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Geschrieben von: Jörn Peinelt   
Dienstag, den 29. März 2011 um 00:00 Uhr

Gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung hat der Vorstand des Fischereivereins
Hannover e. V. folgende Jungenordnung beschlossen:

1. Die Jugendarbeit im Fischereiverein Hannover e.V. hat zum Ziel, die Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern heranzubilden, in ihnen die Achtung vor der Kreatur zu festigen und im Sinn von Naturschutz und Umweltschutz auf die Jugendlichen einzuwirken und zur demokratischen Lebenshaltung anzuleiten.

2. Die jugendlichen Mitglieder sind gehalten, wenn möglich an den für Sie festgelegten Veranstaltungen teilzunehmen. Die Teilnahme dient der Vertiefung der Kameradschaft und der Weiterbildung fischereilicher Kenntnisse und Interessen.

3. Jugendliche Mitglieder von 8 bis 13 Jahren  erhalten eine Fischereierlaubnis, für das Angeln mit einer Friedfischrute, nur dann, wenn Sie sich in Vorbereitung auf die Fischerprüfung befinden und nur zum Fischen unter direkter Aufsicht geeigneter Personen. Jede geeignete Person darf nur für eine angemessene Anzahl Jugendlicher gleichzeitig die Aufsicht übernehmen. Den Jugendlichen hat Ihre Aufsichtsperson bekannt zu sein. Geeignete Personen sind volljährige, ordentliche Mitglieder des FVH, die Ihre Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jugendliche in der Vorbereitung auf die Fischerprüfung dürfen nicht am Mittellandkanal fischen.

3.1 Jugendliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bekommen nur dann eine Fischereierlaubnis, wenn sie die erfolgreiche Ablegung der anerkannten Fischerprüfung nachweisen können.

3.2 Voraussetzung für die Erteilung der Fischereierlaubnis ist der Nachweis über den sicheren Umgang mit dem Angelgerät, sowie der Besitz grundlegender Kenntnisse im weidgerechten Umgang mit den Fischen.
Dieser Nachweis ist mit einer praktischen und theoretischen Prüfung, im Rahmen des Jugendtreffs, verbunden.

4. Um die Beherrschung des Gebrauchsgerätes zu vervollkommnen, sollte jeder Jugendliche regelmäßig an den Wurfübungen der Castinggruppe teilnehmen.

5.  Jugendliche von 14 – 18  Jahren dürfen mit bestandener Fischerprüfung allein mit zwei Handangeln, Köder beliebig, fischen.

6. Jugendlichen ist das Nachtangeln nur in Begleitung ordentlicher Mitglieder gestattet.

7. Zur Unterstützung des Jugendleiters wird jedes Jahr von den Jugendlichen ein Jugendrat gewählt. Er setzt sich zusammen aus dem Jugendobmann, dem Schriftwart und dem Hüttenwart.

8. Der Jugendrat tritt unter der Leitung des Jugendleiters mindestens viermal im Jahr zusammen, um Fragen der Jugendlichen zu diskutieren. Zu diesen Versammlungen lädt der Jugendleiter ein.

9. Sondererlaubnisse für die Jugend erlässt der Jugendleiter.
Die Sondererlaubnisse haben die maximale Geltungsdauer von einem Jahr.
Es können weiterhin zeitlich begrenzte Sondererlaubnisse über die Dauer von Jugendveranstaltungen, für die gesamte Jugendgruppe erlassen werden. Diese enden mit dem Ende der Veranstaltung.
Alle Sondererlaubnisse bedürfen einer eingehenden Prüfung und müssen sich im Einklang mit der Gewässerordnung, sowie gesetzlicher Vorgaben, befinden.
Diese Sondererlaubnisse  sind jederzeit widerrufbar und werden in den Angelpapieren (Stempel) vermerkt.
Der Vorstand ist im Rahmen seiner regelmäßigen Sitzungen, über die erlassenen Sondererlaubnisse zu informieren.

Hannover, den 01.01.2011

 

Hier kann die Jugendordnung auch als PDF gespeichert werden

 
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