| - Achtung separate Kanalkarte erforderlich. Sie wird nur den Mitgliedern mit der Fischerprüfung ausgehändigt.
- Angeln mit dem lebenden Köderfisch ohne Ausnahme verboten
- Hältern von Köderfischen untersagt
- Fischereiaufsicht auch durch die Wasserschutzpolizei!
Am Kanal ist ebenfalls die Betriebsanlagen VO der Wasser- und Schiffahrtsverordnung zu beachten. Nach dieser Verordnung kontrolliert die Wasserschutzpolizei.
Hier der § 2 der Betriebsanlagen VO der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung:
Es ist verboten Schiffahrts- und Betriebsanlagen, Schleusen, Schleusenkanäle, Wehre,
-zu betreten, dort Feuer zu entzünden, zu Zelten
-mit Kraftfahrzeugen (auch Moped und Mofa) zu befahren, oder diese dort abzustellen
Den Betriebsweg und den bundeseigenen Uferbereich
-mit Kraftfahrzeugen (auch Moped und Mofa) zu befahren, oder diese dort abzustellen.
-Feuer zu entzünden, (Lagerfeuer, Grillfeuer)
-zu Zelten,
-Uferbefestigungen, Uferbewuchs oder Anpflanzungen zu zerstören, zu beschädigen, zu verändern, unbrauchbar zu machen oder zu entfernen.
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