder diese entgegen § 8 Abs. 3 nicht unverzüglich wieder über Bord wirft,
  5. § 8 Abs. 4 in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni Nordseekrabben für Fischmehl oder Tierfutterzwecke fischt oder anlandet,
  6. § 9 Abs. l verbotene Fanggeräte oder -mittel verwendet oder entgegen § 9 Abs. 2 verbotene Fanggeräte in gebrauchsfertigem Zustand mitführt,
  7. § 10 Abs. 3 in der Schonzeit Muscheln fischt oder entgegen § 10 Abs. 4 untermaßige Miesmuscheln fischt oder entgegen § 10 Abs. 5 ungeeignete Miesmuscheln als Besatzmaterial verwendet oder entgegen § 10 Abs. 6 unerlaubte gefischte Miesmuscheln nicht unverzüglich wieder über Bord wirft,
  8. § 11 ohne Erlaubnis Fische, Krebse oder Muscheln nichtheimischer Arten aussetzt,
  9. § 13 nicht stoppt oder die Fischereiaufsicht nicht an Bord holt.

(2) Ordnungswidrig nach Artikel 6 Abs. l Nr. 4 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik handelt, wer entgegen

  1. § 2 Abs. 2 ein Fischereifahrzeug nicht zur Registrierung anmeldet oder entgegen § 2 Abs. 4 keine ordnungsgemäße Kennzeichnung vornimmt,
  2. § 3 Abs. l eine Änderung oder einen Eigentumswechsel nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 3 Abs. 2 eine Bescheinigung nicht unverzüglich zurückgibt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. l Nr. 13 Nds. FischG handelt auch, wer gegen ein nach § 7 Abs. l auch landwärts der Basislinien geltendes Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 307 S. 1), in der jewi geltenden Fassung verstößt, indem er als Kapitän einer Vorschrift

  1. über Mindestmaschenöffnungen (Artikel 2 bis 4),
  2. über Mindestgrößen von Fischen, Krebstieren und Weichtieren sowie über Fangv böte (Artikel 5 bis 8) oder
  3. über die Einschränkung bestimmter Fangtätigkeiten (Artikel 9) zuwiderhandelt. §15 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig t die Küstenfischereiordnung vom 27. April 1978 (Nieders. GVB1. S. 386), geändert durch V Ordnung vom 12. Juli 1982 (Nieders. GVB1. S. 287), außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz l Satz l tritt § 4 am 1. Januar 1993 in Kraft. 

 

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