Satzung

Stand 2017

§ 1 
Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Fischereiverein Hannover e.V. ist eine Vereinigung von Anglern.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist nach § 54 des Niedersächsischen Fischereigesetzes anerkannter Angelverein. Er ist in das Vereinsregister eingetragen, der Gerichtsstand ist Hannover.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 

1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Anglern in Hannover und Umgebung, Verbreitung und Vertiefung des Angelns und des Castingsports.
2. Aufgaben des Vereins sind Pachtung und Kauf von Gewässern zur Ausübung des Angelns, Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern und der in und an diesen Gewässern beheimateten Tier- und Pflanzenwelt.
3. Der Verein hat Maßnahmen zu treffen und zu fördern, die dem Schutz der Gewässer gegen Schädigung jeder Art dienen.
4. Seine Ziele verfolgt der Verein ausschließlich auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Etwaige Gewinne sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden.
5. Er berät die Mitglieder in Angelegenheiten um die Angelfischerei, sowie Belangen im Natur- und Umweltschutz.
6. Es dürfen finanzielle Mittel für gemeinnützige/soziale Zwecke, aus eigens dafür ausgerichteten Veranstaltungen, gespendet werden (Benefizangeln).


§ 3 Mitgliedschaft 

1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Anglern in Hannover und Umgebung, Verbreitung und Vertiefung des Angelns und des Castingsports. 2. Aufgaben des Vereins sind Pachtung und Kauf von Gewässern zur Ausübung des Angelns, Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern und der in und an diesen Gewässern beheimateten Tier- und Pflanzenwelt. 3. Der Verein hat Maßnahmen zu treffen und zu fördern, die dem Schutz der Gewässer gegen Schädigung jeder Art dienen. 4. Seine Ziele verfolgt der Verein ausschließlich auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Etwaige Gewinne sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. 5. Er berät die Mitglieder in Angelegenheiten um die Angelfischerei, sowie Belangen im Natur- und Umweltschutz. 6.


§ 4 
Beitritt

1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und beginnt mit der Erteilung der Angelberechtigung.
2. Jedes neue Mitglied hat beim Eintritt die festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten. Beim sofortigen Übertritt von einem auswärtigen, dem Anglerverbandes Niedersachsen e.V. angehörenden Verein kann von der Erhebung der Aufnahmegebühr abgesehen werden.
3. Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und durch diese festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 01. März eines jeden Jahres zu entrichten.


§ 5 
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die ordentlichen Mitglieder können alle Einrichtungen des Vereins in Anspruch nehmen. Die Fischereierlaubnis wird vom Vorstand erteilt. Näheres regelt die Gewässerordnung. Sie haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und können den Schutz des Vereins in Anspruch nehmen. Sie sind für die Dauer der Mitgliedschaft gleichzeitig Mitglieder des Anglerverbandes Niedersachsen e.V.
2. Jugendliche von 12 bis 18 Jahren haben Stimmrecht nur innerhalb der Jugendgruppe.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, außer der Satzung die Gewässerordnung und die vom Vorstand getroffenen Sonderbestimmungen zu beachten, die als Vereinsmitteilungen bekannt gegeben werden. Den Anordnungen der Vorstandsmitglieder und Fischereiaufseher ist im Rahmen dieser


§ 6 Ende der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Der Austritt kann nur schriftlich zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen;
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.


§ 7 Ausschluss 

1. Der Ausschluss erfolgt in der Regel, wenn ein Mitglied
a) vorsätzlich gegen die Vereinssatzung oder die Gewässerordnung verstößt,
b) in seiner Person nicht die Gewähr für die Erfüllung des Vereinszweckes bietet,
c) sich durch Fischfrevel strafbar macht oder andere zu einer solchen Tat anstiftet,
d) sich vereinsschädigend verhält,
e) mit seinen Beitragszahlungen mehr als drei Monate in Verzug ist.
2. Der Ausschuss kann auch aus anderen wichtigen Gründen erfolgen.
3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gehör zu gewähren. Der Beschluss über die getroffene Maßnahme ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
4. Wird auf Ausschluss erkannt, so ruhen die Mitgliedschafts - rechte mit sofortiger Wirkung.
5. Gegen den Beschluss auf Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung die Anrufung des Ehrenrates zulässig.
6. Gegen den Beschluss des Ehrenrates steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.


§ 8 Ahndung von Verstößen 

Verstöße gegen Satzung und Gewässerordnung können mit Belehrung, Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder mit zeitweiliger Entziehung der Angelerlaubnis sowie sonstigen Beschränkungen geahndet werden. § 7, Absatz 3, Satz 2 sowie Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.


§ 9 Die Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand, 
c) der Haushaltsausschuss, 
d) der Ehrenrat.


