Satzung
Satzung und Jugendordnung des FISCHEREIVEREIN HANNOVER e.V. von 1906
Auflage 2023
Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Fischereiverein Hannover e.V. ist eine Vereinigung von
Anglern.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist nach § 54 des
Niedersächsischen Fischereigesetzes anerkannter Angelverein. Er
ist in das Vereinsregister eingetragen, der Gerichtsstand ist Hannover.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins:
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Hege und Pflege der Fischarten in den heimatlichen Gewässern, sowie der der in und an den Gewässern beheimateten Tier- und Pflanzenwelt. Hierzu führt der Verein regelmäßig den Besatz von Fischen entsprechend dem Niedersächsischen Fischereigesetz und der Binnenfischereiordnung durch und fördert insbesondere die Wiederansiedlung einheimischer Fischarte. Der Verein schult und unterweist seine Mitglieder in allen praktischen, naturkundlichen und rechtlichen, namentlichen, natur- und tierschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Ausübung des Angelns.
- Der Verein hat Maßnahmen zu treffen und zu fördern, die den Schutz der Gewässer und der in ihnen heimischen Fisch- und Pflanzenarten gegen Schädigungen aller Art dienen. Hierzu gehören insbesondere die Prävention und Beseitigung von Gewässerverunreinigungen, die Förderung von Renaturierungsmaßnahmen oder auch die Beseitigung, Verhinderung und Folgenminimierung der Querverbauung von Fließgewässern.
- Weiterer Zweck ist die Förderung des Sports. Hierzu bietet der Verein die Gelegenheit zur wettkämpfmäßigen Ausübung des Castingsports in Hannover und Umgebung.
- Zur Förderung seiner Zwecke und Aufgaben kann der Verein auch Gewässer erwerben und pachten.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- § 3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18.
Lebensjahr vollendet hat, die allgemein anerkannten Regeln
der Fischgerechtigkeit für sich als verbindlich erklärt und sich
verpflichtet, dem Vereinszweck zu dienen.
- Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder vom achten Lebensjahr an können als
Mitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters vorliegt.
- Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden,
die dem Verein angehören wollen, ohne sich in ihm aktiv zu
betätigen. Über die Höhe des Jahresbeitrags oder der Spende
ist Einvernehmen mit dem Vorstand zu erzielen.
- Jedes ordentliche Mitglied hat innerhalb eines Jahres nach
Beitritt die bestandene Fischerprüfung nachzuweisen. Für
jugendliche Mitglieder gilt die Jugendordnung.
- § 3 Beitritt
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und beginnt mit
der Erteilung der Angelberechtigung.
- Jedes neue Mitglied hat beim Eintritt die festgesetzte
Aufnahmegebühr zu entrichten. Beim sofortigen Übertritt von
einem auswärtigen, dem Anglerverbandes Niedersachsen e.V. angehörenden Verein kann von der Erhebung der Aufnahmegebühr abgesehen werden.
- Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden vom
Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und durch
diese festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 01. März eines
jeden Jahres zu entrichten.
- § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die ordentlichen Mitglieder können alle Einrichtungen des
Vereins in Anspruch nehmen. Die Fischereierlaubnis wird vom
Vorstand erteilt. Näheres regelt die Gewässerordnung. Sie
haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung
und können den Schutz des Vereins in Anspruch nehmen. Sie
sind für die Dauer der Mitgliedschaft gleichzeitig Mitglieder des Anglerverbandes Niedersachsen e.V.
- Jugendliche von 12 bis 18 Jahren haben Stimmrecht nur innerhalb
der Jugendgruppe.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, außer der Satzung die
Gewässerordnung und die vom Vorstand getroffenen Sonderbestimmungen zu beachten, die als Vereinsmitteilungen
bekannt gegeben werden. Den Anordnungen der Vorstandsmitglieder und Fischereiaufseher ist im Rahmen dieser
Bestimmungen Folge zu leisten.
- § 6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch Austritt. Der Austritt kann nur schriftlich zum
Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen
Kündigungsfrist erfolgen;
- b) durch Tod,
- c) durch Ausschluss.
