Gewässerordnung 2019
Ausgabe 2019
Grundsätzliches:
- Die Gewässerordnung (GWO) entbindet kein Vereinsmitglied davon, sich an Gesetze, Verordnungen und Vorschriften zu halten, auch wenn dies in der GWO nicht explizit geregelt ist.
- Für Jugendliche gilt zudem und führend die Jugendordnung.
- Gemeinschaftsgewässer: Alte Leine, Ihme (Schneller Graben), Leine, Koldinger Teich, Mittellandkanal
1. Die GWO
verpflichtet Sie zu einer waidgerechten und sozialen Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern und dient somit auch dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit. Sie ist für jedes Mitglied verbindlich. Die Bestimmungen des Niedersächsischen Fischereigesetzes, der Binnenfischereiordnung, des Tierschutzgesetztes, des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung und anderer Gesetze und Verordnungen sind zu beachten. Verstöße gegen die GWO, Gesetze, Verordnungen und Vorschriften werden nach der Satzung geahndet. Die Fischereierlaubnis kann sofort vor Ort eingezogen werden.
2. Mitzuführende Ausrüstung u. Ausweispapiere u. Verhalten beim Angeln und bei Kontrollen
Wer fangbereites Angelgerät mit sich führt und/oder den Fischfang ausübt, muss mitführen:
1.) amtlichen Fischereischein oder Personalausweis
2.) AVN Mitgliedsausweis mit aktueller Beitragsmarke
3.) aktuellen Fischereierlaubnisschein
4.) aktuelle Fangergebniskarte
5.) aktuelle Fangbeschränkungskarte
6.) Kugelschreiber zum Ausfüllen der Fangbeschränkungskarte
7.) Geeigneter Unterfangkescher oder geeigneter Fischgreifer
8.) Hakenlöser
9.) Maßband, Zollstock etc.
10.) Priest, geeigneter Gegenstand zum Betäuben des fang- fähigen Fisches.
11.) Messer
12.) aktuelle GWO und Jugendliche zusätzlich die Jugendordnung
Er muss diese Gegenstände den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern, den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes, sowie den Mitgliedern des Vereins zur Einsichtnahme aushändigen. Die Fischereiaufseher und behördlichen Organe sind außerdem berechtigt, den verwendeten Köder, den Fang und die mitgeführten Behältnisse zu überprüfen.
Bei der Spinn- und Flugangelei ist eine Anbissstelle und ein Springer zugelassen.
Bei Ausübung der Spinn- und Flugangelei darf keine weitere Rute ausgelegt sein.
3. Verbote
3.1 Es ist verboten Angeln ohne eigene Beaufsichtigung oder in nicht greifbarer Nähe auszulegen.
3.2 Es ist verboten Wasserfahrzeuge jeglicher Art zu benutzen oder Köder auszuschwimmen. Ausgenommen hiervon sind Boote für das Bootsangeln auf der Aller und das Bellybootangeln am Wietzesee, Heeßel 1 und in Giften. Boots- und Bellybootangler haben Rücksicht auf Uferangler, sowie besondere Rücksicht auf die Fauna und Flora am Gewässer zu nehmen.
3.3 Es ist verboten von Inseln und Uferstrecken aus zu Angeln, die nicht allen Mitgliedern zugänglich sind.
3.4 Es ist verboten von Brücken, von und an Wehren, Schleusen, Pumpenwerken, an und in Fischfangverbotszonen, Fischaufstiegs-, -abstiegs- und Hafenanlagen, Umschlagstellen, schleuseneinfahrttrennenden Längsmolen und Inseln und in den Schleusenvorhäfen zu angeln.
3.5 Es ist verboten das Eisangeln. Sonderfreigaben erlässt der Vorstand.
3.6 Es ist verboten beim Fischen auf Friedfische Zwillings-, Drillings- und ähnliche Mehrfachhaken zu verwenden.
3.7 Es ist verboten während der Raubfischschonzeit vom 15.1. - 30.4. das Angeln auf Hecht und Zander. Köder müssen der Fischart angepasst werden. Geeignete Köder sind mit widerhakenlosen Haken bestückt und haben eine Länge von maximal 8 cm. Nicht eingesetzt werden darf der Köderfisch!
3.8 Es ist verboten aus Vereinsgewässern stammende Fische zu verkaufen.
3.9 Es ist verboten Fischkörbe, Netze, Reusen, Senken und Schnüre zu verwenden.
3.10 Es ist verboten am Mittellandkanal Fische zu hältern.
3.11 Es ist verboten mehr als 10 Köderfische pro Kalendertag zu fangen.
3.12 Es ist verboten alle mit Schonzeiten, Mindestmaßen und Fangverboten belegte Fische mit der Ausnahme „Weiß fische“ als Köderfische zu verwenden. (siehe 4. Schonzeiten und Mindestmaße)
3.13 Es ist verboten Fische mit der Hand zu greifen, zu stechen, zu schießen, zu reißen, mit Schlingen oder elektrischem Strom zu fangen oder Explosionsmittel und ähnlich wirkende Stoffe sowie Gifte und Betäubungsmittel anzuwenden und beim Fischfang Tiere mit Beleuchtungsmitteln anzulocken oder zusammenzutreiben.