§10 Mitgliederversammlung 


1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl der Kassenprüfer,
c) Wahl des Haushaltsausschusses,
d) Wahl des Ehrenrates,
e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes, Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr sowie sonstiger barer und unbarer Leistungen,
g) Satzungsänderungen,
h) Genehmigung der vom Vorstand erstellten Gewässerordnung. Diejenigen Bestimmungen, die für gemeinsam mit anderen Vereinen befischte Gewässer gelten, unterliegen nicht der Beschlussfassung.
1. Entscheidungen über Anträge, die der Mitgliederversammlung unterbreitet werden.
2. Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Mit - gliederversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.
3. Bei Bedarf kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird mit Tagesordnung durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vorher durch die Vereinszeitung


§11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schrift- und Pressewart,
dem Gewässerwart,
den drei Reviergewässerwarten,
dem Jugendwart,
dem Fischereiwart,
Er wird für drei Jahre gewählt. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand gibt sich nach jeder Neuwahl eine Geschäftsordnung.
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder von ihnen den Verein nach außen allein vertreten kann. Vereinsintern gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende von dieser Befugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen soll.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Die Rechnungslegung erfolgt nach dem System der doppelten kaufmännischen Buchführung. Er erlässt die Jugendordnung, erstellt die Gewässerordnung und überwacht die Einhaltung von Satzung, Gewässer- und Jugendordnung. Er bestellt Gewässerobleute, Fischereiaufseher, Dozenten und Referenten.
4. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwanzig ordentlichen Mitgliedern hat der Vorstand eine Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung zu setzen und darüber einen Beschluss zu fassen. Der Beschluss ist dem Erstunterzeichner des Antrages schriftlich mitzuteilen. Antrag und Beschluss mit Begründung sind in der Vereinszeitung zu veröffentlichen.
5. Scheiden Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Vor - sitzenden, vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so soll der Vorsitzende in Abstimmung mit dem Vorstand andere ordentliche Mitglieder kommissarisch einsetzen. Sie müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des amtierenden Vorstandes in ihrem Amt bestätigt werden. Bis zur Bestätigung haben sie Stimmrecht im Vorstand.
6. Die Vorstandsmitglieder sind Fischereiaufseher.


§ 12 Der Haushaltsausschuss 

1. Der Haushaltsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die nicht zum Vorstand gehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
2. Dem Haushaltsausschuss obliegt die Mitarbeit bei der Erstellung des Haushaltsplanes. Er berät den Vorstand bei der Beschlussfassung über außerordentliche Ausgaben. Er hat das Recht, alle Ausgabenbelege im Hinblick auf ihre sachliche Notwendigkeit jederzeit zu prüfen. Eine zweite Ausfertigung des jährlichen Kassenprüfungsberichtes ist ihm zuzuleiten.


§ 13 Der Ehrenrat

1. Der Ehrenrat des Vereins besteht aus drei Mitgliedern. Ihre Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre, die außerdem zwei Vertreter wählt. Der Ehrenrat wählt einen Vorsitzenden. Die Vertreter werden nur im Verhinderungsfalle eines oder zweier Ehrenratsmitglieder tätig.
2. Der Ehrenrat ist vom Vereinsvorstand unabhängig. Ehrenratsmitglieder und die Vertreter dürfen nicht im Vorstand tätig sein.
3. Der Ehrenrat kann angerufen werden: a) im Falle des Ausschlusses gemäß § 7 der Satzung, b) wenn sonstige Maßregelungen des Vorstandes gegen ein Mitglied diesem als nicht gerechtfertigt erscheinen (§ 8 der Satzung).
4. Bei Anrufung des Ehrenrates sind diesem ohne Einschränkung alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dem Antragsteller und dem Vorstand ist Gehör zu gewähren, ggf. sind Zeugen nochmals zu hören.
5. Ist die Anrufung gemäß §§ 7 oder 8 erfolgt, so gibt der Ehrenrat seine Entscheidung mit Begründung dem Vorstand und dem Berufungsführer bekannt. Weicht die Entscheidung von der des Vorstandes ab und will der Vorstand seine Entscheidung aufrechterhalten, so hat er die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Das von der Entscheidung betroffene Mitglied ist zu der Versammlung zu laden und hat Anspruch auf Gehör.



§ 14 Gewässerausschuss 

Die Gewässerwarte, Gewässerobleute und Fischereiaufseher bilden einen Gewässerausschuss. Der Gewässerausschuss berät den Vorstand in Gewässer- und Besatzmaßnahmen.


§ 15 Vorsitz, Stimmrecht, Beschlussfassung, Protokollführung 

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied.
2. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Der Beschlussfassung der Versammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Alle Beschlüsse der Versammlung werden, mit Ausnahme der über die Auflösung des Vereins und einer Satzungsänderung, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
3. Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist


§ 16 
Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer und zwei Vertreter werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie prüfen nach Abschluss eines Geschäftsjahres die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege sachlich rechnerisch, erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse und Bücher die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandmitglieder. Zwischenprüfungen während des laufenden Geschäftsjahres sind jederzeit möglich. § 17


§ 17 Aufwandsentschädigung 

Die Festsetzung der Aufwandsentschädigungen der vom Verein mit der Durchführung von Aufgaben betrauten Personen erfolgt durch den Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Haushaltsausschuss. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.


§ 18 
Satzungsänderung

Zu einem satzungsändernden Beschluss sind die Stimmen einer Mehrheit von drei Vierteln der zu der Mitgliederversammlung abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einladung zu der Mitgliederversammlung paragraphenmäßig aufgeführt sein.


§ 19 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
3. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.


§ 20 Folgen der Auflösung 

1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird ein etwa verbleibendes Vermögen dem Anglerverband Niedersachsen e.V. mit der Auflage zugeführt, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Sollte der Verband nicht mehr bestehen, ist es durch die Liquidatoren karitativen Zwecken zuzuführen.
2. Die Löschung im Vereinsregister ist nach erfolgter Auflösung sofort zu beantragen. Gleichfalls ist dem zuständigen Finanzamt Nachricht zu geben.

 

Hannover, den 07.05.2017 gez. Heinz Pyka