- § 7 Ausschluss
- Der Ausschluss erfolgt in der Regel, wenn ein Mitglied
- a) vorsätzlich gegen die Vereinssatzung oder die Gewässerordnung verstößt,
- b) in seiner Person nicht die Gewähr für die Erfüllung des
Vereinszweckes bietet,
- c) sich durch Fischfrevel strafbar macht oder andere zu einer
solchen Tat anstiftet,
- d) sich vereinsschädigend verhält,
- e) mit seinen Beitragszahlungen mehr als drei Monate in
Verzug ist.
- Der Ausschuss kann auch aus anderen wichtigen Gründen
erfolgen.
- Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor
der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied
Gehör zu gewähren. Der Beschluss über die getroffene Maßnahme
ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen
Brief mitzuteilen.
- Wird auf Ausschluss erkannt, so ruhen die Mitgliedschafts -
rechte mit sofortiger Wirkung.
- Gegen den Beschluss auf Ausschluss ist binnen einer Frist von
einem Monat nach Zustellung die Anrufung des Ehrenrates
zulässig.
- Gegen den Beschluss des Ehrenrates steht dem ausgeschlossenen
Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
- § 8 Ahndung von Verstößen
Verstöße gegen Satzung und Gewässerordnung können mit
Belehrung, Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder mit zeitweiliger
Entziehung der Angelerlaubnis sowie sonstigen Beschränkungen
geahndet werden. § 7, Absatz 3, Satz 2 sowie Absatz 5 und 6 gelten
entsprechend.
- § 9 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der Vorstand,
- c) der Haushaltsausschuss,
- d) der Ehrenrat.
- § 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt. Sie ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende
Aufgaben:
- a) Wahl des Vorstandes,
- b) Wahl der Kassenprüfer,
- c) Wahl des Haushaltsausschusses,
- d) Wahl des Ehrenrates,
- e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
- f) Genehmigung des Haushaltsplanes, Festsetzung des
Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr sowie sonstiger
barer und unbarer Leistungen,
- g) Satzungsänderungen,
- Entscheidungen über Anträge, die der Mitgliederversammlung
unterbreitet werden.
- Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.
- Bei Bedarf kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird mit Tagesordnung durch denVorstand einberufen. Die Einberufung hat mindestens vierWochen vorher entweder durch die Vereinszeitung, digitale Medien (Homepage, Newsletter) oder Rundschreiben zu erfolgen.
- § 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schrift- und Pressewart,
dem Gewässerwart,
den drei Reviergewässerwarten,
dem Jugendwart,
dem Fischereiwart,
Er wird für drei Jahre gewählt. Der bisherige Vorstand bleibt bis
zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand gibt sich nach jeder
Neuwahl eine Geschäftsordnung.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind
Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder von ihnen den
Verein nach außen allein vertreten kann. Vereinsintern gilt, dass
der stellvertretende Vorsitzende von dieser Befugnis nur im
Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen
soll.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm
obliegt insbesondere die Aufstellung des Haushaltsplanes
sowie die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Die
Rechnungslegung erfolgt nach dem System der doppelten
kaufmännischen Buchführung. Er erlässt die Jugendordnung,
erstellt die Gewässerordnung und überwacht die Einhaltung
von Satzung, Gewässer- und Jugendordnung. Er bestellt
Gewässer Obleute, Fischereiaufseher, Dozenten und Referenten.
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwanzig ordentlichen
Mitgliedern hat der Vorstand eine Angelegenheit auf die
Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung zu setzen und
darüber einen Beschluss zu fassen. Der Beschluss ist dem
Erstunterzeichner des Antrages schriftlich mitzuteilen. Antrag
und Beschluss mit Begründung sind in der Vereinszeitung zu
veröffentlichen.
- Scheiden Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Vor -
sitzenden, vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so soll der
Vorsitzende in Abstimmung mit dem Vorstand andere ordentliche
Mitglieder kommissarisch einsetzen. Sie müssen auf der
nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit
des amtierenden Vorstandes in ihrem Amt bestätigt werden.
Bis zur Bestätigung haben sie Stimmrecht im Vorstand.
- Die Vorstandsmitglieder sind Fischereiaufseher.