3.14 Es ist verboten jegliche Art von Ufer- und Flurbeschädigungen (Beispiele: Angelplätze anlegen oder freischneiden oder bewaten/begehen des Schilfgürtels) durchzuführen und Begrenzungen (Beispiele: Findlinge, Poller) zu entfernen und zu versetzen. Auf die natürlichen Lebensgemeinschaften – insbesondere Pflanzen- und Tierarten – im und am Gewässer ist Rücksicht zu nehmen.
3.15 Es ist verboten das Kraftfahrzeug außerhalb von öffentli- chen Wegen und Parkplätzen und vereinseigenen Park plät- zen abzustellen.
3.16 Es ist verboten jeglichen Müll und jegliche Fischabfälle im und am Gewässer zu entsorgen.
4. Schonzeiten, Mindestmaße und Fangverbote
Folgende Fische und Krebse sind in folgenden Zeiten geschont oder mit einem Fangverbot belegt und haben folgendes Mindestmaß:
Fischart |
von |
bis |
Mindestmaß |
Aal |
|
|
45 cm |
Äsche |
01. März |
15. Mai |
30 cm |
Bachforelle |
15. Okt. |
31. März |
28 cm |
Barbe |
01. April |
31. Mai |
35 cm |
Brassen |
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|
25 cm |
Flusskrebs |
01. Nov. |
30. Juni |
11 cm |
Hecht |
15. Jan. |
30. April |
55 cm |
Karpfen |
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40 cm (36 cm in Gemeinschaftsgewässern) |
Lachs |
01. Okt. |
30. April |
50 cm |
Meerforelle |
01. Okt. |
30. April |
50 cm |
Quappe |
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35 cm |
Rapfen |
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40 cm |
Regenbogenforelle |
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28 cm |
Schleie |
28 cm |
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Seeforelle |
15. Okt. | 31. März |
28 cm |
Waller |
50 cm |
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Weißfisch (Ausnahme
10 Köderfische, siehe 3.11)
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15 cm |
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Zander |
15. Jan | 30. April |
50 cm |
Bachneunauge, Bachschmerle,Bitterling, Elritze, Flussneunauge, Mühlkoppe, Meerneunauge, Nase, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Stör |
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FANGVERBOT! GANZJÄHRIG! |
Sorgfalt in das Wasser zurückzusetzen und – sofern einfach möglich – im Wasser vom Haken zu lösen.
5. Fangbeschränkungen und Auflagen
Jedes Mitglied darf von Vereinsgewässern maximal folgende Fische mitnehmen:
6. Fangstatistik / Fangergebniskarte
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den kompletten Fischereierlaubnisschein bis spätestens zum 15. Januar des folgenden Jahres mit wahrheitsgemäß ausgefülltem Fangergebnis in der Geschäftsstelle abzugeben. Dem Mitglied wird auferlegt, seine Fänge unmittelbar in die Fangbeschränkungskarte einzutragen. Ein verspätet oder nicht abgegebener oder unvollständiger oder nicht leserlicher Erlaubnisschein wird mit einem Bußgeld belegt.
7. Vereinsarbeitspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet jährlich eine achtstündige Arbeitszeit unentgeltlich für den Verein zu leisten. Die Aufforderung hierzu erfolgt schriftlich. Für nicht geleisteten Arbeitsdienst ist ein von der Mitgliederversammlung festgesetztes Ersatzgeld zu zahlen. Bei Abmeldung auf der Fangergebniskarte (bis 15.01.) wird ein bei Nichtleistung des Arbeitsdienstes ein Ersatzgeld von 50,00 €, sowie bei nicht fristgerechter Abmeldung ein Ersatzgeld von 60,00 € erhoben. Maßgebend ist der Poststempel.
Vom Arbeitsdienst befreit sind Mitglieder, die das aktuell gültige gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben, sowie Jugendliche, Fördermitglieder und Schwerbehinderte ab 50% mit amtlichem Nachweis. Bei amtsärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit kann die Vereinsarbeitspflicht auf höchstens zwei Jahre ausgesetzt werden.
8. Parken
Bei Nutzung der Vereinsparkplätze ist die Parkkarte des FVH sichtbar auszulegen.
Für den Wietzesee ist das Parken nur erlaubt mit Genehmigung der Stadt Langenhagen. Die Parkkarte für den Wietzesee ist kostenpflichtig und muss in der Geschäftsstelle persönlich beantragt werden.
9. Gemeinschaftsfischen/Veranstaltungen
Gemeinschaftsfischen und Veranstaltungen im Namen des Vereins, oder zur Reservierung spezieller Angelplätze, sind durch den Vorstand genehmigungspflichtig.
10. Verstöße gegen die GWO
Jeder Verstoß gegen die GWO und geltendes Recht wird, gemäß des FVH Strafenkataloges, geahndet und gegebenenfalls zur Anzeige gebracht. Bei Verstößen gegen 2.5; 2.6 und 2.7 droht der Vereinsausschluss.
Hannover, im Oktober 2018
Der Vorstand