- § 12 Der Haushaltsausschuss
- Der Haushaltsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die
nicht zum Vorstand gehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
- Dem Haushaltsausschuss obliegt die Mitarbeit bei der
Erstellung des Haushaltsplanes. Er berät den Vorstand bei der
Beschlussfassung über außerordentliche Ausgaben. Er hat das
Recht, alle Ausgabenbelege im Hinblick auf ihre sachliche
Notwendigkeit jederzeit zu prüfen. Eine zweite Ausfertigung
des jährlichen Kassenprüfungsberichtes ist ihm zuzuleiten.
- § 13 Der Ehrenrat
- Der Ehrenrat des Vereins besteht aus drei Mitgliedern. Ihre
Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre,
die außerdem zwei Vertreter wählt. Der Ehrenrat wählt einen
Vorsitzenden. Die Vertreter werden nur im Verhinderungsfalle
eines oder zweier Ehrenratsmitglieder tätig.
- Der Ehrenrat ist vom Vereinsvorstand unabhängig.
Ehrenratsmitglieder und die Vertreter dürfen nicht im Vorstand
tätig sein.
- Der Ehrenrat kann angerufen werden:
- a) im Falle des Ausschlusses gemäß § 7 der Satzung,
- b) wenn sonstige Maßregelungen des Vorstandes gegen ein
Mitglied diesem als nicht gerechtfertigt erscheinen (§ 8 der
Satzung).
- Bei Anrufung des Ehrenrates sind diesem ohne Einschränkung
alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dem Antragsteller und
dem Vorstand ist Gehör zu gewähren, ggf. sind Zeugen nochmals zu hören.
- Ist die Anrufung gemäß §§ 7 oder 8 erfolgt, so gibt der Ehrenrat
seine Entscheidung mit Begründung dem Vorstand und dem
Berufungsführer bekannt. Weicht die Entscheidung von der
des Vorstandes ab und will der Vorstand seine Entscheidung
aufrechterhalten, so hat er die Angelegenheit der nächsten
Mitgliederversammlung vorzulegen. Das von der Entscheidung
betroffene Mitglied ist zu der Versammlung zu laden und hat
Anspruch auf Gehör.
- § 14 Gewässerausschuss
Die Gewässerwarte, Gewässerobleute und Fischereiaufseher
bilden einen Gewässerausschuss. Der Gewässerausschuss berät
den Vorstand in Gewässer- und Besatzmaßnahmen.
- § 15 Vorsitz, Stimmrecht, Beschlussfassung, Protokollführung
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung
der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein
vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied.
- Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat in der
Mitgliederversammlung eine Stimme. Der Beschlussfassung
der Versammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt
gegebenen Punkte. Die Mitgliederversammlung kann weitere
Punkte auf die Tagesordnung setzen. Alle Beschlüsse der
Versammlung werden, mit Ausnahme der über die Auflösung
des Vereins und einer Satzungsänderung, mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.
- Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist
- § 16 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer und zwei Vertreter werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie prüfen nach
Abschluss eines Geschäftsjahres die Kasse des Vereins einschließlich
der Bücher und Belege sachlich rechnerisch, erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse und Bücher die
Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandmitglieder. Zwischenprüfungen während des laufenden Geschäftsjahres sind jederzeit möglich.
- § 17 Aufwandsentschädigung
Die Festsetzung der Aufwandsentschädigungen der vom Verein
mit der Durchführung von Aufgaben betrauten Personen erfolgt
durch den Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Haushaltsausschuss.
Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- § 18 Satzungsänderung
Zu einem satzungsändernden Beschluss sind die Stimmen einer
Mehrheit von drei Vierteln der zu der Mitgliederversammlung
abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen der ordentlichen Mitglieder
erforderlich. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der
Einladung zu der Mitgliederversammlung paragraphenmäßig aufgeführt
sein.
- § 19 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt nur durch Beschluss einer zu
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung, die über die
Auflösung beschließen soll, ist nur beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend
sind.
- Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von
vier Wochen die Einberufung einer zweiten außerordentlichen
Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese kann dann die
Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
ordentlichen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss
bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden
ordentlichen Mitglieder.
- § 20 Folgen der Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Anglerverband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Hannover, den 22.08.2023 gez. Heinz Pyka
Jugendordnung
Gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung hat der Vorstand des
Fischereivereins Hannover e. V. folgende Jungendordnung
beschlossen:
- Die Jugendarbeit im Fischereiverein Hannover e.V. hat zum
Ziel, die Jugendlichen zu waidgerechten Angelfischern heranzubilden,
in ihnen die Achtung vor der Kreatur zu festigen
und im Sinn von Naturschutz und Umweltschutz auf die
Jugendlichen einzuwirken und zur demokratischen Lebenshaltung anzuleiten.
- Die jugendlichen Mitglieder sind gehalten, wenn möglich an
den für Sie festgelegten Veranstaltungen teilzunehmen. Die
Teilnahme dient der Vertiefung der Kameradschaft und der
Weiterbildung fischereilicher Kenntnisse und Interessen.
- Jugendliche Mitglieder von 8 bis 13 Jahren erhalten eine
Fischereierlaubnis, für das Angeln mit einer Friedfischrute,
nur dann, wenn Sie sich in Vorbereitung auf die
Fischerprüfung befinden und nur zum Fischen unter direkter
Aufsicht geeigneter Personen. Jede geeignete Person darf
nur für eine angemessene Anzahl Jugendlicher gleichzeitig
die Aufsicht übernehmen. Den Jugendlichen hat Ihre
Aufsichtsperson bekannt zu sein. Geeignete Personen sind
volljährige, ordentliche Mitglieder des FVH, die Ihre
Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jugendliche in
der Vorbereitung auf die Fischerprüfung dürfen nicht am
Mittellandkanal fischen.
3.1 Jugendliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, bekommen nur dann eine Fischereierlaubnis, wenn
sie die erfolgreiche Ablegung der anerkannten Fischerprüfung
nachweisen können.
3.2 Voraussetzung für die Erteilung der Fischereierlaubnis ist der
Nachweis über den sicheren Umgang mit dem Angelgerät,
sowie der Besitz grundlegender Kenntnisse im weidgerechten
Umgang mit den Fischen
Dieser Nachweis ist mit einer praktischen und theoretischen
Prüfung, im Rahmen des Jugendtreffs, verbunden.
- Um die Beherrschung des Gebrauchsgerätes zu vervollkommnen,
sollte jeder Jugendliche regelmäßig an den
Wurfübungen der Castinggruppe teilnehmen.
- Jugendliche von 14 – 18 Jahren dürfen mit bestandener
Fischerprüfung allein mit zwei Handangeln, Köder beliebig,
fischen.
- Jugendlichen ist das Nachtangeln nur in Begleitung ordentlicher
volljähriger Mitglieder, mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten gestattet.
- Zur Unterstützung des Jugendleiters wird jedes Jahr von den
Jugendlichen ein Jugendrat gewählt. Er setzt sich zusammen
aus dem Jugendobmann, dem Schriftwart und dem
Hüttenwart.
- Der Jugendrat tritt unter der Leitung des Jugendleiters mindestens
viermal im Jahr zusammen, um Fragen der
Jugendlichen zu diskutieren. Zu diesen Versammlungen lädt
der Jugendleiter ein.
- Sondererlaubnisse für die Jugend erlässt der Jugendleiter.
Die Sondererlaubnisse haben die maximale Geltungsdauer
von einem Jahr.
Es können weiterhin zeitlich begrenzte Sondererlaubnisse
über die Dauer von Jugendveranstaltungen, für die gesamte
Jugendgruppe erlassen werden. Diese enden mit dem Ende
der Veranstaltung.
Alle Sondererlaubnisse bedürfen einer eingehenden Prüfung
und müssen sich im Einklang mit der Gewässerordnung,
sowie gesetzlicher Vorgaben, befinden.
Diese Sondererlaubnisse sind jederzeit widerrufbar und werden
in den Angelpapieren (Stempel) vermerkt.
Der Vorstand ist im Rahmen seiner regelmäßigen Sitzungen,
über die erlassenen Sondererlaubnisse zu informieren.
FISCHEREIVEREIN HANNOVER e.V.
Hildesheimer Straße 122, 30173 Hannover
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BIC: GENODEF1PAT
Geschäftszeiten: Dienstag, Mittwoch
10.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 10.00 - 12.00 Uhr
und 16.00 - 18.00 Uhr
Freitag 10.00 - 12.00 Uhr